|
Scheidung Sorgerecht Unterhalt - Familienrecht.com
|
|
|
![]() |
|
------------------------ |
Schematische Zusammenfassung zum materiellen Scheidungsrecht Auflösung
der Ehe
Einziger Scheidungsgrund: Gescheitertsein der Ehe, § 1565 I 2 BGB Die eheliche Lebensgemeinschaft
besteht nicht mehr, wenn die Ehegatten jegliche ehelichen Beziehungen
abgebrochen haben oder zumindest ein Ehegatte sich vom anderen definitiv
abgewandt hat. weitere Indizien: Maßgeblicher
Zeitpunkt für das Trennungsjahr ist der Schluss der mündlichen
Verhandlung. Keine Verfahrensverzögerung, um Trennungsjahr zu erreichen.
Rechtstheoretisch bedeuten die gesetzlichen Zerrüttungsvermutungen in §§ 1566 I und II BGB den Verzicht, das Gescheitertsein der Ehe vom Gericht konkret festzustellen. Getrenntleben: Ein Zusammenleben
(Versöhnungsversuch) über kürzere Zeit - nicht mehr als
drei Monate -, hemmt oder unterbricht die Fristen des § 1566 nicht,
siehe § 1567 II BGB rechtliche Konsequenzen
d Getrenntlebens: Einverständliche
Scheidung, § 1566 I BGB: Zustimmung zur Scheidung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich verschiedene Konstellationen: - Kein wirksamer Ausschluss der Scheidung möglich, dies verstößt gegen zwingendes Recht 3 134 BGB oder ist jedenfalls sittenwidrig 3 138 BGB !!! - Vereinbarungen über Scheidungsfolgen sind zulässig, sogar bei teilweisen oder völligem Verzicht auf nachehelichen Unterhalt § 1585c BGB, Versorgungsausgleich §§ 1408 II, 1587o BGB oder Zugewinnausgleich § 1408 BGB |
|
weitere Informationen: und viele weitere juristische Projekte zum Erbrecht Europarecht Partner |
|
weitere Familienrecht Themen: Rechtsanwalt Familienrecht | Rechtsanwalt Scheidung | Fachanwalt Familienrecht | Fachanwalt Scheidung | Scheidung Fachanwalt | Scheidung Rechtsanwalt | Rechtsanwalt Unterhalt | Rechtsanwalt Sorgerecht | Familienrecht Rechtsanwalt | Familienrecht Fachanwalt | |
|
Allgemeiner Haftungsausschluss: Die bei FamilienRecht.com aufgeführten Urteile, Tipps und Beiträge sind nach besten Wissen und Gewissen sorgfältig zusammengestellt. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Ausschließlichkeit der Inhalte erhoben. Die zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine individuelle juristische Beratung z.B. bei einem Fachanwalt für Familienrecht. Sie sind unverbindlich und nicht Gegenstand eines anwaltlichen Beratungsvertrages. Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass im Streitfall den hier dargelegten Urteilen und Ansichten gefolgt wird. Eine Haftung für die auf FamilienRecht.com veröffentlichten Inhalte wird nicht übernommen. |