Familienrecht - das Verlöbnis / die Verlobung

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Familienrecht:

4. Die Ehe

Verlöbnis:

Die Verlobung ist in den §§ 1297 - 1302 BGB geregelt. Es handelt sich hierbei um ein formloses, ernsthaftes Eheversprechen zweier verschiedengeschlechtlicher Partner. Diese Stufe durchlaufen alle Ehegatten einmal, wenn u.U. auch nur kurz, weil sie immer kurz vor dem Gang zum Standesbeamten ernsthaft vereinbart haben, dass sie nun heiraten werden.
Aufgrund einer Verlobung kann aber niemand auch auf Eingehung der Ehe klagen (§ 1297 I BGB). Jedoch wird gem. §§ 1298,1299 BGB an die grundlose Auflösung einer Verlobung eine Schadensersatzpflicht geknüpft. Auch ist in der Regel der Verlobungsring (o.ä.) wieder zurückzugeben (§ 1301 BGB).
Wichtig ist am Verlöbnis auch, dass jeder Verlobte zugunsten des anderen ein Zeugnisverweigerungsrecht in Straf- oder Zivilgerichtsverfahren (§§ 383 I Nr.1 ZPO, 52 I Nr.1 StPO) geltend machen kann und sodann nicht zu einer Aussage gezwungen werden darf.

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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