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6.
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft / eingetragene
Lebenspartnerschaft
a)
Der verfassungsrechtlich in Art. 6 Abs. 1 GG garantierte
Schutz der Ehe und Familie bezieht die nichteheliche
Lebensgemeinschaft in den Schutzbereich nicht mit ein.
Es gibt keine rechtlich normierten Regeln für die
nichteheliche Lebensgemeinschaft. Die Partner einer
solchen Gemeinschaft können ihr Zusammenleben jedoch
durch einen Partnerschaftsvertrag regeln.
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b) Mit Wirkung ab 1.8.2001 ist das Gesetz über
die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LpartG) in Kraft
getreten. Dieses gilt nur für Paare des gleichen
Geschlechts und ist streng von der unter oben a) aufgeführten
nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu unterscheiden.
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