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Die nichteheliche Lebensgemeinschaft / eingetragene Lebenspartnerschaft
Mit
Wirkung ab 1.8.2001 ist das Gesetz über die Eingetragene
Lebenspartnerschaft (LpartG) in Kraft getreten. Dieses
gilt nur für Paare des gleichen Geschlechts und
ist streng von der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
zu unterscheiden.
Die gesamten Regelungen des Gesetzes sollen hier nicht
besprochen werden, sie können vielmehr im LpartG
nachgelesen werden. Weiter findet sich in der FamRZ
2001,385 ff ein interessanter Überblick von Prof.
Dr. Dieter Schwab, welcher zur Vertiefung bei Bedarf
empfohlen werden kann.
Von
besonderem Interesse ist, dass für Streitigkeiten
der eLP das Familiengericht zuständig ist. Diesbezüglich
sind unter Lebenspartnerschaftssachen die Aufhebung
der eLP, die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
einer eLP, die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung
in der eLP, die gesetzliche Unterhaltspflicht, die Regelung
an der gemeinsamen Wohnung und am Hausrat, sowie Güterrechtliche
Fragen zu verstehen.
Begründet
wird die eLP gem. § 1 LpartG von 2 Personen gleichen
Geschlechts durch persönliche Anwesenheit vor der
zuständigen Behörde, welche ohne Bedingungen
die Partnerschaft eingehen wollen und eine Erklärung
über ihren Vermögensstand (§ 6 LpartG)
abgeben. Minderjährige könne eine eLP auch
nicht mit Zustimmung des FamG ( so wie es bei der Eheschließung
möglich wäre gem. § 1303 BGB) schließen,
eben so wenig wie bereits verheiratete Personen, geradlinig
Verwandte, Geschwister oder solche, welche bereits in
einer eLP leben.
Die
Lebenspartner sind nicht verpflichtet, einen gemeinsamen
Namen zu führen, können dies aber bestimmen
(§ 3 LPartG). Die Regelungen sind dann vergleichbar
mit dem Namensrecht von Eheleuten.
Unterhaltspflichten
sind voll einklagbar und bestehen für die Zeit
des Zusammenlebens, der Trennung und ggf. auch für
die Zeit nach Beendigung der eLP (§§ 5,12,16
LpartG).
Zugunsten
der Gläubiger eine Lebenspartners gilt die Eigentumsvermutung
des § 8 LpartG vergleichbar wir für Ehegatten.
Das
Güterrecht wird bei Abschluss der eLP geregelt,
wobei neben vertraglichen Gestaltungen die Form der
Ausgleichsgemeinschaft (entspricht im wesentlichen der
Zugewinngemeinschaft bei Eheleuten) in § 6 LpartG
näher geregelt ist. Das Institut der Gütertrennung
bei Ehegatten findet seine Entsprechung in § 6
III LPartG in Form der Vermögenstrennung.
Lebenspartner
können, wie Ehegatten, bzgl. Geschäfte zur
angemessenen Deckung des Lebensbedarfs auch den anderen
Partner berechtigen und verpflichten (§§ 8
II LPartG, 1357 BGB). Weiter gilt, dass der Lebenspartner
über sein Vermögen als Ganzes nur mit Einwilligung
des anderen verfügen darf (§§ 8 II LPartG,
1365 BGB).
Aufgehoben
wird die eLP gem. § 15 LPartG durch Tod eines Partners
oder durch Urteil. Voraussetzung hierfür ist, dass
beide Partner die Beendigung wollen, dies öffentlich
beurkundet erklären und 12 Monate vergangen sind,
oder nur einer es will und 36 Monate abgelaufen sind
oder sofern eine unzumutbare Härte gegeben ist.
Im
Rahmen der elterlichen Sorge werden Befugnisse des Partners
in § 9 I LPartG dahingehend geregelt, dass dieser
bei Alltagsentscheidungen ein Mitspracherecht hat und
in Eilfällen gem. § 9 II LPartG zunächst
sogar alleine entscheidet, sog. "Kleines Sorgerecht"
(Diese Regelungen gelten durch Neueinführung des
§ 1687 b BGB im Übrigen auch für verheiratete
Stiefeltern eines Kindes).
Weiter
hat der Lebenspartner auch ein eigenes Umgangsrecht
gem. § 1685 II BGB, sofern er mit dem Kind längere
Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatte.
Im
Übrigen soll exemplarisch noch Folgendes erwähnt
werden: nach § 11 LPartG gilt ein Lebenspartner
als Familienangehöriger des anderen, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Er hat ein Zeugnis- und Eidesverweigerungsrecht
(§ 383 I Nr. 2a ZPO), kann in die Familienversicherung
der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mit
einbezogen werden und bzgl. Fragen der Staatsangehörigkeit
und Aufenthaltserlaubnis wird er mit einem Ehegatten
weitgehend gleich gestellt.
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