Familienrecht - Abstammung Vaterschaft bei künstlicher Insemination

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Familienrecht:
7. Abstammung

Vaterschaft bei künstlicher Insemination

Die homologe Insemination ist die künstliche Befruchtung einer Frau mit der Samenzelle ihres Ehemanns. Die Vaterschaft ergibt sich aus den allgemeinen Regeln des § 1592 Ziff. 1.

Die heterologe Insemination erfolgt mit der Samenzelle eines Mannes, der mit der das Kind gebärenden Mutter nicht verheiratet ist. Ein durch heterologe Insemination erzeugtes Kind, das während der Ehe geboren worden ist, ist solange als eheliches Kind anzusehen, wie seine Ehelichkeit nicht angefochten ist. Anfechtungsberechtigt ist insofern gem. § 1600 I,II BGB nur das Kind, nicht aber der Ehemann oder die Ehefrau! Wird das Kind von einer nicht verheirateten Frau geboren oder hat das Kind die Vaterschaft angefochten und hat der Samenspender die Vaterschaft nicht anerkannt, so kann die Vaterschaft des Samenspenders gem. § 1592 Ziff. 3 BGB gerichtlich festgestellt werden. Strittig ist hierbei, ob der Arzt dem Kind den Namen des Samenspenders nennen muss, damit die Vaterschaftsfeststellung erfolgen kann. Die herrschende Meinung der Rechtsprechung ist der Auffassung, dass das Kind einen Anspruch auf Namensauskunft hat, sofern der Arzt diese verweigert oder aufgrund fehlender Dokumentation den Spendernamen nicht nennen kann, eine Schadenersatzverpflichtung des Arztes besteht. Andererseits kann sich der Arzt aber auch dem Samenspender gegenüber ersatzpflichtig machen, wenn er dessen Namen nennt, obwohl er diesem Anonymität zugesichert hat.

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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