Familienrecht - Scheidung Voraussetzungen der Ehescheidung

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Familienrecht:
5. Trennung und Scheidung

Voraussetzungen der Ehescheidung

Die Ehe kann auf Antrag immer dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 I BGB). Dies ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht erwartet werden kann. Eine Besonderheit besteht gem. § 1565 II BGB, wenn die Ehegatten weniger als 1 Jahr getrennt leben. Dann kann die Ehe nur geschieden werden, wenn eine Härte in der Person des Antragsgegners vorliegt.

In § 1566 BGB werden Vermutungen aufgestellt, wann davon ausgegangen werden kann, dass die Ehe gescheitert ist.
Leben die Ehegatten 3 Jahre oder mehr voneinander getrennt (§ 1567 BGB), wird unwiderlegbar vermutet, dass ihre Ehe gescheitert ist (§ 1566 II BGB). Greift dann auch kein Härtegrund i.S.d. § 1568 BGB zugunsten der gemeinsamen Kinder oder eines der Ehegatten, muss die Ehe auf Antrag geschieden werden.
Leben die Ehegatten 1 Jahr oder länger voneinander getrennt, wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Dann kann die Ehe nur aus Gründen des Kinderschutzes aus § 1568 BGB nicht geschieden werden.
Leben die Eheleute mehr als ein Jahr getrennt und ist der Antragsgegner nicht mit der Scheidung einverstanden, dann greift keine gesetzliche Zerrüttungsvermutung. Dann muss das Familiengericht das Scheitern der Ehe gesondert feststellen. Gelingt dies, dann kann die Ehe nur aus den Härtegründen des § 1568 BGB aufrechterhalten bleiben (Kinderschutz oder Härte für Antragsgegner).

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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