Familienrecht - Unterhaltsberechnung bei Scheidung

Europarecht Anwalt Insolvenz Informationen Rechtsberatung
 unsere Kategorien:
zurück zur Hauptseite und den weiteren Menü-Punkten gelangen Sie hier...
 Partner:

Für diese Kategorie suchen wir noch kompetente Partner. Melden Sie sich einfach unverbindlich per Email.

Werbung auf FamilienRecht.com
Familienrecht:
5. Trennung und Scheidung

Aus den ermittelten Einkünften wird das bereinigte Nettoeinkommen zur Unterhaltsberechnung herangezogen.

Übersicht* zur Bildung des "bereinigten" Nettoeinkommens:

(Bruttoeinkommen) - (Einkommens- und Kirchensteuer) - (Vorsorgeaufwendungen) = Nettoeinkommen

(Nettoeinkommen) - (pauschale berufbedingte Aufwendungen 5 %) = (Einsatzbetrag Düsseldorfer Tabelle)

(Einsatzbetrag Düsseldorfer Tabelle) - (Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabell)
- (Pauschaler Erwerbsanreiz 10 %)

= "bereinigtes Nettoeinkommen" als Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt nach dem
Halbteilungsgrundsatz**

· * Dies ist ein grob vereinfachendes Schema. Im Einzelfall ist noch zu entscheiden, an welcher Stelle berücksichtigungswürdige Schulden, konkreter Mehrbedarf wegen Alter oder Krankheit oder Vermögenswirksame Leistungen einzustellen sind.
· ** Unter dem in Süddeutschland gültigen Halbteilungsgrundsatz versteht man, dass der am Ende der o.g. Berechnung noch vorhandene Betrag (bereinigtes Nettoeinkommen) unter Ehemann und Ehefrau zu jeweils 50 % aufgeteilt wird.

Der Unterhaltsverpflichtete hat Unterhalt jedoch nur dann und so weit zu bezahlen, als nicht sein eigener angemessener Unterhalt gefährdet ist (§ 1581 BGB). D.h., er muss leistungsfähig sein. Der angemessene Selbstbehalt wird bzgl. des Ehegattenunterhaltes entspr. der einschlägigen Leitlinien mit 1.000,- € angenommen. Handelt es sich aber um einen sogenannten "Mangelfall", ist dem Unterhaltsschuldner nur der notwendige Selbstbehalt zu belassen, welcher bei einem Erwerbstätigen mit 840,- € angenommen wird, bei einem Nichterwerbstätigen mit 730,- €. In einem solchen Fall kann der Verpflichtete auch nicht den 10 %igen Erwerbsanreiz für sich beanspruchen.
Gegenüber Kindern i.S.d. § 1603 BGB gilt eine verschärfte Haftung der Eltern, so dass der Unterhaltsschuldner im Regelfall nur den notwendigen Selbstbehalt ( 840,-/730,- €)geltend machen kann.

Die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten ergibt sich aus §§ 1609 und 1582 BGB.
Gem. § 1609 II BGB steht ein Ehegatten Kindern i.S.d. § 1603 II BGB gleich, d.h. minderjährigen unverheirateten Kindern und volljährigen unverheirateten Kindern bis zum 21. Lebensjahr, wenn sie noch im Haushalt eines Elternteils leben und in der allg. Schulausbildung stehen.
Die Rangfolge zwischen dem geschiedenen Ehegatten und dem neuen regelt § 1582 BGB, sofern der Verpflichtete nicht allen den angemessenen Unterhalt bezahlen kann. Danach geht der frühere Ehegatte dem neuen vor, sofern der neue nicht seinerseits einen Anspruch aus den §§ 1569-1574, 1576, 1577 I BGB geltend machen könnte. War aber die erste Ehe von langer Dauer oder hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung oder aus Billigkeitsgründen, so geht der erste Gatte dem neuen doch vor.

Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit können in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden (§ 1585b, 1613 BGB). Daher ist es unerlässlich den Unterhaltspflichtigen unverzüglich zur Zahlung von Kindesunterhalt aufzufordern. Mit der Stufenmahnung (§§ 1361 IV, 1360a III, 1613 I BGB) setzt man den Unterhaltspflichtigen im Rahmen des Trennungs- oder Kindesunterhalts in Verzug. Ab Zugang der Stufenmahnung kann Unterhalt geltend gemacht werden. Titulierte Unterhaltsforderungen verjähren nach drei Jahren.

Sofern sich Unterhaltspflichtige ihren Unterhaltsverpflichtungen entziehen, können sie sich gem. § 170 StGB strafbar machen, sofern Kindesunterhalt nicht beigetrieben werden kann, leistet das Jugendamt Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, jedoch maximal bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes und höchstens 72 Monate.

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

Partner1| Partner2 |Partner 3|Partner 4|Partner 5|Partner 6|Partner 7|Partner 8