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Abstammung
Durch
die Kindschaftsreform wurde auch die Vaterschaft
für verheiratete oder nicht verheiratete Männer
neu geregelt. Danach ist Vater eines Kindes, wer a)
zum Zeitpunkt der Geburt entweder mit der Mutter verheiratet
war, b) die Vaterschaft anerkannt hat oder c) gerichtlich
als Vater festgestellt worden ist (§ 1592 BGB).
a)
Vater eines Kindes ist gem. § 1592 Nr. 1 BGB, wer
zur Zeit der Geburt mit der Mutter verheiratet ist.
Das heißt, die Geburt in der Ehe macht den Ehemann
auf jeden Fall zum Vater.
Eine Ausnahme hiervon ist in § 1599 II BGB geregelt,
wonach die Vaterschaft des Ehemannes endet, wenn das
Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags
geboren wird und der wahre Vater mit Zustimmung der
Mutter und des Ehemannes die Vaterschaft bis spätestens
1 Jahr nach Rechtskraft der Scheidung anerkennt. Wirksam
wird die Anerkennung aber frühestens erst mit Rechtskraft
der Scheidung, so dass der Ehemann bis dahin rechtlich
noch als Vater gilt. Der Vorteil für die Beteiligten
liegt darin, dass ihnen eine teure Anfechtungsklage
erspart bleibt.
Sofern
während bestehender Ehe ein Kind geboren wird,
welches nicht vom Ehemann abstammt, hat der wahre Vater
gegen den Willen der Mutter nunmehr die Möglichkeit,
die vermutete Vaterschaft des Ehemannes anzufechten
(§ 1600 I Nr.2, II BGB). Voraussetzung hierfür
ist aber, dass zwischen dem Ehemann und dem Kind keine
sozial-familiäre Beziehung besteht (eine Definition
findet sich in § 1600 III BGB) und der Anfechtende
auch der leibliche Vater ist.
Wird
ein Kind erst nach der rechtskräftigen Scheidung
geboren, dann gilt der frühere Ehemann nicht als
Vater. Er muss dann die Vaterschaft anerkennen oder
gerichtlich als Vater festgestellt werden, falls er
der Erzeuger ist.
Ein
Sonderfall ist in § 1593 BGB geregelt. Stirbt der
Ehemann und gebiert die Witwe innerhalb von 300 Tagen
nach dem Tod ein Kind, so gilt der verstorbene Mann
als Vater des Kindes. Hat die Witwe aber in diesen 300
Tagen erneut geheiratet, so gilt als Vater des Kindes
der neue Ehemann, es sei denn, dieser ficht seine Vaterschaft
erfolgreich an, dann gilt wieder der verstorbene Ehemann
als Vater.
b)
Vater eines Kindes ist der Mann, der die Vaterschaft
anerkannt hat gem. § 1592 Ziff. 2 BGB. Die
näheren Voraussetzungen regeln die §§
1594 bis 1598 BGB. Von der Regelung betroffen sind die
Kinder, deren Eltern entweder nicht miteinander verheiratet
sind oder die erst nach rechtskräftiger Scheidung
geboren und damit nicht mehr dem Ehemann zugerechnet
werden.
Weitere Voraussetzungen sind:
Zustimmungserklärung
der Mutter und öffentlich beurkundete Anerkennung
und Zustimmung. Hierfür ist neben dem Standesbeamten,
dem Rechtspfleger und dem Notar auch das Jugendamt zuständig.
Die Zustimmung des Kindes ist daneben erforderlich,
sofern der Mutter nicht die elterliche Sorge zusteht
(§ 1595 II BGB).
c)
Vater eines Kindes ist auch derjenige Mann, dessen Vaterschaft
nach § 1600 d BGB gerichtlich festgestellt ist
(§ 1592 Ziff. 3 BGB). Klageberechtigt ist bei Feststellungsklage
gem. § 1600 e Abs. 1 BGB der Mann, das Kind und
die Mutter. Das Familiengericht wird in der Regel durch
Blutgruppengutachten oder durch eine DNS-Analyse die
Vaterschaft feststellen lassen.
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