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10.
Vormundschaft, Pflegschaft, Betreuung
Umfang
der Vormundschaft
Wie
die elterliche Sorge so umfasst die Vormundschaft die
Sorge für Person und Vermögen des Mündels,
so wie die Vertretung des Mündels gem. § 1793
BGB. Die Ausgestaltung der Vermögenssorge ist in
den §§ 1802 ff BGB besonders geregelt, der
Vormund unterliegt bei der Vermögenssorge stärkeren
Beschränkungen als die Eltern.
In
bestimmten Fällen kann der Vormund das Mündel
nicht vertreten, zum Beispiel in Angelegenheiten, für
die ein Pfleger bestellt wurde, im Falle des Selbstkontrahierens,
nach § 1795 Abs. 1 Ziff. 1-3 BGB in den dort genannten
besonderen Fällen der Interessenkollision.
Für
bestimmte Geschäfte bedarf der Vormund der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichtes (§§ 1821, 1822
BGB). Dies zum Beispiel für den Abschluss von Ausbildungs-,
Dienst- und Arbeitsverträgen mit vereinbarter Laufzeit
von über einem Jahr.
Genau
wie das Familiengericht gegenüber dem Personensorgeberechtigten,
so hat das Vormundschaftsgericht gegenüber dem
Vormund Eingriffsmöglichkeiten gem. § 1837
Abs. 3 BGB. Um dem vorzubeugen besteht für die
Vormünder (und Pfleger) ein Rechtsanspruch auf
Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt.
Dem
Vormund steht für die Aufwendungen eine Vergütung
bzw. Aufwandsentschädigung gem. § 1835 bis
1836 e BGB zu.
In
der Realität finden sich nicht hinreichend natürliche
Personen, die Vormund werden könnten. Deswegen
ist faktisch das Jugendamt in vielen Fällen Vormund,
sei es, dass es von Gesetzeswegen Vormund wird, sei
es, dass es vom Vormundschaftsgericht zum Vormund bestellt
wird. In diesen Fällen ist das Jugendamt Amtsvormund
gem. § 55 SGB VIII. Die Amtspflegschaft / Amtsvormundschaft
wird fast ausschließlich von Verwaltungskräften
und nicht von Sozialarbeitern wahrgenommen.
Das
Vormundschaftsgericht hat vornehmlich zwei Aufgaben:
Aufsicht und gegebenenfalls Eingriffspflichten. Die
Aufsicht gem. § 1837 BGB erstreckt sich auf die
Auskunftsverpflichtung des Vormundes. Bei Verletzung
der Pflichten des Vormundes muss das Vormundschaftsgericht
eingreifen in Form von Geboten, Verboten oder Festsetzung
von Zwangsgeld. Auch eine Entlassung oder der Entzug
von Teilrechten der Vormundschaft ist möglich.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist das Vormundschaftsgericht
durch das Jugendamt gem. § 53 Abs. 3 SGB VIII zu
unterstützen.
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