Familienrecht - Pflegschaft

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Familienrecht:

10. Vormundschaft, Pflegschaft, Betreuung

Pflegschaft (und Beistandschaft)

Mit der Pflegschaft (§ 1909 BGB) und Beistandschaft (§§ 1712 bis 1717 BGB) ist die teilweise Ersetzung und Unterstützung der elterlichen Sorge gemeint. Sie unterscheidet sich von der Vormundschaft, welche die gesamte elterliche Sorge beinhaltet dahingehend, das Pflegschaft und Beistandschaft sich auf bestimmte einzelne Angelegenheit beschränken. Die Pflegschaft hatte bis zum 01.07.98 ihre große Bedeutung als gesetzliche Amtspflegschaft. Die Beistandschaft war schon immer nur auf Antrag des Sorgeberechtigten möglich. Sie wurde mit dem Kindschaftsreformgesetz neu gefasst.

Die einzelnen Fälle der Pflegschaft:

a) Ergänzungspflegschaft neben Eltern oder Vormund für Angelegenheiten, für welche Eltern oder Vormund nicht zu sorgen vermögen (§ 1909 BGB)
b) Abwesenheitspflegschaft für Volljährige, dessen Aufenthalt unbekannt ist (§ 1911 BGB)
c) Für eine Leibesfrucht zur Wahrung ihrer künftigen Rechte (§ 1912 BGB)
d) Für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB)

Die Pflegschaft tritt ein auf Anregung der Eltern, oder gegen den Willen der Eltern durch das Vormundschaftsgericht (§ 1666 BGB), sofern eine generelle Gefährdung des Kindeswohles besteht. Bei den Amtspflegschaften sind Unterhaltspflegschaften und Sorgerechtspflegschaften von besonderer Bedeutung. Die Aufgaben des Pflegers ergeben sich aus dem Beschluss des Gerichts, durch den die Pflegschaft angeordnet wird.

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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