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Trennung und Scheidung
Das
Unterhaltsrecht
Eine
Unterhaltspflicht kann nach dem Gesetz insbesondere
bestehen zwischen Ehegatten, geschiedenen Ehegatten
oder nahen Verwandten. Im einzelnen unterscheidet man
zwischen
c)
Ehegattenunterhalt nach Ehescheidung (§§ 1569
ff BGB): nach der Ehescheidung sind die Ehegatten in
aller Regel gehalten, für ihren Lebensunterhalt
selbst aufzukommen. Der Unterhaltsanspruch ist nur für
bestimmte Fallgruppen vorgesehen, in denen der bedürftige
Ehegatte aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher
Verhältnisse auf die Leistungsfähigkeit des
Ehegatten vertrauen dürfte wie zum Beispiel bei
Unterhalt wegen Kindesbetreuung, wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit oder Alters, wegen Arbeitslosigkeit,
für die Zeit der Ausbildung oder aus sonstigen
Billigkeitsgründen. Reichen nach der Scheidung
die Einkünfte des weniger verdienenden Ehegatten
aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen,
den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden
Unterhalt nicht aus, so kann er Aufstockungsunterhalt
in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Einkünften
der geschiedenen Eheleute verlangen. Ein Anspruch auf
Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit oder auf Aufstockungsunterhalt
kann zeitlich begrenzt werden, insbesondere im Hinblick
auf die Dauer der Ehe.
Sofern
grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch nach dem oben
gesagten besteht, kann dieser aber unter den Voraussetzungen
des § 1579 BGB (lesen!) wieder ausgeschlossen,
beschränkt oder befristet werden. Diese setzt voraus,
dass auch bei Beachtung des Wohls gemeinsamer Kinder
eine Unterhaltszahlung unbillig wäre. Die Hauptanwendungsfälle
hierfür sind in der Praxis, dass der Anspruchsteller
aus einer intakten Ehe ausgebrochen ist, um sich einem
anderen Partner dauerhaft zuzuwenden oder mehr als 2-3
Jahre mit einem anderen Partner zusammen lebt, diesen
aber nicht heiratet, um einen bestehenden Unterhaltsanspruch
nicht zu verlieren.
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