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Trennung und Scheidung
Aus
den ermittelten Einkünften wird das bereinigte
Nettoeinkommen zur Unterhaltsberechnung herangezogen.
Übersicht*
zur Bildung des "bereinigten" Nettoeinkommens:
(Bruttoeinkommen)
- (Einkommens- und Kirchensteuer) - (Vorsorgeaufwendungen)
=
Nettoeinkommen
(Nettoeinkommen)
- (pauschale berufbedingte Aufwendungen 5 %) = (Einsatzbetrag
Düsseldorfer Tabelle)
(Einsatzbetrag
Düsseldorfer Tabelle) - (Kindesunterhalt nach Düsseldorfer
Tabell)
- (Pauschaler Erwerbsanreiz 10 %)
=
"bereinigtes Nettoeinkommen" als Einsatzbetrag
für den Ehegattenunterhalt nach dem
Halbteilungsgrundsatz**
·
* Dies ist ein grob vereinfachendes Schema. Im Einzelfall
ist noch zu entscheiden, an welcher Stelle berücksichtigungswürdige
Schulden, konkreter Mehrbedarf wegen Alter oder Krankheit
oder Vermögenswirksame Leistungen einzustellen
sind.
· ** Unter dem in Süddeutschland gültigen
Halbteilungsgrundsatz versteht man, dass der am Ende
der o.g. Berechnung noch vorhandene Betrag (bereinigtes
Nettoeinkommen) unter Ehemann und Ehefrau zu jeweils
50 % aufgeteilt wird.
Der
Unterhaltsverpflichtete hat Unterhalt jedoch nur dann
und so weit zu bezahlen, als nicht sein eigener angemessener
Unterhalt gefährdet ist (§ 1581 BGB). D.h.,
er muss leistungsfähig sein. Der angemessene Selbstbehalt
wird bzgl. des Ehegattenunterhaltes entspr. der einschlägigen
Leitlinien mit 1.000,- € angenommen. Handelt es
sich aber um einen sogenannten "Mangelfall",
ist dem Unterhaltsschuldner nur der notwendige Selbstbehalt
zu belassen, welcher bei einem Erwerbstätigen mit
840,- € angenommen wird, bei einem Nichterwerbstätigen
mit 730,- €. In einem solchen Fall kann der Verpflichtete
auch nicht den 10 %igen Erwerbsanreiz für sich
beanspruchen.
Gegenüber Kindern i.S.d. § 1603 BGB gilt eine
verschärfte Haftung der Eltern, so dass der Unterhaltsschuldner
im Regelfall nur den notwendigen Selbstbehalt ( 840,-/730,-
€)geltend machen kann.
Die
Rangfolge der Unterhaltsberechtigten ergibt sich aus
§§ 1609 und 1582 BGB.
Gem. § 1609 II BGB steht ein Ehegatten Kindern
i.S.d. § 1603 II BGB gleich, d.h. minderjährigen
unverheirateten Kindern und volljährigen unverheirateten
Kindern bis zum 21. Lebensjahr, wenn sie noch im Haushalt
eines Elternteils leben und in der allg. Schulausbildung
stehen.
Die Rangfolge zwischen dem geschiedenen Ehegatten und
dem neuen regelt § 1582 BGB, sofern der Verpflichtete
nicht allen den angemessenen Unterhalt bezahlen kann.
Danach geht der frühere Ehegatte dem neuen vor,
sofern der neue nicht seinerseits einen Anspruch aus
den §§ 1569-1574, 1576, 1577 I BGB geltend
machen könnte. War aber die erste Ehe von langer
Dauer oder hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch
wegen Kindesbetreuung oder aus Billigkeitsgründen,
so geht der erste Gatte dem neuen doch vor.
Unterhaltsansprüche
für die Vergangenheit können in der Regel
nicht mehr geltend gemacht werden (§ 1585b, 1613
BGB). Daher ist es unerlässlich den Unterhaltspflichtigen
unverzüglich zur Zahlung von Kindesunterhalt aufzufordern.
Mit der Stufenmahnung (§§ 1361 IV, 1360a III,
1613 I BGB) setzt man den Unterhaltspflichtigen im Rahmen
des Trennungs- oder Kindesunterhalts in Verzug. Ab Zugang
der Stufenmahnung kann Unterhalt geltend gemacht werden.
Titulierte Unterhaltsforderungen verjähren nach
drei Jahren.
Sofern
sich Unterhaltspflichtige ihren Unterhaltsverpflichtungen
entziehen, können sie sich gem. § 170 StGB
strafbar machen, sofern Kindesunterhalt nicht beigetrieben
werden kann, leistet das Jugendamt Unterhaltsvorschuss
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, jedoch maximal bis
zum zwölften Lebensjahr des Kindes und höchstens
72 Monate.
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