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Die nichteheliche Lebensgemeinschaft / eingetragene Lebenspartnerschaft
Der
verfassungsrechtlich in Art. 6 Abs. 1 GG garantierte
Schutz der Ehe und Familie bezieht die nichteheliche
Lebensgemeinschaft in den Schutzbereich nicht mit ein.
Es gibt keine rechtlich normierten Regeln für die
nichteheliche Lebensgemeinschaft. Die Partner einer
solchen Gemeinschaft können ihr Zusammenleben jedoch
durch einen Partnerschaftsvertrag regeln. Insbesondere
können vertragliche Unterhaltsregelungen für
die Dauer des Zusammenlebens und auch für die Zeit
nach Beendigung der Gemeinschaft getroffen werden. Gesetzliche
Unterhaltspflichten bestehen zwischen nichtehelichen
Lebensgefährten grundsätzlich nicht, abgesehen
von Unterhaltspflichten aus Anlass der Geburt eines
nichtehelichen Kindes.
Probleme
bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
entstehen häufig wegen Ersatzansprüche für
die während des Bestehens der Lebensgemeinschaft
geleisteten Zahlungen. Hier gilt der Grundsatz, dass
im Interesse der Lebensgemeinschaft erbrachte Leistungen
zwischen den Partnern nicht abgerechnet werden. Dieser
Grundsatz greift jedoch nur für während des
Bestehens der Lebensgemeinschaft erbrachter Leistungen.
Für Leistungen nach Auflösung der Lebensgemeinschaft
kann der Leistende Ersatz verlangen.
Gegenüberstellung
der wichtigsten Unterschiede zwischen Ehe und nichtehelicher
Lebensgemeinschaft:
Alterssicherung:
Bei Ehe Versorgungsausgleich / Witwenrente
neLG, keine gesetzliche Altersicherung
Arbeitslosenhilfe: In beiden Fällen Anrechnung
des Einkommens des Partners
Erbrecht: Gesetzliches Ehegattenerbrecht, bei
neLG kein gesetzliches Erbrecht
Gerichte: Spezielle Familiengerichte, bei
neLG normale Zivilgerichte
Gesetzliche Krankenversicherung: Ehepartner kann in
die kostenlose Familienmitversicherung,
neLG ist aus der Familienmitversicherung ausgeschlossen
Name: Gemeinsamer Ehename möglich, bei
neLG kein gemeinsamer Familienname
Sozialhilfe: In beiden Fällen Einkommensanrechnung
Steuern: Ehe, Splittingvorteil,
neLG Behandlung wie Ledige
Zeugnisverweigerungsrecht: Ehe, ja für Zivil- und
Strafprozess
neLG, nein
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