Familienrecht - Verfahrensrecht bei Trennung & Scheidung

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Familienrecht:
5. Trennung und Scheidung

Verfahrensrecht

Das Ehescheidungsverfahren ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Für Ehesachen und andere Familiensachen ist ausschließlich das Familiengericht zuständig. Dieses wird als eine besondere Abteilung beim Amtsgericht gebildet. Das Familiengericht ist sachlich zuständig für Ehesachen, für die Regelung der elterlichen Sorge für ein Kind, Verfahren über die Regelung des Umgangs der Eltern mit einem Kind, Verfahren über die Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil, Streitigkeiten die eine durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen, Verfahren über die Anfechtung oder Feststellung der Vaterschaft, ferner über den Versorgungsausgleich, Verfahren über die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat, Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, insbesondere über den Zugewinnausgleich.

Ob in einem Verfahren Anwaltszwang herrscht, regelt § 78 ZPO.
Die Ehescheidung und Folgesachen werden in einem sogenannten Verfahrensverbund (Anwaltszwang !) geregelt. Hierdurch wird erzwungen, dass über die Scheidung und die Scheidungsfolgesachen gleichzeitig in ein und demselben Verfahren verhandelt und entschieden wird. Folgesachen können sein die Regelung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht, die gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten und Kindern nach der Scheidung, Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, Versorgungsausgleich, die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und Hausrat.

Ohne Antrag einer Partei entscheidet das Familiengericht im Zwangsverbund über den Versorgungsausgleich. Auf Anregung einer Partei soll das Familiengericht über die Regelung des Umgangs der Eltern mit dem Kind entscheiden, nur auf Antrag einer Partei entscheidet das Familiengericht über die weiteren Folgesachen.

Das Familiengericht kann dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über die Folgesachen nur ausnahmsweise stattgeben, zum Beispiel, wenn die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesachen den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Auf Antrag einer Partei kann das Familiengericht Regelungen der rechtlichen Beziehungen der Ehegatten während des Eheprozesses im Wege einstweiliger Anordnungen (Eilverfahren) treffen.

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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