Familienrecht - Lebenspartnerschaft - eingetragene Lebenspartnerschaft LpartG

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Familienrecht:
6. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft / eingetragene Lebenspartnerschaft

Mit Wirkung ab 1.8.2001 ist das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LpartG) in Kraft getreten. Dieses gilt nur für Paare des gleichen Geschlechts und ist streng von der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu unterscheiden.
Die gesamten Regelungen des Gesetzes sollen hier nicht besprochen werden, sie können vielmehr im LpartG nachgelesen werden. Weiter findet sich in der FamRZ 2001,385 ff ein interessanter Überblick von Prof. Dr. Dieter Schwab, welcher zur Vertiefung bei Bedarf empfohlen werden kann.

Von besonderem Interesse ist, dass für Streitigkeiten der eLP das Familiengericht zuständig ist. Diesbezüglich sind unter Lebenspartnerschaftssachen die Aufhebung der eLP, die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer eLP, die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der eLP, die gesetzliche Unterhaltspflicht, die Regelung an der gemeinsamen Wohnung und am Hausrat, sowie Güterrechtliche Fragen zu verstehen.

Begründet wird die eLP gem. § 1 LpartG von 2 Personen gleichen Geschlechts durch persönliche Anwesenheit vor der zuständigen Behörde, welche ohne Bedingungen die Partnerschaft eingehen wollen und eine Erklärung über ihren Vermögensstand (§ 6 LpartG) abgeben. Minderjährige könne eine eLP auch nicht mit Zustimmung des FamG ( so wie es bei der Eheschließung möglich wäre gem. § 1303 BGB) schließen, eben so wenig wie bereits verheiratete Personen, geradlinig Verwandte, Geschwister oder solche, welche bereits in einer eLP leben.

Die Lebenspartner sind nicht verpflichtet, einen gemeinsamen Namen zu führen, können dies aber bestimmen (§ 3 LPartG). Die Regelungen sind dann vergleichbar mit dem Namensrecht von Eheleuten.

Unterhaltspflichten sind voll einklagbar und bestehen für die Zeit des Zusammenlebens, der Trennung und ggf. auch für die Zeit nach Beendigung der eLP (§§ 5,12,16 LpartG).

Zugunsten der Gläubiger eine Lebenspartners gilt die Eigentumsvermutung des § 8 LpartG vergleichbar wir für Ehegatten.

Das Güterrecht wird bei Abschluss der eLP geregelt, wobei neben vertraglichen Gestaltungen die Form der Ausgleichsgemeinschaft (entspricht im wesentlichen der Zugewinngemeinschaft bei Eheleuten) in § 6 LpartG näher geregelt ist. Das Institut der Gütertrennung bei Ehegatten findet seine Entsprechung in § 6 III LPartG in Form der Vermögenstrennung.

Lebenspartner können, wie Ehegatten, bzgl. Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs auch den anderen Partner berechtigen und verpflichten (§§ 8 II LPartG, 1357 BGB). Weiter gilt, dass der Lebenspartner über sein Vermögen als Ganzes nur mit Einwilligung des anderen verfügen darf (§§ 8 II LPartG, 1365 BGB).

Aufgehoben wird die eLP gem. § 15 LPartG durch Tod eines Partners oder durch Urteil. Voraussetzung hierfür ist, dass beide Partner die Beendigung wollen, dies öffentlich beurkundet erklären und 12 Monate vergangen sind, oder nur einer es will und 36 Monate abgelaufen sind oder sofern eine unzumutbare Härte gegeben ist.

Im Rahmen der elterlichen Sorge werden Befugnisse des Partners in § 9 I LPartG dahingehend geregelt, dass dieser bei Alltagsentscheidungen ein Mitspracherecht hat und in Eilfällen gem. § 9 II LPartG zunächst sogar alleine entscheidet, sog. "Kleines Sorgerecht" (Diese Regelungen gelten durch Neueinführung des § 1687 b BGB im Übrigen auch für verheiratete Stiefeltern eines Kindes).

Weiter hat der Lebenspartner auch ein eigenes Umgangsrecht gem. § 1685 II BGB, sofern er mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatte.

Im Übrigen soll exemplarisch noch Folgendes erwähnt werden: nach § 11 LPartG gilt ein Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er hat ein Zeugnis- und Eidesverweigerungsrecht (§ 383 I Nr. 2a ZPO), kann in die Familienversicherung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mit einbezogen werden und bzgl. Fragen der Staatsangehörigkeit und Aufenthaltserlaubnis wird er mit einem Ehegatten weitgehend gleich gestellt.

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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