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5.
Trennung und Scheidung
Trennung
Trennung
und Trennungsfolgen sind in den §§ 1567, 1361
bis 1361 b BGB geregelt. Eine Trennung liegt hiernach
vor, wenn objektiv die häusliche Gemeinschaft zwischen
den Ehegatten aufgegeben wurde, was nach außen
erkennbar werden muss und wenn subjektiv ein Ehegatte
die häusliche Gemeinschaft nicht mehr herstellen
will. Trennung ist somit die Auflösung der Haushalts-
und Wirtschaftsgemeinschaft der Eheleute, das Getrenntleben
kann auch in der gemeinsamen Wohnung durchgeführt
werden.
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Ehescheidung
Früher
war rechtlich wichtigste Voraussetzung für die
Scheidung die Tatsache, dass der andere Ehegatte entweder
die Ehe gebrochen hatte oder schuldhaft die Ehe zerstört
hatte. (...mehr...)
Voraussetzungen
der Ehescheidung
Die
Ehe kann auf Antrag immer dann geschieden werden, wenn
sie gescheitert ist (§ 1565 I BGB). Dies ist der
Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht
mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht erwartet
werden kann.
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Rechtswirkungen
der Ehescheidung
Die
Ehegatten behalten den Ehenamen, es sei denn sie wollen
ihren früheren Namen wieder führen, dann können
sie das beim Standesamt erklären (§ 1355 V
BGB).
Die elterliche Sorge verbleibt bei beiden Ehegatten,
sofern nicht ein Elternteil einen Sorgerechtsantrag
stellt. (...mehr...)
Verfahrensrecht
Das
Ehescheidungsverfahren ist in der Zivilprozessordnung
(ZPO) geregelt. Für Ehesachen und andere Familiensachen
ist ausschließlich das Familiengericht zuständig.
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Das
Unterhaltsrecht
Eine
Unterhaltspflicht kann nach dem Gesetz insbesondere
bestehen zwischen Ehegatten, geschiedenen Ehegatten
oder nahen Verwandten. Im einzelnen unterscheidet man
zwischen
a)
Familienunterhalt
b) Ehegattenunterhalt
bei Getrenntleben (§ 1361 BGB)
c) Ehegattenunterhalt
nach Ehescheidung (§§ 1569 ff BGB)
d) Verwandtenunterhalt,
insbesondere Kindesunterhalt
(§§ 1601 ff BGB)
e)
Betreuungsunterhalt
(§ 1615 l Abs.2 BGB) & Unterhaltsberechnung
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Versorgungsausgleich
Rentenanwartschaften,
welche die Ehegatten während der Ehe erworben haben,
sind das Ergebnis ihrer gemeinsamen, partnerschaftlichen
Lebensleistung und von vorneherein zur Versorgung beider
Partner bestimmt. Sie sind deshalb im Scheidungsfall
zu teilen.
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Ehewohnung
und Hausrat
Mit
der Auflösung einer ehelichen Lebensgemeinschaft
müssen sich die Ehegatten häufig mit der Frage
befassen, wie der Hausrat verteilt werden soll und welcher
Ehegatte künftig die eheliche Wohnung nutzen darf.
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Zugewinnausgleich
Da
die meisten Eheleute in dem gesetzlichen Güterstand
der Zugewinngemeinschaft leben, ist in der Regel bei
Ehescheidung auch eine Vereinbarung zu treffen, wie
Hoch der Zugewinn beider Ehegatten ist und wer wem wie
viel auszugleichen hat.
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Gewaltschutzgesetz
Aus
den §§ 1 und 2 (lesen!) ergibt sich, dass
gegen Gewalttäter oder solche, welche mit Gewalt
drohen, auch zivilrechtlich effektiver vorgegangen werden
kann als bisher.
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