Familienrecht - die Ehe

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Familienrecht:

5. Trennung und Scheidung

Trennung
Trennung und Trennungsfolgen sind in den §§ 1567, 1361 bis 1361 b BGB geregelt. Eine Trennung liegt hiernach vor, wenn objektiv die häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgegeben wurde, was nach außen erkennbar werden muss und wenn subjektiv ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft nicht mehr herstellen will. Trennung ist somit die Auflösung der Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft der Eheleute, das Getrenntleben kann auch in der gemeinsamen Wohnung durchgeführt werden.
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Ehescheidung
Früher war rechtlich wichtigste Voraussetzung für die Scheidung die Tatsache, dass der andere Ehegatte entweder die Ehe gebrochen hatte oder schuldhaft die Ehe zerstört hatte. (...mehr...)

Voraussetzungen der Ehescheidung
Die Ehe kann auf Antrag immer dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 I BGB). Dies ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht erwartet werden kann.
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Rechtswirkungen der Ehescheidung
Die Ehegatten behalten den Ehenamen, es sei denn sie wollen ihren früheren Namen wieder führen, dann können sie das beim Standesamt erklären (§ 1355 V BGB).
Die elterliche Sorge verbleibt bei beiden Ehegatten, sofern nicht ein Elternteil einen Sorgerechtsantrag stellt.
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Verfahrensrecht
Das Ehescheidungsverfahren ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Für Ehesachen und andere Familiensachen ist ausschließlich das Familiengericht zuständig. (...mehr...)

Das Unterhaltsrecht
Eine Unterhaltspflicht kann nach dem Gesetz insbesondere bestehen zwischen Ehegatten, geschiedenen Ehegatten oder nahen Verwandten. Im einzelnen unterscheidet man zwischen

a) Familienunterhalt
b) Ehegattenunterhalt bei Getrenntleben (§ 1361 BGB)
c) Ehegattenunterhalt nach Ehescheidung (§§ 1569 ff BGB)
d) Verwandtenunterhalt, insbesondere Kindesunterhalt (§§ 1601 ff BGB)
e) Betreuungsunterhalt (§ 1615 l Abs.2 BGB) & Unterhaltsberechnung

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Versorgungsausgleich
Rentenanwartschaften, welche die Ehegatten während der Ehe erworben haben, sind das Ergebnis ihrer gemeinsamen, partnerschaftlichen Lebensleistung und von vorneherein zur Versorgung beider Partner bestimmt. Sie sind deshalb im Scheidungsfall zu teilen.
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Ehewohnung und Hausrat
Mit der Auflösung einer ehelichen Lebensgemeinschaft müssen sich die Ehegatten häufig mit der Frage befassen, wie der Hausrat verteilt werden soll und welcher Ehegatte künftig die eheliche Wohnung nutzen darf.
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Zugewinnausgleich
Da die meisten Eheleute in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, ist in der Regel bei Ehescheidung auch eine Vereinbarung zu treffen, wie Hoch der Zugewinn beider Ehegatten ist und wer wem wie viel auszugleichen hat.
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Gewaltschutzgesetz
Aus den §§ 1 und 2 (lesen!) ergibt sich, dass gegen Gewalttäter oder solche, welche mit Gewalt drohen, auch zivilrechtlich effektiver vorgegangen werden kann als bisher.
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Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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