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| Ausschluss
von Doppelnamen für Kinder verfassungskonform |
Der
Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil
vom
30. Januar 2002 entschieden, dass es verfassungsrechtlich
nicht geboten ist, Eltern zu ermöglichen, ihren Kindern
einen Doppelnamen zu geben.
Der Erste Senat hatte sich mit dieser Thematik auf Grund
einer Vorlage des Amtsgerichts Hamburg zu beschäftigen;
Hintergrund und Vorgeschichte des Verfahrens sind dargestellt
in der Pressemitteilung Nr. 97/2001 vom 15. Oktober 2001,
die auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht
ist. |
| Wie
der Erste Senat feststellt, verstößt es weder
gegen das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG noch gegen
das Persönlichkeitsrecht des Kindes oder der Eltern,
dass - sofern ein gemeinsamer Familienname nicht geführt
wird - das Kind nur entweder den Nachnamen der Mutter
oder den des Vaters erhalten kann. |
| Der
Gesetzgeber durfte sich bei der Regelung des Namensrechts
für diese Gestaltung entscheiden. |
Das
Gericht führt aus, dass der Geburtsname oder Familienname
einer Person verschiedene Funktionen in der Gesellschaft
erfüllen kann. Er kann die individuelle Zuordnung
zum Einzelnen ermöglichen, gleichzeitig Abstammungslinien
nachzeichnen und familiäre Zusammenhänge darstellen.
Zur Erfüllung dieser Funktionen bedarf es der gesetzlichen
Regelung. Diese ist vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich
nicht zu beanstandender Weise vorgenommen worden. |
Der
Geburtsname eines Kindes knüpft an den elterlichen
Namen an.
Nach dem geltenden Namensrecht können Eheleute einen
gemeinsamen Ehenamen wählen oder ihre jeweiligen
Geburtsnamen behalten, nicht aber einen Doppelnamen als
Ehenamen führen. Diese Regelung berücksichtigt
angemessen die Grundrechte der Namensträger. Einerseits
kann die Verbundenheit der Eheleute durch die Wahl eines
gemeinsamen Namens ausgedrückt werden, andererseits
kann der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden
ist, dem Ehenamen seinen Geburtsnamen hinzufügen.
Maßgebend für diese Regelung und die daraus
folgende Begrenzung des Familiennamens auf einen Namen
waren für den Gesetzgeber die Konsequenzen (aus einer
Zulassung von Doppelnamen) für die nächsten
Generationen. Ließe man Doppelnamen als Familiennamen
zu, würden diese - ohne Begrenzung - in den folgenden
Generationen zu langen Namensketten anwachsen. Damit verlöre
der Name für den Einzelnen die Qualität als
identitätsstiftender Bezugspunkt. Gerade wegen dieser
Funktion aber erfährt der Name verfassungsrechtlichen
Schutz. Wenn der Gesetzgeber jedoch das Entstehen langer
Namensketten verhindert, indem er nicht erst für
nachfolgende Generationen das Zusammenfügen von Namen
wieder begrenzt, sondern von vornherein nur einen gemeinsamen
Ehenamen gestattet, ist dies eine mit der Verfassung in
Einklang stehende Abwägung. |
Gleiches
gilt für die Zulassung eines Doppelnamens als Geburtsname
eines Kindes. Auch er führte in Folge zu Namensketten,
die wiederum zu begrenzen wären. Die Betroffenheit
würde so lediglich auf die nächste Generation
verlagert. Eltern mit verschiedenen Doppelnamen könnten
sich dann ebenfalls nicht vollständig im Kindesnamen
dokumentieren, die Kinder hingegen könnten bei einer
Heirat ihrerseits nicht den Geburtsdoppelnamen behalten
und auch nicht vollständig dem Ehenamen hinzufügen.
Angesichts dessen durfte der Gesetzgeber sich dafür
entscheiden, in Abwägung der verschiedenen Grundrechtspositionen
vorzusehen, dass für Kinder kein Doppelname aus beiden
Elternnamen gebildet wird. |
Diese
Regelung verletzt auch nicht das Recht auf freie Entfaltung
der Persönlichkeit der Eltern oder der Kinder. Die
eigene Wahl des
Geburtsnamens ist nicht Bestandteil des Persönlichkeitsrechts
des
Kindes. Der Wunsch, seinen Nachkommen den eigenen Namen
mit auf den Lebensweg zu geben, findet im Persönlichkeitsrecht
der Eltern keine Grundlage. Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet
ihnen kein Bestimmungsrecht über einen anderen Menschen. |
Schließlich
weist das Gericht darauf hin, dass die geltende Regelung
des Namensrechts nicht als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
gewertet werden kann. Auch wenn es zutreffen mag, dass
die überwiegende
Mehrheit von Ehepaaren mit einem gemeinsamen Ehenamen
den des Mannes
führt und dass sich auch Eltern ohne Ehenamen zum
größten Teil bei der
Wahl des Geburtsnamens am Namen des Mannes orientieren,
verstößt die
gesetzliche Regelung nicht gegen die Verfassung. Soweit
ersichtlich,
gründet sich eine derartige Wahl vorwiegend nicht
auf eine nachteilige
Situation von Frauen, sondern auf vorfindliche Einstellungen
in der
Bevölkerung. Namensrechtlich sind die Voraussetzungen
für einen Wandel
dieser Vorstellungen gegeben. Es ist nicht ersichtlich,
dass die
Möglichkeit, Kindern nicht nur den Namen der Mutter
als Geburtsnamen zu
geben, sondern stattdessen auch einen aus dem Namen beider
Eltern
zusammengesetzten, einen entsprechenden Einstellungswandel
wesentlich
befördern würde.
BVerfG,
Urteil vom 30. Januar 2002 - Az. 1 BvL 23/96
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