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unter anderem für das Familienrecht zuständige
XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über
den Unterhaltsanspruch einer volljährigen, im Haushalt
ihrer berufstätigen Mutter lebenden Schülerin
gegen ihren nichtehelichen Vater zu entscheiden.
Die
1980 geborene Klägerin besuchte seit August 1997
die höhere Berufsfachschule für Wirtschaft
und Verwaltung (Höhere Handelsschule). Dabei handelt
es sich um einen "vollzeitschulischen" Bildungsgang,
der den Erwerb der Fachhochschulreife ermöglicht.
Der Beklagte ist verheiratet. Aus seiner Ehe sind zwei
in den Jahren 1991 und 1992 geborene Kinder hervorgegangen,
die von seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau betreut
werden.
Die
Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt
in Höhe von monatlich rund 510 DM für die
Zeit ab Juli 1998 in Anspruch genommen. Sie hat die
Auffassung vertreten, ihr Vater habe für ihren
Barunterhalt allein aufzukommen, weil sie sich in einer
allgemeinen Schulausbildung befinde und deshalb nach
§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB einem minderjährigen
unverheirateten Kind gleichstehe, weshalb ihre Mutter
lediglich Betreuungsunterhalt schulde. Das Amtsgericht
hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Es ist davon
ausgegangen, daß allein der Beklagte für
den Barunterhalt der Klägerin aufzukommen habe.
Auf dessen Berufung hat das Oberlandesgericht Köln
das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und
ihn zu monatlichen Unterhaltszahlungen verurteilt, die
zwischen 235 DM und 257 DM liegen. Es hat die Ansicht
vertreten, daß der Beklagte nur anteilig für
den Barunterhalt der Klägerin hafte, da auch deren
Mutter entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen
zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet sei.
Der
XII. Zivilsenat hat diese Auffassung bestätigt.
Er ist dem Berufungsgericht darin gefolgt, daß
sich die Klägerin in einer allgemeinen Schulausbildung
befindet. Das Ziel des Besuchs der Höheren Handelsschule
ist der Erwerb der Fachhochschulreife, also eines allgemeinen
Schulabschlusses, sowie die Vermittlung allgemeiner,
nicht bereits auf ein konkretes Berufsbild bezogener,
beruflicher Kenntnisse aus dem Bereich Wirtschaft und
Verwaltung. Demgemäß hat der Besuch der Höheren
Handelsschule in Nordrhein-Westfalen auch keine schulische
Berufsqualifikation zur Folge.
Auch
die weitere Annahme des Berufungsgerichts, für
den Barunterhalt der Klägerin hätten beide
Elternteile anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen
aufzukommen, hat der XII. Zivilsenat bestätigt.
Mit dem Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche
Sorge im Rechtssinne und - als Teil hiervon - auch die
Personensorge. Damit entfällt nach dem Gesetz die
Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs-
und Barunterhalt ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall
etwa ein volljähriger Schüler weiter im Haushalt
eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen
erhält. Vom Eintritt der Volljährigkeit an
besteht nach dem Gesetz kein rechtfertigender Grund
mehr, weiterhin nur den bisher allein barunterhaltspflichtigen
Elternteil mit dem nunmehr insgesamt in Form einer Geldrente
zu entrichtenden Unterhalt zu belasten, wenn auch der
andere Elternteil über Einkünfte verfügt,
die ihm die Zahlung von Unterhalt ermöglichen.
An dieser gesetzlichen Wertung hat sich durch die Neufassung
der §§ 1603 Abs. 2 und 1609 BGB durch das
Kindesunterhaltsgesetz nichts geändert. Zwar erstreckt
sich die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern seit
dem 1. Juli 1998 unter den in § 1603 Abs. 2 Satz
2 BGB genannten Voraussetzungen, zu denen unter anderem
die Teilnahme an einer allgemeinen Schulausbildung gehört,
auch auf volljährige Kinder. Diese stehen nach
§ 1609 BGB auch im Rang den minderjährigen
Kindern und dem Ehegatten des Unterhaltspflichtigen
gleich. Die in § 1606 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte
Gleichstellung von Bar- und Betreuungsunterhalt gilt
jedoch weiterhin allein für minderjährige
Kinder; nur diesen gegenüber erfüllt der betreuende
Elternteil seine Unterhaltspflicht in der Regel durch
die Erbringung von Pflege- und Erziehungsleistungen.
Diese Differenzierung zwischen minderjährigen und
sogenannten privilegierten volljährigen Kindern
hat der Gesetzgeber beabsichtigt. Deshalb sind auch
diesen Kindern gegenüber grundsätzlich beide
Elternteile barunterhaltspflichtig.
Der
Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil jedoch
aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
weil die Revision gegen die Ermittlung des Einkommens
der ebenfalls barunterhaltspflichtigen Mutter der Klägerin
eine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben hat.
Urteil
vom 9. Januar 2002 - XII ZR 34/00
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