Familienrecht - Umfang der Vormundschaft

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Familienrecht:

10. Vormundschaft, Pflegschaft, Betreuung

Umfang der Vormundschaft

Wie die elterliche Sorge so umfasst die Vormundschaft die Sorge für Person und Vermögen des Mündels, so wie die Vertretung des Mündels gem. § 1793 BGB. Die Ausgestaltung der Vermögenssorge ist in den §§ 1802 ff BGB besonders geregelt, der Vormund unterliegt bei der Vermögenssorge stärkeren Beschränkungen als die Eltern.

In bestimmten Fällen kann der Vormund das Mündel nicht vertreten, zum Beispiel in Angelegenheiten, für die ein Pfleger bestellt wurde, im Falle des Selbstkontrahierens, nach § 1795 Abs. 1 Ziff. 1-3 BGB in den dort genannten besonderen Fällen der Interessenkollision.

Für bestimmte Geschäfte bedarf der Vormund der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes (§§ 1821, 1822 BGB). Dies zum Beispiel für den Abschluss von Ausbildungs-, Dienst- und Arbeitsverträgen mit vereinbarter Laufzeit von über einem Jahr.

Genau wie das Familiengericht gegenüber dem Personensorgeberechtigten, so hat das Vormundschaftsgericht gegenüber dem Vormund Eingriffsmöglichkeiten gem. § 1837 Abs. 3 BGB. Um dem vorzubeugen besteht für die Vormünder (und Pfleger) ein Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt.

Dem Vormund steht für die Aufwendungen eine Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung gem. § 1835 bis 1836 e BGB zu.

In der Realität finden sich nicht hinreichend natürliche Personen, die Vormund werden könnten. Deswegen ist faktisch das Jugendamt in vielen Fällen Vormund, sei es, dass es von Gesetzeswegen Vormund wird, sei es, dass es vom Vormundschaftsgericht zum Vormund bestellt wird. In diesen Fällen ist das Jugendamt Amtsvormund gem. § 55 SGB VIII. Die Amtspflegschaft / Amtsvormundschaft wird fast ausschließlich von Verwaltungskräften und nicht von Sozialarbeitern wahrgenommen.

Das Vormundschaftsgericht hat vornehmlich zwei Aufgaben: Aufsicht und gegebenenfalls Eingriffspflichten. Die Aufsicht gem. § 1837 BGB erstreckt sich auf die Auskunftsverpflichtung des Vormundes. Bei Verletzung der Pflichten des Vormundes muss das Vormundschaftsgericht eingreifen in Form von Geboten, Verboten oder Festsetzung von Zwangsgeld. Auch eine Entlassung oder der Entzug von Teilrechten der Vormundschaft ist möglich. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist das Vormundschaftsgericht durch das Jugendamt gem. § 53 Abs. 3 SGB VIII zu unterstützen.

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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