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Trennung und Scheidung
Rechtswirkungen
der Ehescheidung
Die
Ehegatten behalten den Ehenamen, es sei denn sie wollen
ihren früheren Namen wieder führen, dann können
sie das beim Standesamt erklären (§ 1355 V
BGB).
Die elterliche Sorge verbleibt bei beiden Ehegatten,
sofern nicht ein Elternteil einen Sorgerechtsantrag
stellt. Der eheliche Güterstand endet, sofern die
Eheleute in der Zugewinngemeinschaft lebten, wird der
Zugewinn ausgeglichen. Die Ehewohnung und der Hausrat
werden verteilt und jeder Ehegatte ist wieder selbst
für seinen Unterhalt verantwortlich, sofern keine
Tatbestände der §§ 1569 ff BGB bzgl.
nachehelichem Unterhalt gegeben sind.
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