Familienrecht - Vormundschaft über Minderjährige

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Familienrecht:

10. Vormundschaft, Pflegschaft, Betreuung

Vormundschaft über Minderjährige gem. §§ 1773 ff BGB

Die Vormundschaft ist Ersatz für die fehlende elterliche Sorge. Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen nicht berechtigt sind.

Die Vormundschaft bedarf einer Anordnung durch das Vormundschaftsgericht. Im Einzelfall kann auch das Familiengericht diese Anordnung treffen (§ 1697 BGB). §§ 1776 ff BGB regeln, wer zum Vormund zu bestellen ist. Häufig wird das Jugendamt zum Vormund bestellt, grundsätzlich ist jedoch jeder Deutsche zur Übernahme der Vormundschaft verpflichtet (§1785 BGB). Er kann nur ablehnen, wenn er zur Übernahme unfähig oder untauglich ist oder einen Ablehnungsgrund hat (§1786 BGB).

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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