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Kindschaftsrecht
Umgangsrecht
Auch
das Umgangsrecht ist durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz
mit Wirkung ab 01.07.98 neu geregelt worden. Der neu
eingeführte § 1626 Abs. 3 BGB hebt hervor,
dass zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit
beiden Elternteilen gehört. Das gleiche gilt für
den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen
besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für die Entwicklung
des Kindes förderlich ist. Der Kreis der Umgangsberechtigten
folgt aus den §§ 1684 und 1685 BGB.
Jeder Elternteil hat aber nicht nur das Recht, sondern
auch die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Die neue gesetzliche
Regelung soll die Eltern darauf hinweisen, dass der
Umgang mit ihren Kindern für deren Entwicklung
eine herausragende Bedeutung hat. Die Umgangspflicht
dürfte jedoch mit rechtlichen Mitteln kaum so durchzusetzen
sein, dass es mit dem Wohl des Kindes vereinbar wäre.
Eltern
und sonstige Umgangsberechtigte haben während der
Ausübung des Umgangsrecht Pflichten. Sie müssen
alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes
zum jeweiligen anderen Elternteil oder zu sonstigen
umgangsberechtigten Personen beeinträchtigt oder
die Erziehung erschwert (Wohlverhaltensklausel §
1684 Abs. 2 BGB).
Das
Familiengericht kann bei der Bedarf Regelungen hinsichtlich
des Umgangsrechts treffen. Das Gesetz macht hierzu keine
abschließenden Vorgaben. Das Gericht kann, sofern
sich die Eltern nicht einigen können das Umgangsrecht
ausgestalten hinsichtlich Dauer und Häufigkeit
des Umgangs mit dem Kind, Feiertagsregelungen, Ferienzeiten,
ausgefallene Besuche, Ort des Umgangs, Regelungen für
die Abholung und das Zurückbringen, Brief- und
Telefonkontakte, Geschenke sowie die Einbeziehung dritter
Personen in den Umgang (betreutes Umgangsrecht).
Das
Familiengericht kann das Umgangsrecht einschränken
oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes
erforderlich ist. Durch die Kindschaftsreform wurde
ein gerichtliches Vermittlungsverfahren (§ 52a
FGG) im Falle von Umgangkonflikten der Eltern eingeführt.
Die Vermittlung wird durch das Familiengericht. Bei
Scheitern des Vermittlungsverfahren kann das Gericht
durch Beschluss von amtswegen entscheiden.
Auch
hinsichtlich des Umgangsrechtes besteht die Möglichkeit
einer einstweiligen Anordnung, sofern Eilbedürftigkeit
besteht.
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