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Zur
unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Versorgungsleistungen,
die ein unterhaltsberechtigter Ehegatte gegenüber
einem neuen Lebenspartner erbringt
Der
u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit der Frage
zu befassen, wie sich Versorgungsleistungen des unterhaltsberechtigten
Ehegatten gegenüber einem neuen Lebenspartner bei
der Unterhaltsbemessung auswirken.
Ausgehend
vom Gedanken der Gleichwertigkeit von Erwerbstätigkeit
einerseits und Familienarbeit andererseits, die beide
in gleicher Weise zum Familienunterhalt beitragen und
den Lebensstandard der Familie erhöhen, hat der
Senat schon im Jahre 2001 unter Aufgabe der früheren
Rechtsprechung entschieden, daß die für die
Unterhaltsbemessung ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse
nicht nur durch Einkommen des erwerbstätigen Ehegatten,
sondern auch durch Haushaltstätigkeit und Kindererziehung
des nicht erwerbstätigen Ehegatten geprägt
werden. In die Bemessung des Unterhaltsbedarfs hat er
deswegen auch ein Einkommen einbezogen, das der Unterhaltsberechtigte
nach Trennung und Scheidung entweder tatsächlich
erzielt oder erzielen könnte, weil dieses gleichsam
als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen
Familienarbeit angesehen werden kann. Von dem so ermittelten
Unterhaltsbedarf wurde sodann dieses spätere Einkommen
des Unterhaltsberechtigten abgezogen. Auf diese Weise
wurde dem Beitrag des haushaltsführenden Ehegatten
im Rahmen der Bemessung seines Unterhaltsanspruchs nunmehr
angemessen Rechnung getragen und seine Benachteiligung
durch die früher angewandte sog. Anrechnungsmethode
beseitigt. Diese Änderung der Rechtsprechung hat
das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt.
In der Folgezeit hat der Senat als solches Surrogat
auch den Wert einer Versorgungsleistung gegenüber
einem neuen Lebenspartner anerkannt.
Letzteres
ist in Teilen der Literatur und Rechtsprechung auf Kritik
gestoßen. So hat das Berufungsgericht den Unterhaltsbedarf
des unterhaltsberechtigten Ehegatten lediglich auf der
Grundlage tatsächlich erzielter Einkünfte
des Unterhaltspflichtigen ermittelt und hierauf den
Wert der Versorgungsleistungen des Unterhaltsberechtigten
für seinen neuen Lebenspartner in vollem Umfang
angerechnet. So ist es im Vergleich zur Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zu einem geringeren Unterhaltsanspruch
des den Haushalt führenden Ehegatten gelangt.
Die
vom Berufungsgericht wegen der Abweichung von der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zugelassenen Revisionen hatten
Erfolg.
Der
Senat hat an seiner Rechtsprechung festgehalten und
sie weiter konkretisiert. Auch die Haushaltstätigkeit
und Kindererziehung prägen die ehelichen Lebensverhältnisse
und sind deswegen grundsätzlich bei der Bemessung
des Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen. Dabei
wird lediglich der Wert dieser Tätigkeiten durch
den Wert eines an ihre Stelle getretenen Surrogats bestimmt.
Als solches Surrogat kommt deswegen neben einem Erwerbseinkommen
oder fiktiv zurechenbaren Einkünften des Unterhaltsberechtigten
auch ein Entgelt aus der Versorgung eines neuen Lebenspartners
in Betracht.
Auf
diese Weise verbleibt jedem Ehegatten nicht nur die
Hälfte der eheprägenden Erwerbseinkünfte.
Vielmehr kommt jedem auch die Hälfte des Wertes
der früheren lebensstandarderhöhenden Haushaltstätigkeit
rechnerisch zugute.
Urteile vom 5. Mai 2004 - XII ZR 10/03 und XII ZR 132/02
Karlsruhe,
den 6. Mai 2004
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