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Schematische Zusammenfassung zum materiellen Scheidungsrecht

Scheidung Familiensachen - zum Vergrößern bitte klicken

Auflösung der Ehe
- durch den Tod eines Ehegatten
- rechtskräftiges (Gestaltungs-)Urteil mit Wirkung für die Zukunft,
  §§ 1313,1364 BGB
     (a) Aufhebung der Ehe, abschließender Katalog der § 1313 ff.
     (b) Scheidung (Auflösung der Ehe aus Gründen, die nach der
        Eheschließung eingetreten sind), §§ 1564-1568 BGB, 606-620g,
        622-630 ZPO


Ehewirkungen
- Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft, § 1353 I 2 BGB
     (a) eheliche Treue
     (b) häusliche Gemeinschaft (Weigerung kann zum Ausschluss d
     nachehelichen Unterhalts führen, §1579 Nr.6 BGB)
- gemeinsamer Familienname, § 1355 BGB
- sog. Schlüsselgewalt, § 1357 BGB (Geschäfte zur angemessenen
     Deckung des Lebensbedarfs der Familie auch mit Wirkung für und
     gegen den anderen Ehegatten) hinsichtlich der Verpflichtung sind beide
     Ehegatten Gesamtschuldner § 421 BGB, hinsichtlich der Berechtigung
     ist umstr. ob Gesamtgläubiger § 428 BGB oder Mitgläubiger
     § 432 BGB
- Eigentumsvermutung zugunsten der Gläubiger § 1362 I 1 BGB
- Unterhaltsverpflichtung (siehe unten)

Einziger Scheidungsgrund: Gescheitertsein der Ehe, § 1565 I 2 BGB

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Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr, wenn die Ehegatten jegliche ehelichen Beziehungen abgebrochen haben oder zumindest ein Ehegatte sich vom anderen definitiv abgewandt hat.
Auch wenn ein Ehegatte die Ehe fortsetzen will, kann die Ehe gescheitert sein, weil eine wechselseitige Bindung an die Ehe vorausgesetzt wird.
- typisches Merkmal: räumliche Trennung

weitere Indizien:
- Dauer des Getrenntlebens
- unumstößliche Absicht eines oder beider Ehegatten zur Scheidung
- Ehegatten sprechen nicht mehr miteinander
- kein Geschlechtsverkehr miteinander
- ernsthafte, dauerhafte Bindung mit einem anderen Partner
- Trunksucht und grobe Beschimpfungen

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Trennungsjahr ist der Schluss der mündlichen Verhandlung. Keine Verfahrensverzögerung, um Trennungsjahr zu erreichen.
Zustellung des Scheidungsantrags ist maßgeblicher Zeitpunkt für den Zugewinnausgleich, § 1384 BGB, Versorgungsausgleich § 1587 II BGB.

Rechtstheoretisch bedeuten die gesetzlichen Zerrüttungsvermutungen in §§ 1566 I und II BGB den Verzicht, das Gescheitertsein der Ehe vom Gericht konkret festzustellen.

Getrenntleben:
Zur Bestimmung des Zeitpunktes seit dem die Ehegatten getrennt leben muss,
- darf objektiv keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehen und
     (a) endgültiger Auszug aus der ehelichen Wohnung und
     eigene, neue Wohnung
     (b) bei Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung -
     "Trennung von Tisch und Bett", nur noch sachlicher Kontakt zw. den
     Eheleuten (gemeinsames Benutzen d Schlafzimmers stellt häusliche
     Gemeinschaft dar!)
- subjektiv min. ein Ehegatte diese auch nicht mehr herstellen wollen

Ein Zusammenleben (Versöhnungsversuch) über kürzere Zeit - nicht mehr als drei Monate -, hemmt oder unterbricht die Fristen des § 1566 nicht, siehe § 1567 II BGB
ebenso ist einmaliger Geschlechtsverkehr kein hinreichender Anhaltspunkt für eine Versöhnung.

rechtliche Konsequenzen d Getrenntlebens:
- Aufhebung der Schlüsselgewalt, § 1357 III BGB
- Trennungsunterhalt, § 1361 BGB
- Herausgabeverlangen auf ihm gehörende Haushaltsgegenstände, § 1361a BGB
- Zuweisung d Ehewohnung zur alleinigen Benutzung, § 1361b BGB
- Entfallen d Eigentumsvermutung, § 1362 I2 BGB
- Regelung d elterlichen Sorge nach Trennung, § 1671 BGB
- steuerliche Einzelveranlagung, § 25 EStG

Einverständliche Scheidung, § 1566 I BGB:
(1) einjährige Trennungszeit
(2) beiderseitige Scheidungsantrag oder Zustimmung
(3) Voraussetzungen des § 630 I,III ZPO gegeben (ausgenommen vom Einigungszwang sind insb. der Versorgungsausgleich und die güterrechtliche Auseinandersetzung)

Zustimmung zur Scheidung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich

verschiedene Konstellationen:
- Scheidungsantrag von beiden, aber noch kein Jahr getrennt => nur § 1565 II möglich
- Voraussetzungen der §§ 1566 I BGB und 630 ZPO liegen vor => Gescheitertsein d Ehe wird unwiderlegbar vermutet
- Voraussetzungen des § 630 ZPO liegen nicht vor => Scheidung nur nach §§ 1565 I oder 1566 II BGB möglich
- bei streitiger Scheidung (andere Ehegatten äußert sich nicht oder beantragt Abweisung) ist nach § 1565 I BGB zu verfahren

- Kein wirksamer Ausschluss der Scheidung möglich, dies verstößt gegen zwingendes Recht 3 134 BGB oder ist jedenfalls sittenwidrig 3 138 BGB !!!

- Vereinbarungen über Scheidungsfolgen sind zulässig, sogar bei teilweisen oder völligem Verzicht auf nachehelichen Unterhalt § 1585c BGB, Versorgungsausgleich §§ 1408 II, 1587o BGB oder Zugewinnausgleich § 1408 BGB


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