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Trennung und Scheidung
Voraussetzungen
der Ehescheidung
Die
Ehe kann auf Antrag immer dann geschieden werden, wenn
sie gescheitert ist (§ 1565 I BGB). Dies ist der
Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht
mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht erwartet
werden kann. Eine Besonderheit besteht gem. § 1565
II BGB, wenn die Ehegatten weniger als 1 Jahr getrennt
leben. Dann kann die Ehe nur geschieden werden, wenn
eine Härte in der Person des Antragsgegners vorliegt.
In
§ 1566 BGB werden Vermutungen aufgestellt, wann
davon ausgegangen werden kann, dass die Ehe gescheitert
ist.
Leben die Ehegatten 3 Jahre oder mehr voneinander getrennt
(§ 1567 BGB), wird unwiderlegbar vermutet, dass
ihre Ehe gescheitert ist (§ 1566 II BGB). Greift
dann auch kein Härtegrund i.S.d. § 1568 BGB
zugunsten der gemeinsamen Kinder oder eines der Ehegatten,
muss die Ehe auf Antrag geschieden werden.
Leben die Ehegatten 1 Jahr oder länger voneinander
getrennt, wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet,
wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der
Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Dann kann die
Ehe nur aus Gründen des Kinderschutzes aus §
1568 BGB nicht geschieden werden.
Leben die Eheleute mehr als ein Jahr getrennt und ist
der Antragsgegner nicht mit der Scheidung einverstanden,
dann greift keine gesetzliche Zerrüttungsvermutung.
Dann muss das Familiengericht das Scheitern der Ehe
gesondert feststellen. Gelingt dies, dann kann die Ehe
nur aus den Härtegründen des § 1568 BGB
aufrechterhalten bleiben (Kinderschutz oder Härte
für Antragsgegner).
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