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BVerfG: Werbung eines Rechtsanwalts mit der Bezeichnung "Spezialist für Verkehrsrecht" im Briefkopf

Ein Rechtsanwalt, der auf seinem Briefkopf die Bezeichnung als "Spezialist für Verkehrsrecht" führte, hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen das berufsrechtliche Verbot dieser Selbstbezeichnung vor dem BVerfG Erfolg. Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat den angegriffenen Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs aufgehoben. Dieser Beschluss und der Bescheid der Rechtsanwaltskammer verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art.12 I GG. Die Sache wurde an den Anwaltsgerichtshof zurückverwiesen. (BVerfG Besch. v. 28.07.2004 - 1 BvR 159/04, NJW 2004/2656)

 
 
 
 

 

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