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10.
Vormundschaft, Pflegschaft, Betreuung
Vormundschaft
über Minderjährige gem. §§ 1773
ff BGB
Die
Vormundschaft ist Ersatz für die fehlende elterliche
Sorge. Ein Minderjähriger erhält einen Vormund,
wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn
die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen nicht
berechtigt sind.
Die
Vormundschaft bedarf einer Anordnung durch das Vormundschaftsgericht.
Im Einzelfall kann auch das Familiengericht diese Anordnung
treffen (§ 1697 BGB). §§ 1776 ff BGB
regeln, wer zum Vormund zu bestellen ist. Häufig
wird das Jugendamt zum Vormund bestellt, grundsätzlich
ist jedoch jeder Deutsche zur Übernahme der Vormundschaft
verpflichtet (§1785 BGB). Er kann nur ablehnen,
wenn er zur Übernahme unfähig oder untauglich
ist oder einen Ablehnungsgrund hat (§1786 BGB).
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