| Der
Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter ist zur
Höhe durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt
Der
u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hatte sich mit einem weiteren
Teilaspekt des Unterhaltsanspruchs der nicht mit dem
Vater des Kindes verheirateten Mutter
nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu befassen.
Nach
dieser Vorschrift steht der Mutter ein Unterhaltsanspruch
für die Dauer von mindestens drei Jahren zu, soweit
von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine
Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Dieser
Unterhaltsanspruch kann auch über die Dauer von
drei Jahren hinaus
gewährt werden, wenn dies aus Billigkeitsgrün-den
mit Blick auf die Belange des Kindes geboten ist.
Die Höhe des Unterhalts nach § 1615 l Abs.
2 BGB richtet sich nach der Lebensstellung der unterhaltsberechtigten
Mutter. Dabei ist zunächst von dem Einkommen auszugehen,
das der Mutter ohne die Geburt des Kindes zur Verfügung
stehen würde. Bei besonders hoher Lebensstellung
der Mutter könnte ihr dann aber ein Unterhaltsbedarf
zustehen, der das dem unterhaltspflichtigen Vater verbleibende
Einkommen übersteigt. Der Senat hatte deswegen
zu entscheiden, ob der Unterhaltsanspruch der Mutter
nicht nur durch den dem Vater ohnehin zu belassenden
Selbstbehalt, sondern auch durch den sog. Halbteilungsgrundsatz
begrenzt ist und ihr deswegen nach §
1615 l Abs. 2 BGB nicht mehr Unterhalt zusteht, als
dem Vater selbst verbleibt.
Der
Senat hat entschieden, daß die Lebensstellung
der Mutter nicht im Sinne einer Bestandsgarantie unwandelbar
ist. Vielmehr ist schon ihr Unterhaltsbedarf durch den
Grundsatz der Halbteilung begrenzt, den die Rechtsprechung
des Senats für den nachehelichen Unterhalt aufgestellt
hat. Maßgebend dafür ist, daß der Gesetzgeber
den Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter
aus Gründen des Kindeswohls dem Anspruch der geschiedenen
Ehefrau wegen Betreuung des ehelichen Kindes nach §
1570 BGB immer mehr angeglichen hat. Auch der nicht
verheirateten Mutter soll es jedenfalls in den ersten
drei Jahren nach der Geburt des Kindes möglich
sein, sich ganz dessen Pflege und Erziehung zu widmen,
ohne für ihren Lebensunterhalt auf eine eigene
Erwerbstätigkeit angewiesen zu sein.
Insoweit unterscheidet sich der Unterhaltsanspruch der
nicht verheirateten Mutter nach seiner Zweckrichtung
nicht von dem der geschiedenen Ehefrau. Allerdings beruht
der nacheheliche Betreuungsunterhalt zusätzlich
auf einer fortwirkenden ehelichen Solidarität und
ist deswegen, insbesondere hinsichtlich der Dauer, stärker
ausgestaltet. Wenn aber der stärker ausgestaltete
nacheheliche Betreuungsunterhalt stets durch den Halbteilungsgrundsatz
begrenzt ist, muß dies erst recht für den
Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter gelten.
Die Lebensstellung der Mutter und damit ihr Unterhaltsbedarf
ist deswegen durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt,
wenn der unterhaltspflichtige Vater nicht über
so hohe Einkünfte verfügt, daß er die
frühere Lebensstellung der
Mutter ungeschmälert aufrechterhalten kann.
Urteil
vom 15. Dezember 2004 XII ZR 121/03 (AG München
- 534 F 625/02 ./. OLG München - 17 UF 709/03)
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