|
Bundesverfassungsgericht
kritisiert Oberlandesgericht Naumburg scharf
Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat einem Vater in
einem nun fünf Jahre dauernden Streit erneut zum
Umgangsrecht mit seinem nicht ehelich geborenen Sohn
verholfen. Das BVG übte in dem in Karlsruhe veröffentlichten
Beschluss zugleich scharfe Kritik am Oberlandesgericht
Naumburg, das eine entsprechende Entscheidung des BVG
vom Oktober sowie ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte ignoriert hatte.
Im
dem zu Grunde liegenden Fall streitet der türkische
Vater eines 1999 unehelich geborenen Jungen um das Umgangs-
und Sorgerecht. Die deutsche Mutter, die bereits zwei
uneheliche Kinder von verschiedenen Männern hatte,
gab den Sohn Christofer nach der Geburt zur Adoption
frei. Seitdem lebt der Junge bei seinen Pflegeeltern,
einem Studienrats-Ehepaar. Der leibliche Vater hatte
erst Monate später von der Geburt des Kindes erfahren
und bemühte sich seitdem in zahlreichen gerichtlichen
Verfahren um Umgang mit dem Kind.
Er
scheiterte damit aber mehrfach vor dem Oberlandesgericht
Naumburg, dass das Wohl des Kindes in der neuen Familie
höher bewertete als das Elternrecht des Klägers.
Die Straßburger Richter hatten dann im Februar
entschieden, dass der Ausschluss seines Umgangsrechts
gegen die Menschenrechtskonvention verstößt
und der deutsche Staat grundsätzlich verpflichtet
sei, auf die Zusammenführung eines leiblichen Elternteils
mit seinem Kind "hinzuwirken".
Nachdem
das Amtsgericht dem Kläger daraufhin das Umgangsrecht
einräumte, hob das OLG dieses Urteil mit der Begründung
auf, an Urteile aus Straßburg seien deutsche Gerichte
als "unabhängige Organe der Rechtssprechung"
nicht gebunden. Auf die Eilklage des türkischen
Vaters hatte dann das BVG dieses Urteil aufgehoben und
vom OLG gefordert, sich in einem neuen Verfahren mit
der Entscheidung des Menschenrechtsgerichtshofs "nachvollziehbar"
auseinanderzusetzen. Doch auch dem verweigerte sich
das OLG und erklärte sich zunächst nicht für
"nicht zuständig".
Nachdem
das Amtsgericht dem Vater dann eingeräumt hatte,
seinen Sohn jeweils samstags für zwei Stunden sehen
zu dürfen, hob das OLG diese Entscheidung am 20.
Dezember "wegen drohender Gefährdung des Kindeswohls"
wieder auf. Das BVG bezeichnete dies in seiner einstweiligen
Anordnung nun als willkürlich und ordnete an, dass
der Vater bis zur endgültigen Entscheidung des
BVG Umgang mit seinem Kind haben kann.
29.
Dezember 2004 - © AFP Agence France-Presse GmbH
2004
|