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Familienrecht:
5. Trennung und Scheidung

Rechtswirkungen der Ehescheidung

Die Ehegatten behalten den Ehenamen, es sei denn sie wollen ihren früheren Namen wieder führen, dann können sie das beim Standesamt erklären (§ 1355 V BGB).
Die elterliche Sorge verbleibt bei beiden Ehegatten, sofern nicht ein Elternteil einen Sorgerechtsantrag stellt. Der eheliche Güterstand endet, sofern die Eheleute in der Zugewinngemeinschaft lebten, wird der Zugewinn ausgeglichen. Die Ehewohnung und der Hausrat werden verteilt und jeder Ehegatte ist wieder selbst für seinen Unterhalt verantwortlich, sofern keine Tatbestände der §§ 1569 ff BGB bzgl. nachehelichem Unterhalt gegeben sind.

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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