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Abstammung
Vaterschaft
bei künstlicher Insemination
Die
homologe Insemination ist die künstliche Befruchtung
einer Frau mit der Samenzelle ihres Ehemanns. Die Vaterschaft
ergibt sich aus den allgemeinen Regeln des § 1592
Ziff. 1.
Die
heterologe Insemination erfolgt mit der Samenzelle eines
Mannes, der mit der das Kind gebärenden Mutter
nicht verheiratet ist. Ein durch heterologe Insemination
erzeugtes Kind, das während der Ehe geboren worden
ist, ist solange als eheliches Kind anzusehen, wie seine
Ehelichkeit nicht angefochten ist. Anfechtungsberechtigt
ist insofern gem. § 1600 I,II BGB nur das Kind,
nicht aber der Ehemann oder die Ehefrau! Wird das Kind
von einer nicht verheirateten Frau geboren oder hat
das Kind die Vaterschaft angefochten und hat der Samenspender
die Vaterschaft nicht anerkannt, so kann die Vaterschaft
des Samenspenders gem. § 1592 Ziff. 3 BGB gerichtlich
festgestellt werden. Strittig ist hierbei, ob der Arzt
dem Kind den Namen des Samenspenders nennen muss, damit
die Vaterschaftsfeststellung erfolgen kann. Die herrschende
Meinung der Rechtsprechung ist der Auffassung, dass
das Kind einen Anspruch auf Namensauskunft hat, sofern
der Arzt diese verweigert oder aufgrund fehlender Dokumentation
den Spendernamen nicht nennen kann, eine Schadenersatzverpflichtung
des Arztes besteht. Andererseits kann sich der Arzt
aber auch dem Samenspender gegenüber ersatzpflichtig
machen, wenn er dessen Namen nennt, obwohl er diesem
Anonymität zugesichert hat.
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