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Trennung und Scheidung
Das
Unterhaltsrecht
Eine
Unterhaltspflicht kann nach dem Gesetz insbesondere
bestehen zwischen Ehegatten, geschiedenen Ehegatten
oder nahen Verwandten. Im einzelnen unterscheidet man
zwischen
d)
Verwandtenunterhalt, insbesondere Kindesunterhalt (§§
1601 ff BGB): nach dem Gesetz sind nur Verwandte in
gerader Linie einander unterhaltspflichtig, das sind
Personen, deren eine von der anderen abstammt, also
die Kette Großeltern-Eltern-Kinder-Enkel. Keine
Unterhaltsansprüche bestehen dagegen zwischen Verwandten
in der Seitenlinie, also zwischen Geschwistern oder
zwischen Onkel und Neffen und zwischen Verschwägerten.
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