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Die
seit 2001 geschiedenen Parteien hatten 1985 geheiratet.
Der 1948 geborene Ehemann ist Unternehmensberater; seine
sieben Jahre jüngere Ehefrau hatte vor der Ehe
ein Hochschulstudium abgeschlossen und war als Archäologin
tätig gewesen. 1988, zwei Jahre nach Geburt ihres
ersten und rund ein Jahr vor Geburt ihres zweiten Kindes,
vereinbarten sie Gütertrennung, schlossen den Versorgungsausgleich
aus und verzichteten wechselseitig auf nachehelichen
Unterhalt mit Ausnahme des Unterhalts der Ehefrau wegen
Kindesbetreuung. Der Ehemann verpflichtete sich im übrigen,
durch laufende Prämienzahlungen für seine
Ehefrau auf deren 60. Lebensjahr eine Kapitallebensversicherung
mit einer erwarteten Ablaufleistung von rund 172.000
DM zu begründen.
Das
Oberlandesgericht hat den Ehevertrag unter Berufung
auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen als unwirksam
angesehen und der Klage der Ehefrau auf nachehelichen
Unterhalt und Auskunft im Rahmen des Zugewinnausgleichs
teilweise stattgegeben. Der Senat hat dieses Urteil,
soweit es mit der Revision angefochten ist, aufgehoben
und die Sache an das Oberlandesgericht zwecks neuer
Feststellungen zurückverwiesen.
Nach
Auffassung des Senats steht es Ehegatten grundsätzlich
frei, die gesetzlichen Regelungen über den Zugewinn,
den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt
ehevertraglich auszuschließen. Allerdings darf
der Schutzzweck dieser Regelungen nicht beliebig unterlaufen
werden. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo die vereinbarte
Lastenverteilung der individuellen Gestaltung der ehelichen
Lebensverhältnisse in keiner Weise mehr gerecht
wird, weil sie evident einseitig ist und für den
belasteten Ehegatten bei verständiger Würdigung
des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Das ist um
so eher der Fall, je mehr der Ehevertrag in den Kernbereich
des Scheidungsfolgenrechts eingreift.
Insoweit
ist eine Abstufung vorzunehmen. Zum Kernbereich gehören
in erster Linie der Unterhalt wegen Kindesbetreuung
und in zweiter Linie der Alters- und Krankheitsunterhalt,
denen der Vorrang vor den übrigen Unterhaltstatbeständen
(z.B. Ausbildungs- und Aufstockungsunterhalt) zukommt.
Der Versorgungsausgleich steht als vorweggenommener
Altersunterhalt auf gleicher Stufe wie dieser selbst
und ist daher nicht uneingeschränkt abdingbar.
Der Ausschluß des Zugewinnausgleichs schließlich
unterliegt - für sich allein genommen - angesichts
der Wahlfreiheit des Güterstandes keiner Beschränkung.
Der
Tatrichter hat daher in einem ersten Schritt gemäß
§ 138 Abs. 1 BGB eine Wirksamkeitskontrolle des
Ehevertrages anhand einer auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses
bezogenen Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse
der Ehegatten vorzunehmen, insbesondere also hinsichtlich
ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse
und ihres geplanten oder bereits verwirklichten Lebenszuschnitts.
Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig
nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen
aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts
ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen
werden, ohne daß dieser Nachteil durch anderweitige
Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse
der Ehegatten gerechtfertigt wird. Ergibt diese Prüfung,
daß der Ehevertrag unwirksam ist, treten an dessen
Stelle die gesetzlichen Regelungen.
Andernfalls
ist in einem zweiten Schritt im Wege der Ausübungskontrolle
(§ 242 BGB) zu prüfen, ob und inwieweit die
Berufung auf den Ausschluß gesetzlicher Scheidungsfolgen
angesichts der aktuellen Verhältnisse nunmehr mißbräuchlich
erscheint und deshalb das Vertrauen des Begünstigten
in den Fortbestand des Vertrages nicht mehr schutzwürdig
ist. In einem solchen Fall hat der Richter die Rechtsfolge
anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien
in ausgewogener Weise Rechnung trägt.
Der
Senat hat die Annahme des Oberlandesgerichts, die von
den Eheleuten getroffenen Abreden seien unwirksam, nicht
gebilligt. Für einen Verstoß gegen die guten
Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB, Wirksamkeitskontrolle)
fehle es an tatsächlichen Feststellungen, insbesondere
was die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten
Zwecke, ihre Lebensplanung und ihre sonstigen Beweggründe
betreffe. Eine vom Ehemann ausgenutzte Unterlegenheit
der Ehefrau sei nicht erkennbar. Für die Zeit der
Kinderbetreuung sei der gesetzliche Unterhaltsanspruch
der Ehefrau schon nach dem erklärten Parteiwillen
nicht ausgeschlossen; für die Zeit nach der Kinderbetreuung
könne sich eine - wenn auch nicht notwendig auf
den vollen eheangemessenen Unterhalt gerichtete - Unterhaltspflicht
des Ehemannes im Wege der Ausübungskontrolle (§
242 BGB) ergeben. Einer solchen Kontrolle unterliege
zwar auch der vereinbarte Ausschluß des Zugewinnausgleichs;
die vom Oberlandesgericht hierzu bislang getroffenen
Feststellungen rechtfertigten jedoch nicht die Annahme,
daß der Ehemann nach § 242 BGB gehindert
werde, sich auf die von den Parteien vereinbarte Gütertrennung
zu berufen.
Urteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02
Karlsruhe,
den 11. Februar 2004
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