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Trennung und Scheidung
Versorgungsausgleich
Rentenanwartschaften,
welche die Ehegatten während der Ehe erworben haben,
sind das Ergebnis ihrer gemeinsamen, partnerschaftlichen
Lebensleistung und von vorneherein zur Versorgung beider
Partner bestimmt. Sie sind deshalb im Scheidungsfall
zu teilen. Dies wird durch den Versorgungsausgleich
erreicht.
Auszugleichen
sind die von den Ehegatten in der Ehezeit erworben Anrechte
in der gesetzlichen Rentenversicherung, Pensionsrechte
sowie Anrechte auf Rentenleistungen aus der betrieblichen
Altersvorsorge oder aus privaten Rentenversicherungsverträgen.
Ausgleichpflichtig
ist der Ehegatte, der in der Ehezeit insgesamt höhere
Versorgungsrechte erworben hat als der andere Ehegatte.
Dem anderen steht als Ausgleich die Hälfte des
Wertunterschiedes zu.
Beispiele:
Der
Ehemann hat in der Ehezeit Anwartschaften auf eine gesetzliche
Rente in Höhe von € 500,00, seine Frau dagegen
nur in Höhe von € 100,00 erworben. Die Ehefrau
kann deshalb einen Ausgleich in Höhe von €
200,00 (€ 500,00 abzüglich € 100,00 \
2) beanspruchen.
Ist
der öffentlich rechtliche Versorgungsausgleich
durchgeführt, wird die Versorgung des Ausgleichspflichtigen
Ehegatten gekürzt, sobald bei ihm der Versorgungsfall
(zum Beispiel Ruhestand) eintritt. Der öffentlich
rechtliche Versorgungsausgleich wird bei der Scheidung
durchgeführt. Der Versorgungsausgleich kann in
einem notariell beurkundeten Ehevertrag ausgeschlossen
werden. Für den wirtschaftlich schwächeren
Partner bringt ein solcher Ausschluss unter Umständen
erhebliche Risiken mit sich.
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