Familienrecht - Unterhalt Scheidung

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Familienrecht:
5. Trennung und Scheidung

Das Unterhaltsrecht

Eine Unterhaltspflicht kann nach dem Gesetz insbesondere bestehen zwischen Ehegatten, geschiedenen Ehegatten oder nahen Verwandten. Im einzelnen unterscheidet man zwischen

a) Familienunterhalt: dieser umfasst den Lebensbedarf nicht getrennt lebender Ehegatten und der gemeinsamen Kinder für den gemeinsamen Haushalt und die persönlichen Bedürfnisse des Ehegatten und der Kinder (§ 1360, 1360 a BGB) .

b) Ehegattenunterhalt bei Getrenntleben (§ 1361 BGB): leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen des Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Er umfasst, anders als der Familienunterhalt, nur den Lebensbedarf des Ehegatten, nicht den der gemeinsamen Kinder. Diese haben einen eigenen Anspruch.

c) Ehegattenunterhalt nach Ehescheidung (§§ 1569 ff BGB): nach der Ehescheidung sind die Ehegatten in aller Regel gehalten, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Der Unterhaltsanspruch ist nur für bestimmte Fallgruppen vorgesehen, in denen der bedürftige Ehegatte aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse auf die Leistungsfähigkeit des Ehegatten vertrauen dürfte wie zum Beispiel bei Unterhalt wegen Kindesbetreuung, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Alters, wegen Arbeitslosigkeit, für die Zeit der Ausbildung oder aus sonstigen Billigkeitsgründen. Reichen nach der Scheidung die Einkünfte des weniger verdienenden Ehegatten aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen, den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Unterhalt nicht aus, so kann er Aufstockungsunterhalt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Einkünften der geschiedenen Eheleute verlangen. Ein Anspruch auf Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit oder auf Aufstockungsunterhalt kann zeitlich begrenzt werden, insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Ehe.

Sofern grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch nach dem oben gesagten besteht, kann dieser aber unter den Voraussetzungen des § 1579 BGB (lesen!) wieder ausgeschlossen, beschränkt oder befristet werden. Diese setzt voraus, dass auch bei Beachtung des Wohls gemeinsamer Kinder eine Unterhaltszahlung unbillig wäre. Die Hauptanwendungsfälle hierfür sind in der Praxis, dass der Anspruchsteller aus einer intakten Ehe ausgebrochen ist, um sich einem anderen Partner dauerhaft zuzuwenden oder mehr als 2-3 Jahre mit einem anderen Partner zusammen lebt, diesen aber nicht heiratet, um einen bestehenden Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren.

d) Verwandtenunterhalt, insbesondere Kindesunterhalt (§§ 1601 ff BGB): nach dem Gesetz sind nur Verwandte in gerader Linie einander unterhaltspflichtig, das sind Personen, deren eine von der anderen abstammt, also die Kette Großeltern-Eltern-Kinder-Enkel. Keine Unterhaltsansprüche bestehen dagegen zwischen Verwandten in der Seitenlinie, also zwischen Geschwistern oder zwischen Onkel und Neffen und zwischen Verschwägerten.

e) Betreuungsunterhalt (§ 1615 l Abs.2 BGB): die Mutter eines nichtehelichen Kindes kann von dessen Vater in der Regel bis zu drei Jahren nach der Geburt Unterhalt verlangen, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Nach in Kraft treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum 01.07.98 kann auch nach Ablauf des Dreijahreszeitraums ein Unterhaltsanspruch bestehen, wenn der Wegfall des Anspruchs nach Ablauf von drei Jahren insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes grob unbillig wäre.
Berechnung des Unterhalts:

Unterhaltsansprüche berechnen sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen. Da dieses oft nicht bekannt ist, besteht ein gesetzlicher Auskunftsanspruch über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen gem. §§ 1605, 1580 BGB.

Der Auskunftsanspruch erstreckt sich bei Nichtselbständigen auf die letzten zwölf Monate, bei Selbständigen auf die letzten drei Jahre. Der Auskunftsanspruch besteht erneut nach zwei Jahren. Unterhaltsrechtliches Einkommen sind die gesamten jahresdurchschnittlichen Einkünfte aus Einkommen, Vermögen, Sozialleistungen, Vermietung und Verpachtung und dergleichen.

