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Trennung und Scheidung
Das
Unterhaltsrecht
Eine
Unterhaltspflicht kann nach dem Gesetz insbesondere
bestehen zwischen Ehegatten, geschiedenen Ehegatten
oder nahen Verwandten. Im einzelnen unterscheidet man
zwischen
a)
Familienunterhalt: dieser umfasst den Lebensbedarf nicht
getrennt lebender Ehegatten und der gemeinsamen Kinder
für den gemeinsamen Haushalt und die persönlichen
Bedürfnisse des Ehegatten und der Kinder (§
1360, 1360 a BGB) .
b)
Ehegattenunterhalt bei Getrenntleben (§ 1361 BGB):
leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von
dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und
den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen des
Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Er umfasst,
anders als der Familienunterhalt, nur den Lebensbedarf
des Ehegatten, nicht den der gemeinsamen Kinder. Diese
haben einen eigenen Anspruch.
c)
Ehegattenunterhalt nach Ehescheidung (§§ 1569
ff BGB): nach der Ehescheidung sind die Ehegatten in
aller Regel gehalten, für ihren Lebensunterhalt
selbst aufzukommen. Der Unterhaltsanspruch ist nur für
bestimmte Fallgruppen vorgesehen, in denen der bedürftige
Ehegatte aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher
Verhältnisse auf die Leistungsfähigkeit des
Ehegatten vertrauen dürfte wie zum Beispiel bei
Unterhalt wegen Kindesbetreuung, wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit oder Alters, wegen Arbeitslosigkeit,
für die Zeit der Ausbildung oder aus sonstigen
Billigkeitsgründen. Reichen nach der Scheidung
die Einkünfte des weniger verdienenden Ehegatten
aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen,
den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden
Unterhalt nicht aus, so kann er Aufstockungsunterhalt
in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Einkünften
der geschiedenen Eheleute verlangen. Ein Anspruch auf
Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit oder auf Aufstockungsunterhalt
kann zeitlich begrenzt werden, insbesondere im Hinblick
auf die Dauer der Ehe.
Sofern
grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch nach dem oben
gesagten besteht, kann dieser aber unter den Voraussetzungen
des § 1579 BGB (lesen!) wieder ausgeschlossen,
beschränkt oder befristet werden. Diese setzt voraus,
dass auch bei Beachtung des Wohls gemeinsamer Kinder
eine Unterhaltszahlung unbillig wäre. Die Hauptanwendungsfälle
hierfür sind in der Praxis, dass der Anspruchsteller
aus einer intakten Ehe ausgebrochen ist, um sich einem
anderen Partner dauerhaft zuzuwenden oder mehr als 2-3
Jahre mit einem anderen Partner zusammen lebt, diesen
aber nicht heiratet, um einen bestehenden Unterhaltsanspruch
nicht zu verlieren.
d) Verwandtenunterhalt, insbesondere Kindesunterhalt
(§§ 1601 ff BGB): nach dem Gesetz sind nur
Verwandte in gerader Linie einander unterhaltspflichtig,
das sind Personen, deren eine von der anderen abstammt,
also die Kette Großeltern-Eltern-Kinder-Enkel.
Keine Unterhaltsansprüche bestehen dagegen zwischen
Verwandten in der Seitenlinie, also zwischen Geschwistern
oder zwischen Onkel und Neffen und zwischen Verschwägerten.
e)
Betreuungsunterhalt (§ 1615 l Abs.2 BGB): die Mutter
eines nichtehelichen Kindes kann von dessen Vater in
der Regel bis zu drei Jahren nach der Geburt Unterhalt
verlangen, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung
des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet
werden kann. Nach in Kraft treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes
zum 01.07.98 kann auch nach Ablauf des Dreijahreszeitraums
ein Unterhaltsanspruch bestehen, wenn der Wegfall des
Anspruchs nach Ablauf von drei Jahren insbesondere unter
Berücksichtigung der Interessen des Kindes grob
unbillig wäre.
Berechnung des Unterhalts:
Unterhaltsansprüche
berechnen sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen.
Da dieses oft nicht bekannt ist, besteht ein gesetzlicher
Auskunftsanspruch über die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Unterhaltspflichtigen gem. §§ 1605, 1580
BGB.
Der
Auskunftsanspruch erstreckt sich bei Nichtselbständigen
auf die letzten zwölf Monate, bei Selbständigen
auf die letzten drei Jahre. Der Auskunftsanspruch besteht
erneut nach zwei Jahren. Unterhaltsrechtliches Einkommen
sind die gesamten jahresdurchschnittlichen Einkünfte
aus Einkommen, Vermögen, Sozialleistungen, Vermietung
und Verpachtung und dergleichen.
