Familienrecht - Lebensgemeinschaft - nicht eheliche Lebensgemeinschaft

Europarecht Anwalt Insolvenz Informationen Rechtsberatung
 unsere Kategorien:
zurück zur Hauptseite und den weiteren Menü-Punkten gelangen Sie hier...
 Partner:

Für diese Kategorie suchen wir noch kompetente Partner. Melden Sie sich einfach unverbindlich per Email.

Werbung auf FamilienRecht.com
Familienrecht:
6. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft / eingetragene Lebenspartnerschaft

Der verfassungsrechtlich in Art. 6 Abs. 1 GG garantierte Schutz der Ehe und Familie bezieht die nichteheliche Lebensgemeinschaft in den Schutzbereich nicht mit ein. Es gibt keine rechtlich normierten Regeln für die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Die Partner einer solchen Gemeinschaft können ihr Zusammenleben jedoch durch einen Partnerschaftsvertrag regeln. Insbesondere können vertragliche Unterhaltsregelungen für die Dauer des Zusammenlebens und auch für die Zeit nach Beendigung der Gemeinschaft getroffen werden. Gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen zwischen nichtehelichen Lebensgefährten grundsätzlich nicht, abgesehen von Unterhaltspflichten aus Anlass der Geburt eines nichtehelichen Kindes.

Probleme bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft entstehen häufig wegen Ersatzansprüche für die während des Bestehens der Lebensgemeinschaft geleisteten Zahlungen. Hier gilt der Grundsatz, dass im Interesse der Lebensgemeinschaft erbrachte Leistungen zwischen den Partnern nicht abgerechnet werden. Dieser Grundsatz greift jedoch nur für während des Bestehens der Lebensgemeinschaft erbrachter Leistungen. Für Leistungen nach Auflösung der Lebensgemeinschaft kann der Leistende Ersatz verlangen.

Gegenüberstellung der wichtigsten Unterschiede zwischen Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft:

Alterssicherung: Bei Ehe Versorgungsausgleich / Witwenrente
neLG, keine gesetzliche Altersicherung
Arbeitslosenhilfe: In beiden Fällen Anrechnung des Einkommens des Partners
Erbrecht: Gesetzliches Ehegattenerbrecht, bei
neLG kein gesetzliches Erbrecht
Gerichte: Spezielle Familiengerichte, bei
neLG normale Zivilgerichte
Gesetzliche Krankenversicherung: Ehepartner kann in die kostenlose Familienmitversicherung,
neLG ist aus der Familienmitversicherung ausgeschlossen
Name: Gemeinsamer Ehename möglich, bei
neLG kein gemeinsamer Familienname
Sozialhilfe: In beiden Fällen Einkommensanrechnung
Steuern: Ehe, Splittingvorteil,
neLG Behandlung wie Ledige
Zeugnisverweigerungsrecht: Ehe, ja für Zivil- und Strafprozess
neLG, nein

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

Partner1| Partner2 |Partner 3|Partner 4|Partner 5|Partner 6|Partner 7|Partner 8