Familienrecht - Vormundschaft - Pflegschaft - Betreuung

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Familienrecht:
10. Vormundschaft, Pflegschaft, Betreuung

Vormundschaft über Minderjährige gem. §§ 1773 ff BGB
Die Vormundschaft ist Ersatz für die fehlende elterliche Sorge. Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen nicht berechtigt sind. (...mehr...)

Umfang der Vormundschaft
Wie die elterliche Sorge so umfasst die Vormundschaft die Sorge für Person und Vermögen des Mündels, so wie die Vertretung des Mündels gem. § 1793 BGB. Die Ausgestaltung der Vermögenssorge ist in den §§ 1802 ff BGB besonders geregelt, der Vormund unterliegt bei der Vermögenssorge stärkeren Beschränkungen als die Eltern. (...mehr...)

Pflegschaft (und Beistandschaft)
Mit der Pflegschaft (§ 1909 BGB) und Beistandschaft (§§ 1712 bis 1717 BGB) ist die teilweise Ersetzung und Unterstützung der elterlichen Sorge gemeint. Sie unterscheidet sich von der Vormundschaft, welche die gesamte elterliche Sorge beinhaltet dahingehend, das Pflegschaft und Beistandschaft sich auf bestimmte einzelne Angelegenheit beschränken. (...mehr...)

Beistandschaft
Durch das Kindschaftsreformgesetz wurde die gesetzliche Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder gestrichen und die Beistandschaft nach altem Recht aufgehoben. An die Stelle dieser Bestimmung tritt die Beistandschaft nach §§ 1712 bis 1717 BGB. (...mehr...)

Rechtliche Betreuung gem. §§ 1896 ff BGB
Auch bei Volljährigen kann sich ein Bedürfnis nach Hilfe und Unterstützung ergeben. Das gilt besonders bei psychischer Krankheit, körperlicher, geistiger, seelischer Behinderung, bei Abbauerscheinungen im Alter usw. Bis zum 31.12.91 war die Vormundschaft die umfassende Fürsorge über eine minderjährige oder volljährige Person, welche außerstande war ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Durch das Betreuungsgesetz vom 12.09.90 wurde mit Wirkung ab 01.01.92 die Vormundschaft über Volljährige abgeschafft. Stattdessen wurde für Volljährige die Betreuung eingerichtet. (...mehr...)

Verfahren
Das Verfahren kann jede natürliche oder juristische Person einleiten, der Volljährige selbst hat ein Antragsrecht. Im Verfahren hat der Volljährige gem. § 76 FGG zu seiner Interessenwahrnehmung Anspruch auf einen Verfahrenspfleger. Der Betroffene ist persönlich anzuhören und hat gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes das Rechtsmittel der Beschwerde. (...mehr...)

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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