Familienrecht - Scheidung & Trennung - Gewaltschutzgesetz

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Familienrecht:
5. Trennung und Scheidung

Gewaltschutzgesetz

Aus den §§ 1 und 2 (lesen!) ergibt sich, dass gegen Gewalttäter oder solche, welche mit Gewalt drohen, auch zivilrechtlich effektiver vorgegangen werden kann als bisher. So können z.B. Näherungsverbote ausgesprochen werden, verboten werden den anderen anzurufen oder es kann auch einem Betroffenen die mit dem Täter bislang geteilte Wohnung alleine zugewiesen werden. Interessant ist hierbei insbesondere, dass die Missachtung einer gerichtlichen Anordnung gem. § 4 GewSchG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist.
Soweit Kinder in einem betroffenen Haushalt leben, ist das Jugendamt am Verfahren zu beteiligen (§ 49 a II FGG).
Kompliziert ist u.U., welches Gericht zuständig ist. Insofern wird örtlich beim Fall der Wohnungszuweisung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die gemeinsam genutzte Wohnung liegt (§ 64 b FGG).
Generell können diese Verfahren vor den Zivilgerichten (Amts- oder Landgericht) oder dem Familiengericht verhandelt werden. Das hängt im wesentlichen davon ab, ob die Parteien aktuell oder bis vor 6 Monaten einen auf Dauer angelegten, gemeinsamen Haushalt hatten. Dann kann man grundsätzlich von der Zuständigkeit des Familiengerichts als Faustformel ausgehen (§§ 23 a Nr.7, 23 b Nr. 8 a GVG).

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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