Familienrecht - Unterhaltsanspruch bei nicht verheirateten Eltern

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Familienrecht:
8. Kindschaftsrecht

Exkurs:
Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Eltern

Die Mutter eines Kindes hat einen befristeten Unterhaltsanspruch von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach Geburt des Kindes gem. § 1615 l Abs. 1 BGB. Dieser Anspruch umfasst auch Kosten, die durch Schwangerschaft oder Entbindung entstehen. Darüber hinaus hat die Mutter eines Kindes einen Unterhaltsanspruch für die Zeit von vier Monaten vor bis drei Jahre nach der Geburt des Kindes, wenn sie wegen der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann. Von erheblich größerer Bedeutung ist der in § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte Unterhaltsanspruch wonach die Mutter eines Kindes Unterhalt für den Zeitraum von regelmäßig drei Jahren nach der Geburt verlangen kann, wenn sie wegen der Betreuung des Kindes nicht berufstätig sein kann oder will.

Der Bundesgerichtshof hat mittlerweile klargestellt, dass die Mutter den Nachweis einer nicht bestehenden Versorgungsmöglichkeit des Kindes nicht erbringen braucht. Seit 01.07.98 besteht darüber hinaus die Möglichkeit, den Unterhaltsanspruch über drei Jahre hinaus zu verlängern, wenn die Beendigung unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, zum Beispiel bei Behinderung des Kindes oder bei fehlen einer angemessenen anderen Betreuungsmöglichkeit.

In diesem Punkt unterscheidet sich nach wie vor der Unterhaltsanspruch für die nicht verheiratete Mutter von der verheirateten Mutter, da letztere keine Erwerbsverpflichtung hat, bis das Kind die dritte Grundschulklasse besucht.

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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