Familienrecht - Ehegattenunterhalt nach Scheidung

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Familienrecht:
5. Trennung und Scheidung

Das Unterhaltsrecht

Eine Unterhaltspflicht kann nach dem Gesetz insbesondere bestehen zwischen Ehegatten, geschiedenen Ehegatten oder nahen Verwandten. Im einzelnen unterscheidet man zwischen

c) Ehegattenunterhalt nach Ehescheidung (§§ 1569 ff BGB): nach der Ehescheidung sind die Ehegatten in aller Regel gehalten, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Der Unterhaltsanspruch ist nur für bestimmte Fallgruppen vorgesehen, in denen der bedürftige Ehegatte aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse auf die Leistungsfähigkeit des Ehegatten vertrauen dürfte wie zum Beispiel bei Unterhalt wegen Kindesbetreuung, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Alters, wegen Arbeitslosigkeit, für die Zeit der Ausbildung oder aus sonstigen Billigkeitsgründen. Reichen nach der Scheidung die Einkünfte des weniger verdienenden Ehegatten aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen, den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Unterhalt nicht aus, so kann er Aufstockungsunterhalt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Einkünften der geschiedenen Eheleute verlangen. Ein Anspruch auf Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit oder auf Aufstockungsunterhalt kann zeitlich begrenzt werden, insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Ehe.

Sofern grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch nach dem oben gesagten besteht, kann dieser aber unter den Voraussetzungen des § 1579 BGB (lesen!) wieder ausgeschlossen, beschränkt oder befristet werden. Diese setzt voraus, dass auch bei Beachtung des Wohls gemeinsamer Kinder eine Unterhaltszahlung unbillig wäre. Die Hauptanwendungsfälle hierfür sind in der Praxis, dass der Anspruchsteller aus einer intakten Ehe ausgebrochen ist, um sich einem anderen Partner dauerhaft zuzuwenden oder mehr als 2-3 Jahre mit einem anderen Partner zusammen lebt, diesen aber nicht heiratet, um einen bestehenden Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren.

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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