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Der
u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen,
ob sich ein auf Ehegattenunterhalt in Anspruch genommener
Erbe des Unterhaltsschuldners auf den Wegfall des Unterhaltsanspruchs
berufen kann, obwohl der Erblasser bis zu seinem Tode
Unterhalt gezahlt hatte.
Die
Klägerin, die den Wegfall der Unterhaltspflicht
begehrt, ist die Tochter der Beklagten. Ihr Vater hatte
sich nach der Ehescheidung zur Zahlung eines monatlichen
Ehegattenunterhalts i.H. von 500 DM verpflichtet und
diesen bis zu seinem Tode gezahlt. Seine laufende Rente
wurde deswegen noch nicht um die im Versorgungsausgleich
übertragenen 759 DM gekürzt. Die als Alleinerbin
ihres Vaters nach § 1586 b BGB auf weiteren Unterhalt
in Anspruch genommene Klägerin beruft sich auf
den Ausschluß des Ehegattenunterhalts, weil ihre
Mutter seit längerer Zeit mit einem neuen Lebenspartner
in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammenlebt
(§ 1579 Nr. 7 BGB).
Amtsgericht
und Oberlandesgericht hatten festgestellt, daß
die Unterhaltspflicht der Klägerin entfallen ist.
Dagegen wandte sich die Beklagte mit ihrer vom Oberlandesgericht
zugelassenen Revision.
Das
Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Der XII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß die
gesetzliche Unterhaltspflicht unverändert auf den
Erben übergeht und nur durch den fiktiven Pflichtteil
des Unterhaltsberechtigten beschränkt ist. Der
Erbe kann sich deswegen weiterhin oder auch erstmals
auf Ausschlußgründe nach § 1579 BGB
berufen, wenn der Erblasser nicht zuvor darauf verzichtet
hatte. Von einem endgültigen Verzicht konnte nicht
ausgegangen werden, weil der Erblasser den Unterhalt
deshalb weiterhin gezahlt hatte, um sich seine ungeschmälerte
Rente so lange zu erhalten, bis die Ehefrau aus dem
Versorgungsausgleich selbst eine Rente beziehen würde.
Nach diesem Zeitpunkt hätte seine Unterhaltszahlung
die auf dem Versorgungsausgleich beruhende Rentenkürzung
nicht länger abwenden können.
Zu
den Voraussetzungen des Ausschlusses hat der Bundesgerichtshof
an seine ständige Rechtsprechung angeknüpft.
Danach sind Unterhaltsansprüche ganz oder teilweise
ausgeschlossen, wenn sich die neue Lebensgemeinschaft
des Unterhaltsberechtigten in einem solchen Maße
verfestigt hat, daß sie als eheähnliches
Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle
einer Ehe getreten ist. Unter welchen Umständen
- nach einer gewissen Mindestdauer, die im allgemeinen
kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte -
auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen
werden darf, obliegt der Beurteilung des Oberlandesgerichts,
die hier nicht zu beanstanden war.
Urteil vom 28. Januar 2004 - XII ZR 259/01
Karlsruhe,
den 16. Februar 2004
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