Familienrecht - Scheidung & Trennung - Versorgungsausgleich

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Familienrecht:
5. Trennung und Scheidung

Versorgungsausgleich

Rentenanwartschaften, welche die Ehegatten während der Ehe erworben haben, sind das Ergebnis ihrer gemeinsamen, partnerschaftlichen Lebensleistung und von vorneherein zur Versorgung beider Partner bestimmt. Sie sind deshalb im Scheidungsfall zu teilen. Dies wird durch den Versorgungsausgleich erreicht.

Auszugleichen sind die von den Ehegatten in der Ehezeit erworben Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, Pensionsrechte sowie Anrechte auf Rentenleistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge oder aus privaten Rentenversicherungsverträgen.

Ausgleichpflichtig ist der Ehegatte, der in der Ehezeit insgesamt höhere Versorgungsrechte erworben hat als der andere Ehegatte. Dem anderen steht als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschiedes zu.

Beispiele:

Der Ehemann hat in der Ehezeit Anwartschaften auf eine gesetzliche Rente in Höhe von € 500,00, seine Frau dagegen nur in Höhe von € 100,00 erworben. Die Ehefrau kann deshalb einen Ausgleich in Höhe von € 200,00 (€ 500,00 abzüglich € 100,00 \ 2) beanspruchen.

Ist der öffentlich rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Versorgung des Ausgleichspflichtigen Ehegatten gekürzt, sobald bei ihm der Versorgungsfall (zum Beispiel Ruhestand) eintritt. Der öffentlich rechtliche Versorgungsausgleich wird bei der Scheidung durchgeführt. Der Versorgungsausgleich kann in einem notariell beurkundeten Ehevertrag ausgeschlossen werden. Für den wirtschaftlich schwächeren Partner bringt ein solcher Ausschluss unter Umständen erhebliche Risiken mit sich.

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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