Aus den ermittelten Einkünften wird das bereinigte Nettoeinkommen zur Unterhaltsberechnung herangezogen.

Übersicht* zur Bildung des "bereinigten" Nettoeinkommens:

Bruttoeinkommen

- Einkommens- und Kirchensteuer
- Vorsorgeaufwendungen

= Nettoeinkommen

- pauschale berufbedingte Aufwendungen 5 %

= Einsatzbetrag Düsseldorfer Tabelle

- Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle
- Pauschaler Erwerbsanreiz 10 %

= "bereinigtes Nettoeinkommen" als Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt nach dem
Halbteilungsgrundsatz**

· * Dies ist ein grob vereinfachendes Schema. Im Einzelfall ist noch zu entscheiden, an welcher Stelle berücksichtigungswürdige Schulden, konkreter Mehrbedarf wegen Alter oder Krankheit oder Vermögenswirksame Leistungen einzustellen sind.
· ** Unter dem in Süddeutschland gültigen Halbteilungsgrundsatz versteht man, dass der am Ende der o.g. Berechnung noch vorhandene Betrag (bereinigtes Nettoeinkommen) unter Ehemann und Ehefrau zu jeweils 50 % aufgeteilt wird.


Der Unterhaltsverpflichtete hat Unterhalt jedoch nur dann und so weit zu bezahlen, als nicht sein eigener angemessener Unterhalt gefährdet ist (§ 1581 BGB). D.h., er muss leistungsfähig sein. Der angemessene Selbstbehalt wird bzgl. des Ehegattenunterhaltes entspr. der einschlägigen Leitlinien mit 1.000,- € angenommen. Handelt es sich aber um einen sogenannten "Mangelfall", ist dem Unterhaltsschuldner nur der notwendige Selbstbehalt zu belassen, welcher bei einem Erwerbstätigen mit 840,- € angenommen wird, bei einem Nichterwerbstätigen mit 730,- €. In einem solchen Fall kann der Verpflichtete auch nicht den 10 %igen Erwerbsanreiz für sich beanspruchen.
Gegenüber Kindern i.S.d. § 1603 BGB gilt eine verschärfte Haftung der Eltern, so dass der Unterhaltsschuldner im Regelfall nur den notwendigen Selbstbehalt ( 840,-/730,- €)geltend machen kann.

Die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten ergibt sich aus §§ 1609 und 1582 BGB.
Gem. § 1609 II BGB steht ein Ehegatten Kindern i.S.d. § 1603 II BGB gleich, d.h. minderjährigen unverheirateten Kindern und volljährigen unverheirateten Kindern bis zum 21. Lebensjahr, wenn sie noch im Haushalt eines Elternteils leben und in der allg. Schulausbildung stehen.
Die Rangfolge zwischen dem geschiedenen Ehegatten und dem neuen regelt § 1582 BGB, sofern der Verpflichtete nicht allen den angemessenen Unterhalt bezahlen kann. Danach geht der frühere Ehegatte dem neuen vor, sofern der neue nicht seinerseits einen Anspruch aus den §§ 1569-1574, 1576, 1577 I BGB geltend machen könnte. War aber die erste Ehe von langer Dauer oder hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung oder aus Billigkeitsgründen, so geht der erste Gatte dem neuen doch vor.

Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit können in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden (§ 1585b, 1613 BGB). Daher ist es unerlässlich den Unterhaltspflichtigen unverzüglich zur Zahlung von Kindesunterhalt aufzufordern. Mit der Stufenmahnung (§§ 1361 IV, 1360a III, 1613 I BGB) setzt man den Unterhaltspflichtigen im Rahmen des Trennungs- oder Kindesunterhalts in Verzug. Ab Zugang der Stufenmahnung kann Unterhalt geltend gemacht werden. Titulierte Unterhaltsforderungen verjähren nach drei Jahren.

Sofern sich Unterhaltspflichtige ihren Unterhaltsverpflichtungen entziehen, können sie sich gem. § 170 StGB strafbar machen, sofern Kindesunterhalt nicht beigetrieben werden kann, leistet das Jugendamt Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, jedoch maximal bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes und höchstens 72 Monate.

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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