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Kindschaftsrecht
Exkurs:
Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Eltern
Die
Mutter eines Kindes hat einen befristeten Unterhaltsanspruch
von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach Geburt des
Kindes gem. § 1615 l Abs. 1 BGB. Dieser Anspruch
umfasst auch Kosten, die durch Schwangerschaft oder
Entbindung entstehen. Darüber hinaus hat die Mutter
eines Kindes einen Unterhaltsanspruch für die Zeit
von vier Monaten vor bis drei Jahre nach der Geburt
des Kindes, wenn sie wegen der Schwangerschaft oder
einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung
verursachten Krankheit einer Erwerbstätigkeit nicht
nachgehen kann. Von erheblich größerer Bedeutung
ist der in § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte
Unterhaltsanspruch wonach die Mutter eines Kindes Unterhalt
für den Zeitraum von regelmäßig drei
Jahren nach der Geburt verlangen kann, wenn sie wegen
der Betreuung des Kindes nicht berufstätig sein
kann oder will.
Der
Bundesgerichtshof hat mittlerweile klargestellt, dass
die Mutter den Nachweis einer nicht bestehenden Versorgungsmöglichkeit
des Kindes nicht erbringen braucht. Seit 01.07.98 besteht
darüber hinaus die Möglichkeit, den Unterhaltsanspruch
über drei Jahre hinaus zu verlängern, wenn
die Beendigung unter Berücksichtigung der Belange
des Kindes grob unbillig wäre, zum Beispiel bei
Behinderung des Kindes oder bei fehlen einer angemessenen
anderen Betreuungsmöglichkeit.
In
diesem Punkt unterscheidet sich nach wie vor der Unterhaltsanspruch
für die nicht verheiratete Mutter von der verheirateten
Mutter, da letztere keine Erwerbsverpflichtung hat,
bis das Kind die dritte Grundschulklasse besucht.
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