Aus
den ermittelten Einkünften wird das bereinigte
Nettoeinkommen zur Unterhaltsberechnung herangezogen.
Übersicht*
zur Bildung des "bereinigten" Nettoeinkommens:
Bruttoeinkommen
-
Einkommens- und Kirchensteuer
- Vorsorgeaufwendungen
=
Nettoeinkommen
-
pauschale berufbedingte Aufwendungen 5 %
=
Einsatzbetrag Düsseldorfer Tabelle
-
Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle
- Pauschaler Erwerbsanreiz 10 %
=
"bereinigtes Nettoeinkommen" als Einsatzbetrag
für den Ehegattenunterhalt nach dem
Halbteilungsgrundsatz**
·
* Dies ist ein grob vereinfachendes Schema. Im Einzelfall
ist noch zu entscheiden, an welcher Stelle berücksichtigungswürdige
Schulden, konkreter Mehrbedarf wegen Alter oder Krankheit
oder Vermögenswirksame Leistungen einzustellen
sind.
· ** Unter dem in Süddeutschland gültigen
Halbteilungsgrundsatz versteht man, dass der am Ende
der o.g. Berechnung noch vorhandene Betrag (bereinigtes
Nettoeinkommen) unter Ehemann und Ehefrau zu jeweils
50 % aufgeteilt wird.
Der Unterhaltsverpflichtete hat Unterhalt jedoch nur
dann und so weit zu bezahlen, als nicht sein eigener
angemessener Unterhalt gefährdet ist (§ 1581
BGB). D.h., er muss leistungsfähig sein. Der angemessene
Selbstbehalt wird bzgl. des Ehegattenunterhaltes entspr.
der einschlägigen Leitlinien mit 1.000,- €
angenommen. Handelt es sich aber um einen sogenannten
"Mangelfall", ist dem Unterhaltsschuldner
nur der notwendige Selbstbehalt zu belassen, welcher
bei einem Erwerbstätigen mit 840,- € angenommen
wird, bei einem Nichterwerbstätigen mit 730,- €.
In einem solchen Fall kann der Verpflichtete auch nicht
den 10 %igen Erwerbsanreiz für sich beanspruchen.
Gegenüber Kindern i.S.d. § 1603 BGB gilt eine
verschärfte Haftung der Eltern, so dass der Unterhaltsschuldner
im Regelfall nur den notwendigen Selbstbehalt ( 840,-/730,-
€)geltend machen kann.
Die
Rangfolge der Unterhaltsberechtigten ergibt sich aus
§§ 1609 und 1582 BGB.
Gem. § 1609 II BGB steht ein Ehegatten Kindern
i.S.d. § 1603 II BGB gleich, d.h. minderjährigen
unverheirateten Kindern und volljährigen unverheirateten
Kindern bis zum 21. Lebensjahr, wenn sie noch im Haushalt
eines Elternteils leben und in der allg. Schulausbildung
stehen.
Die Rangfolge zwischen dem geschiedenen Ehegatten und
dem neuen regelt § 1582 BGB, sofern der Verpflichtete
nicht allen den angemessenen Unterhalt bezahlen kann.
Danach geht der frühere Ehegatte dem neuen vor,
sofern der neue nicht seinerseits einen Anspruch aus
den §§ 1569-1574, 1576, 1577 I BGB geltend
machen könnte. War aber die erste Ehe von langer
Dauer oder hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch
wegen Kindesbetreuung oder aus Billigkeitsgründen,
so geht der erste Gatte dem neuen doch vor.
Unterhaltsansprüche
für die Vergangenheit können in der Regel
nicht mehr geltend gemacht werden (§ 1585b, 1613
BGB). Daher ist es unerlässlich den Unterhaltspflichtigen
unverzüglich zur Zahlung von Kindesunterhalt aufzufordern.
Mit der Stufenmahnung (§§ 1361 IV, 1360a III,
1613 I BGB) setzt man den Unterhaltspflichtigen im Rahmen
des Trennungs- oder Kindesunterhalts in Verzug. Ab Zugang
der Stufenmahnung kann Unterhalt geltend gemacht werden.
Titulierte Unterhaltsforderungen verjähren nach
drei Jahren.
Sofern
sich Unterhaltspflichtige ihren Unterhaltsverpflichtungen
entziehen, können sie sich gem. § 170 StGB
strafbar machen, sofern Kindesunterhalt nicht beigetrieben
werden kann, leistet das Jugendamt Unterhaltsvorschuss
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, jedoch maximal bis
zum zwölften Lebensjahr des Kindes und höchstens
72 Monate.
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