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Der
u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hatte sich mit einer weiteren
Fallgestaltung des Elternunterhalts zu befassen.
Der
klagende Landkreis gewährte dem Vater der Beklagten
seit Mai 2000 Sozialhilfe in Höhe der nicht durch
eigenes Einkommen gedeckten Kosten des Aufenthalts in
einem Alten- und Pflegeheim. Die 1939 geborene Beklagte
ist das einzige noch lebende Kind aus der seit 1971
geschiedenen Ehe ihrer Eltern; ihre Mutter ist verstorben.
Die Beklagte ist Rentnerin; sie verfügte - nach
Abzug der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung
- über Renteneinkünfte von monatlich ca. 2.480
DM, die Renteneinkünfte ihres Ehemannes beliefen
sich auf monatlich ca. 2.160 DM. Die Eheleute bewohnen
eine Wohnung in dem der gemeinsamen Tochter gehörenden
Haus, an der ihnen ein Wohnrecht zusteht. Auf ein Darlehen
über 30.000 DM hatte die Beklagte monatliche Raten
von 530 DM zu zahlen.
Der
Vater der Beklagten diente als Soldat der Deutschen
Wehrmacht im 2. Weltkrieg. Er kam nach mehreren Lazarettaufenthalten
psychisch erkrankt aus dem Krieg zurück und befand
sich seit August 1949 ununterbrochen in einer psychiatrischen
Klinik. Seit 1998 lebt er in einem Alten- und Pflegeheim.
Die ungedeckten Heimkosten beliefen sich in der Zeit
von Mai bis August 2000 auf Beträge, die zwischen
monatlich ca. 1.370 DM und ca. 1.840 DM liegen.
Mit
seiner Klage macht der Landkreis übergegangene
Unterhaltsansprüche des Vaters für die streitige
Zeit von Mai bis August 2000 in Höhe von monatlich
1.031 DM geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen;
die Berufung des Landkreises blieb erfolglos.
Der
Senat hat die - zugelassene - Revision des Landkreises
zurückgewiesen. Er hat die Auffassung der Vorinstanzen
bestätigt, daß der Übergang des Unterhaltsanspruchs
eine unbillige Härte (§ 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG)
darstellen würde. Die Beklagte hat nicht nur während
der Kriegsteilnahme ihres Vaters dessen emotionale und
materielle Zuwendung entbehren müssen, sondern
auch in der Folgezeit nicht die unter normalen Umständen
zu erwartende väterliche Zuwendung erfahren, weil
ihr Vater psychisch gestört aus dem Krieg zurückkehrte
und der Familie keine Fürsorge zuteil werden lassen
konnte. Aufgrund dieser Umstände war die Beklagte
bereits in den Jahren ihrer Kindheit in starkem Maße
belastet. In der Folgezeit waren die Familienbande zum
Vater zumindest stark gelockert. Wenn die Beklagte gleichwohl
von dem Träger der Sozialhilfe auf Unterhalt für
ihren Vater in Anspruch genommen werden könnte,
würden dadurch soziale Belange vernachlässigt.
Angesichts der Einbußen, die sie aufgrund der
Kriegsfolgen, von denen ihr Vater betroffen war, zu
tragen hatte, und der weiteren Entwicklung der Beziehungen
zu diesem kann von ihr nicht erwartet werden, Unterhaltsleistungen
für den Vater an die öffentliche Hand zu erbringen.
Urteil vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 (das vorangenannte
Aktenzeichen ist falsch! Es muß richtig heißen:
XII ZR 251/01)
Karlsruhe,
den 23. April 2004
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