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Trennung und Scheidung
Das
Unterhaltsrecht
Eine
Unterhaltspflicht kann nach dem Gesetz insbesondere
bestehen zwischen Ehegatten, geschiedenen Ehegatten
oder nahen Verwandten. Im einzelnen unterscheidet man
zwischen
e)
Betreuungsunterhalt (§ 1615 l Abs.2 BGB): die Mutter
eines nichtehelichen Kindes kann von dessen Vater in
der Regel bis zu drei Jahren nach der Geburt Unterhalt
verlangen, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung
des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet
werden kann. Nach in Kraft treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes
zum 01.07.98 kann auch nach Ablauf des Dreijahreszeitraums
ein Unterhaltsanspruch bestehen, wenn der Wegfall des
Anspruchs nach Ablauf von drei Jahren insbesondere unter
Berücksichtigung der Interessen des Kindes grob
unbillig wäre.
Berechnung des Unterhalts:
Unterhaltsansprüche
berechnen sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen.
Da dieses oft nicht bekannt ist, besteht ein gesetzlicher
Auskunftsanspruch über die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Unterhaltspflichtigen gem. §§ 1605, 1580
BGB.
Der
Auskunftsanspruch erstreckt sich bei Nichtselbständigen
auf die letzten zwölf Monate, bei Selbständigen
auf die letzten drei Jahre. Der Auskunftsanspruch besteht
erneut nach zwei Jahren. Unterhaltsrechtliches Einkommen
sind die gesamten jahresdurchschnittlichen Einkünfte
aus Einkommen, Vermögen, Sozialleistungen, Vermietung
und Verpachtung und dergleichen.
Aus
den ermittelten Einkünften wird das bereinigte
Nettoeinkommen zur Unterhaltsberechnung herangezogen.
Übersicht*
zur Bildung des "bereinigten" Nettoeinkommens:
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