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Trennung und Scheidung
Verfahrensrecht
Das
Ehescheidungsverfahren ist in der Zivilprozessordnung
(ZPO) geregelt. Für Ehesachen und andere Familiensachen
ist ausschließlich das Familiengericht zuständig.
Dieses wird als eine besondere Abteilung beim Amtsgericht
gebildet. Das Familiengericht ist sachlich zuständig
für Ehesachen, für die Regelung der elterlichen
Sorge für ein Kind, Verfahren über die Regelung
des Umgangs der Eltern mit einem Kind, Verfahren über
die Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil,
Streitigkeiten die eine durch die Ehe begründete
gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen, Verfahren über
die Anfechtung oder Feststellung der Vaterschaft, ferner
über den Versorgungsausgleich, Verfahren über
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am
Hausrat, Streitigkeiten über Ansprüche aus
dem ehelichen Güterrecht, insbesondere über
den Zugewinnausgleich.
Ob
in einem Verfahren Anwaltszwang herrscht, regelt §
78 ZPO.
Die Ehescheidung und Folgesachen werden in einem sogenannten
Verfahrensverbund (Anwaltszwang !) geregelt. Hierdurch
wird erzwungen, dass über die Scheidung und die
Scheidungsfolgesachen gleichzeitig in ein und demselben
Verfahren verhandelt und entschieden wird. Folgesachen
können sein die Regelung der elterlichen Sorge,
das Umgangsrecht, die gesetzliche Unterhaltspflicht
zwischen Ehegatten und Kindern nach der Scheidung, Ansprüche
aus dem ehelichen Güterrecht, Versorgungsausgleich,
die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung
und Hausrat.
Ohne
Antrag einer Partei entscheidet das Familiengericht
im Zwangsverbund über den Versorgungsausgleich.
Auf Anregung einer Partei soll das Familiengericht über
die Regelung des Umgangs der Eltern mit dem Kind entscheiden,
nur auf Antrag einer Partei entscheidet das Familiengericht
über die weiteren Folgesachen.
Das
Familiengericht kann dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung
über die Folgesachen nur ausnahmsweise stattgeben,
zum Beispiel, wenn die gleichzeitige Entscheidung über
die Folgesachen den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich
verzögern würde, dass der Aufschub auch unter
Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine
unzumutbare Härte darstellen würde.
Auf
Antrag einer Partei kann das Familiengericht Regelungen
der rechtlichen Beziehungen der Ehegatten während
des Eheprozesses im Wege einstweiliger Anordnungen (Eilverfahren)
treffen.
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