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10.
Vormundschaft, Pflegschaft, Betreuung
Pflegschaft
(und Beistandschaft)
Mit
der Pflegschaft (§ 1909 BGB) und Beistandschaft
(§§ 1712 bis 1717 BGB) ist die teilweise Ersetzung
und Unterstützung der elterlichen Sorge gemeint.
Sie unterscheidet sich von der Vormundschaft, welche
die gesamte elterliche Sorge beinhaltet dahingehend,
das Pflegschaft und Beistandschaft sich auf bestimmte
einzelne Angelegenheit beschränken. Die Pflegschaft
hatte bis zum 01.07.98 ihre große Bedeutung als
gesetzliche Amtspflegschaft. Die Beistandschaft war
schon immer nur auf Antrag des Sorgeberechtigten möglich.
Sie wurde mit dem Kindschaftsreformgesetz neu gefasst.
Die
einzelnen Fälle der Pflegschaft:
a)
Ergänzungspflegschaft neben Eltern oder Vormund
für Angelegenheiten, für welche Eltern oder
Vormund nicht zu sorgen vermögen (§ 1909 BGB)
b) Abwesenheitspflegschaft für Volljährige,
dessen Aufenthalt unbekannt ist (§ 1911 BGB)
c) Für eine Leibesfrucht zur Wahrung ihrer künftigen
Rechte (§ 1912 BGB)
d) Für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB)
Die
Pflegschaft tritt ein auf Anregung der Eltern, oder
gegen den Willen der Eltern durch das Vormundschaftsgericht
(§ 1666 BGB), sofern eine generelle Gefährdung
des Kindeswohles besteht. Bei den Amtspflegschaften
sind Unterhaltspflegschaften und Sorgerechtspflegschaften
von besonderer Bedeutung. Die Aufgaben des Pflegers
ergeben sich aus dem Beschluss des Gerichts, durch den
die Pflegschaft angeordnet wird.
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