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Trennung und Scheidung
Gewaltschutzgesetz
Aus
den §§ 1 und 2 (lesen!) ergibt sich, dass
gegen Gewalttäter oder solche, welche mit Gewalt
drohen, auch zivilrechtlich effektiver vorgegangen werden
kann als bisher. So können z.B. Näherungsverbote
ausgesprochen werden, verboten werden den anderen anzurufen
oder es kann auch einem Betroffenen die mit dem Täter
bislang geteilte Wohnung alleine zugewiesen werden.
Interessant ist hierbei insbesondere, dass die Missachtung
einer gerichtlichen Anordnung gem. § 4 GewSchG
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
bedroht ist.
Soweit Kinder in einem betroffenen Haushalt leben, ist
das Jugendamt am Verfahren zu beteiligen (§ 49
a II FGG).
Kompliziert ist u.U., welches Gericht zuständig
ist. Insofern wird örtlich beim Fall der Wohnungszuweisung
das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die gemeinsam
genutzte Wohnung liegt (§ 64 b FGG).
Generell können diese Verfahren vor den Zivilgerichten
(Amts- oder Landgericht) oder dem Familiengericht verhandelt
werden. Das hängt im wesentlichen davon ab, ob
die Parteien aktuell oder bis vor 6 Monaten einen auf
Dauer angelegten, gemeinsamen Haushalt hatten. Dann
kann man grundsätzlich von der Zuständigkeit
des Familiengerichts als Faustformel ausgehen (§§
23 a Nr.7, 23 b Nr. 8 a GVG).
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