Familienrecht - Umgangsrecht

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Familienrecht:
8. Kindschaftsrecht

Umgangsrecht

Auch das Umgangsrecht ist durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz mit Wirkung ab 01.07.98 neu geregelt worden. Der neu eingeführte § 1626 Abs. 3 BGB hebt hervor, dass zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört. Das gleiche gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für die Entwicklung des Kindes förderlich ist. Der Kreis der Umgangsberechtigten folgt aus den §§ 1684 und 1685 BGB.

Jeder Elternteil hat aber nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Die neue gesetzliche Regelung soll die Eltern darauf hinweisen, dass der Umgang mit ihren Kindern für deren Entwicklung eine herausragende Bedeutung hat. Die Umgangspflicht dürfte jedoch mit rechtlichen Mitteln kaum so durchzusetzen sein, dass es mit dem Wohl des Kindes vereinbar wäre.

Eltern und sonstige Umgangsberechtigte haben während der Ausübung des Umgangsrecht Pflichten. Sie müssen alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweiligen anderen Elternteil oder zu sonstigen umgangsberechtigten Personen beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (Wohlverhaltensklausel § 1684 Abs. 2 BGB).

Das Familiengericht kann bei der Bedarf Regelungen hinsichtlich des Umgangsrechts treffen. Das Gesetz macht hierzu keine abschließenden Vorgaben. Das Gericht kann, sofern sich die Eltern nicht einigen können das Umgangsrecht ausgestalten hinsichtlich Dauer und Häufigkeit des Umgangs mit dem Kind, Feiertagsregelungen, Ferienzeiten, ausgefallene Besuche, Ort des Umgangs, Regelungen für die Abholung und das Zurückbringen, Brief- und Telefonkontakte, Geschenke sowie die Einbeziehung dritter Personen in den Umgang (betreutes Umgangsrecht).

Das Familiengericht kann das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Durch die Kindschaftsreform wurde ein gerichtliches Vermittlungsverfahren (§ 52a FGG) im Falle von Umgangkonflikten der Eltern eingeführt. Die Vermittlung wird durch das Familiengericht. Bei Scheitern des Vermittlungsverfahren kann das Gericht durch Beschluss von amtswegen entscheiden.

Auch hinsichtlich des Umgangsrechtes besteht die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung, sofern Eilbedürftigkeit besteht.

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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