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Vormundschaft, Pflegschaft, Betreuung
Vormundschaft
über Minderjährige gem. §§ 1773
ff BGB Die
Vormundschaft ist Ersatz für die fehlende elterliche
Sorge. Ein Minderjähriger erhält einen Vormund,
wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn
die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen nicht
berechtigt sind. (...mehr...)
Umfang
der Vormundschaft Wie
die elterliche Sorge so umfasst die Vormundschaft die
Sorge für Person und Vermögen des Mündels,
so wie die Vertretung des Mündels gem. § 1793
BGB. Die Ausgestaltung der Vermögenssorge ist in
den §§ 1802 ff BGB besonders geregelt, der
Vormund unterliegt bei der Vermögenssorge stärkeren
Beschränkungen als die Eltern. (...mehr...)
Pflegschaft
(und Beistandschaft)
Mit
der Pflegschaft (§ 1909 BGB) und Beistandschaft
(§§ 1712 bis 1717 BGB) ist die teilweise Ersetzung
und Unterstützung der elterlichen Sorge gemeint.
Sie unterscheidet sich von der Vormundschaft, welche
die gesamte elterliche Sorge beinhaltet dahingehend,
das Pflegschaft und Beistandschaft sich auf bestimmte
einzelne Angelegenheit beschränken. (...mehr...)
Beistandschaft Durch
das Kindschaftsreformgesetz wurde die gesetzliche Amtspflegschaft
für nichteheliche Kinder gestrichen und die Beistandschaft
nach altem Recht aufgehoben. An die Stelle dieser Bestimmung
tritt die Beistandschaft nach §§ 1712 bis
1717 BGB. (...mehr...)
Rechtliche
Betreuung gem. §§ 1896 ff BGB Auch
bei Volljährigen kann sich ein Bedürfnis nach
Hilfe und Unterstützung ergeben. Das gilt besonders
bei psychischer Krankheit, körperlicher, geistiger,
seelischer Behinderung, bei Abbauerscheinungen im Alter
usw. Bis zum 31.12.91 war die Vormundschaft die umfassende
Fürsorge über eine minderjährige oder
volljährige Person, welche außerstande war
ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Durch das Betreuungsgesetz
vom 12.09.90 wurde mit Wirkung ab 01.01.92 die Vormundschaft
über Volljährige abgeschafft. Stattdessen
wurde für Volljährige die Betreuung eingerichtet.
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Verfahren Das
Verfahren kann jede natürliche oder juristische
Person einleiten, der Volljährige selbst hat ein
Antragsrecht. Im Verfahren hat der Volljährige
gem. § 76 FGG zu seiner Interessenwahrnehmung Anspruch
auf einen Verfahrenspfleger. Der Betroffene ist persönlich
anzuhören und hat gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes
das Rechtsmittel der Beschwerde. (...mehr...)
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