| Bundesgerichtshof
zum Anspruch eines Vaters auf Freistellung von den Unterhaltsansprüchen
seines nichtehelichen Kindes bei Verletzung ärztlicher
Pflichten gegenüber der Mutter
Ende
Oktober 1998 zeugte der zu diesem Zeitpunkt 15-jährige
Kläger mit der damals 12-jährigen F. ein Kind.
Am 19. Januar 1999 suchte F. in Begleitung ihrer Mutter
die Beklagte auf, um sich über Möglichkeiten
der Empfängnisverhütung zu informieren. Die
Beklagte untersuchte F. gynäkologisch und verschrieb
ihr die Anti-Babypille; eine sonographische Untersuchung
oder einen Schwangerschaftstest führte sie nicht
durch. Der Kläger wirft der Beklagten vor, die
Schwangerschaft am 19. Januar 1999 nicht erkannt zu
haben, und macht geltend, zu diesem Zeitpunkt wäre
ein legaler Schwangerschaftsabbruch möglich gewesen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen,
da der Kläger nicht in den Schutzbereich des ärztlichen
Behandlungsvertrags mit der Beklagten einbezogen gewesen
sei. Das Oberlandesgericht hat wegen dieser Frage die
Revision zugelassen.
Die
Revision hatte keinen Erfolg.
Nach
dem Behandlungsvertrag war die Beklagte verpflichtet,
die jugendliche Patientin sorgfältig zu untersuchen.
Es ist auch revisionsrechtlich zu unterstellen, daß
dies zur Feststellung der bereits eingetretenen Schwangerschaft
geführt hätte. Dies führt jedoch nicht
zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers. Unter
den Umständen des Streitfalles liegt es schon nach
den allgemeinen Grundsätzen eines Vertrags mit
Schutzwirkung für Dritte eher fern, daß der
Kläger in den Schutzbereich des Vertrags zwischen
F. und der Beklagten einbezogen gewesen sein könnte.
Soweit der Vertrag auf Verhütung einer Schwangerschaft
gerichtet war, kann er dem Kläger schon deshalb
nicht zugute kommen, weil im Zeitpunkt der Zeugung des
Kindes überhaupt noch kein Vertrag zwischen F.
und der Beklagten bestand. Soweit der Kläger sich
darauf beruft, F. hätte sich am 19. Januar 1999
bei Feststellung der Schwangerschaft zu deren Abbruch
entschlossen, kann er auch hieraus keinen Anspruch gegen
die Beklagte herleiten. Ein Abbruch nach der sog. Beratungslösung
des § 218 a Abs. 1 StGB wäre nicht rechtmäßig,
sondern lediglich für F. nicht strafbar gewesen
und kann schon deshalb nach der Rechtsprechung des Senats
keine Grundlage für einen Anspruch gegen den Arzt
auf Ersatz des Unterhaltsschadens sein. Unter dem Aspekt
einer etwaigen medizinischen Indikation nötigte
der Fall nicht zu einer abschließenden Entscheidung
darüber, ob der Schutzzweck eines auf diese Indikation
gestützten Vertrags auch die finanzielle Belastung
mit Unterhaltsansprüchen umfaßt und ob der
Kläger in den Schutzbereich eines solchen Vetrags
einbezogen sein könnte. Jedenfalls könnte
sich hieraus kein Schadensersatzanspruch der geltend
gemachten Art ergeben, weil der Kläger die Entscheidung
der F., das Kind auszutragen, hinnehmen muß.
BGH,
Urteil vom 19. Februar 2002 VI ZR 190/01
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