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Trennung und Scheidung
Das
Unterhaltsrecht
Eine
Unterhaltspflicht kann nach dem Gesetz insbesondere
bestehen zwischen Ehegatten, geschiedenen Ehegatten
oder nahen Verwandten. Im einzelnen unterscheidet man
zwischen
b)
Ehegattenunterhalt bei Getrenntleben (§ 1361 BGB):
leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von
dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und
den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen des
Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Er umfasst,
anders als der Familienunterhalt, nur den Lebensbedarf
des Ehegatten, nicht den der gemeinsamen Kinder. Diese
haben einen eigenen Anspruch.
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