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4.
Die Ehe
Verlöbnis:
Die
Verlobung ist in den §§ 1297 - 1302 BGB geregelt.
Es handelt sich hierbei um ein formloses, ernsthaftes
Eheversprechen zweier verschiedengeschlechtlicher Partner.
Diese Stufe durchlaufen alle Ehegatten einmal, wenn
u.U. auch nur kurz, weil sie immer kurz vor dem Gang
zum Standesbeamten ernsthaft vereinbart haben, dass
sie nun heiraten werden.
Aufgrund einer Verlobung kann aber niemand auch auf
Eingehung der Ehe klagen (§ 1297 I BGB). Jedoch
wird gem. §§ 1298,1299 BGB an die grundlose
Auflösung einer Verlobung eine Schadensersatzpflicht
geknüpft. Auch ist in der Regel der Verlobungsring
(o.ä.) wieder zurückzugeben (§ 1301 BGB).
Wichtig ist am Verlöbnis auch, dass jeder Verlobte
zugunsten des anderen ein Zeugnisverweigerungsrecht
in Straf- oder Zivilgerichtsverfahren (§§
383 I Nr.1 ZPO, 52 I Nr.1 StPO) geltend machen kann
und sodann nicht zu einer Aussage gezwungen werden darf.
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