Familienrecht - Verwandtenunterhalt

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Familienrecht:
5. Trennung und Scheidung

Das Unterhaltsrecht

Eine Unterhaltspflicht kann nach dem Gesetz insbesondere bestehen zwischen Ehegatten, geschiedenen Ehegatten oder nahen Verwandten. Im einzelnen unterscheidet man zwischen

d) Verwandtenunterhalt, insbesondere Kindesunterhalt (§§ 1601 ff BGB): nach dem Gesetz sind nur Verwandte in gerader Linie einander unterhaltspflichtig, das sind Personen, deren eine von der anderen abstammt, also die Kette Großeltern-Eltern-Kinder-Enkel. Keine Unterhaltsansprüche bestehen dagegen zwischen Verwandten in der Seitenlinie, also zwischen Geschwistern oder zwischen Onkel und Neffen und zwischen Verschwägerten.

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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