Familienrecht - Abstammung Vaterschaft für verheiratete oder nicht verheiratete

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Familienrecht:
7. Abstammung

Durch die Kindschaftsreform wurde auch die Vaterschaft für verheiratete oder nicht verheiratete Männer neu geregelt. Danach ist Vater eines Kindes, wer a) zum Zeitpunkt der Geburt entweder mit der Mutter verheiratet war, b) die Vaterschaft anerkannt hat oder c) gerichtlich als Vater festgestellt worden ist (§ 1592 BGB).

a) Vater eines Kindes ist gem. § 1592 Nr. 1 BGB, wer zur Zeit der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Das heißt, die Geburt in der Ehe macht den Ehemann auf jeden Fall zum Vater.
Eine Ausnahme hiervon ist in § 1599 II BGB geregelt, wonach die Vaterschaft des Ehemannes endet, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und der wahre Vater mit Zustimmung der Mutter und des Ehemannes die Vaterschaft bis spätestens 1 Jahr nach Rechtskraft der Scheidung anerkennt. Wirksam wird die Anerkennung aber frühestens erst mit Rechtskraft der Scheidung, so dass der Ehemann bis dahin rechtlich noch als Vater gilt. Der Vorteil für die Beteiligten liegt darin, dass ihnen eine teure Anfechtungsklage erspart bleibt.

Sofern während bestehender Ehe ein Kind geboren wird, welches nicht vom Ehemann abstammt, hat der wahre Vater gegen den Willen der Mutter nunmehr die Möglichkeit, die vermutete Vaterschaft des Ehemannes anzufechten (§ 1600 I Nr.2, II BGB). Voraussetzung hierfür ist aber, dass zwischen dem Ehemann und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht (eine Definition findet sich in § 1600 III BGB) und der Anfechtende auch der leibliche Vater ist.

Wird ein Kind erst nach der rechtskräftigen Scheidung geboren, dann gilt der frühere Ehemann nicht als Vater. Er muss dann die Vaterschaft anerkennen oder gerichtlich als Vater festgestellt werden, falls er der Erzeuger ist.

Ein Sonderfall ist in § 1593 BGB geregelt. Stirbt der Ehemann und gebiert die Witwe innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod ein Kind, so gilt der verstorbene Mann als Vater des Kindes. Hat die Witwe aber in diesen 300 Tagen erneut geheiratet, so gilt als Vater des Kindes der neue Ehemann, es sei denn, dieser ficht seine Vaterschaft erfolgreich an, dann gilt wieder der verstorbene Ehemann als Vater.

b) Vater eines Kindes ist der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat gem. § 1592 Ziff. 2 BGB. Die näheren Voraussetzungen regeln die §§ 1594 bis 1598 BGB. Von der Regelung betroffen sind die Kinder, deren Eltern entweder nicht miteinander verheiratet sind oder die erst nach rechtskräftiger Scheidung geboren und damit nicht mehr dem Ehemann zugerechnet werden.
Weitere Voraussetzungen sind:

Zustimmungserklärung der Mutter und öffentlich beurkundete Anerkennung und Zustimmung. Hierfür ist neben dem Standesbeamten, dem Rechtspfleger und dem Notar auch das Jugendamt zuständig. Die Zustimmung des Kindes ist daneben erforderlich, sofern der Mutter nicht die elterliche Sorge zusteht (§ 1595 II BGB).

c) Vater eines Kindes ist auch derjenige Mann, dessen Vaterschaft nach § 1600 d BGB gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 Ziff. 3 BGB). Klageberechtigt ist bei Feststellungsklage gem. § 1600 e Abs. 1 BGB der Mann, das Kind und die Mutter. Das Familiengericht wird in der Regel durch Blutgruppengutachten oder durch eine DNS-Analyse die Vaterschaft feststellen lassen.

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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