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Familienrecht:
8. Kindschaftsrecht

Die Rechtssprechung berücksichtigt im wesentlichen folgende Kriterien:

Kontinuitätsgrundsatz: Dieser Grundsatz basiert auf der Erfahrung, dass ein Kind sich am besten entwickeln kann, wenn seine soziale und familiäre Bindungen fortdauern. Es wird also gefragt, wer das Kind bisher überwiegend betreut und erzogen hat und wer die Gleichmäßigkeit und Stabilität in der Erziehung möglichst unter Wahrung des bisherigen sozialen Umfeldes sicher stellen kann.

Förderungsgrundsatz: Hierunter versteht man die pädagogische Eignung, dem Kind auf seinem weiteren Lebensweg die notwenige Sicherheit und Orientierung zu geben. Es wird daher geprüft, wer die Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit der Erziehung gewährleistet, das überlegenere Erziehungskonzept vorweisen kann und die stabilere und verlässlichere Bezugsperson darstellt.

Weiter ist die Bindung des Kindes an seine Eltern und Geschwister sowie der Kindeswille bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

Sofern die elterliche Sorge, wie im Regelfall, auch nach Trennung und Scheidung bei beiden Eltern verbleibt, können dennoch Meinungsverschiedenheiten der Eltern entstehen, die außergerichtlich nicht aufzulösen sind. Die Eltern haben dann die Möglichkeit das Familiengericht anzurufen und die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der konkret streitigen Entscheidung auf einen Elternteil übertragen zu lassen (§ 1628 BGB). Zu dem kann die gesamte elterliche Sorge durch einen Sorgerechtsabänderungsantrag auf einen Elternteil übertragen werden.

Im Sorgerechtsverfahren müssen Eltern und Kinder angehört werden. Ebenso ist das Jugendamt zu beteiligen, welches mit den Eltern ein Vermittlungsgespräch / Beratungsgespräch zu führen hat. Das Jugendamt gibt im Sorgerechtsverfahren eine eigene Stellungnahme ab. Ein Entscheidungsvorschlag muss nicht zwingend erfolgen.

Das Gericht kann zudem im streitigen Sorgerechtsverfahren ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten einholen um eine Grundlage für die Entscheidung zu haben. Auch in Sorgerechtsverfahren besteht die Möglichkeit die elterliche Sorge durch eine einstweilige Anordnung (Eilverfahren) vorläufig regeln zu lassen.

In Fällen einer Gefährdung des Kindeswohls sind die §§ 1666, 1666 a BGB einschlägig (lesen!). Danach muss das Gericht in den dort aufgezählten Fällen von amtswegen oder auf Antrag eines Dritten (das können z.B. die Kinder selbst sein, die Eltern oder nur ein Elternteil, das Jugendamt, Verwandte oder Nachbarn) tätig werden, um eine Kindeswohlgefährdung zu unterbinden. Danach muss die effektivste und zugleich schonendste Möglichkeit des Eingriffs gewählt werden. Ein solcher kann bis zur Herausnahme des Kindes aus der Ursprungsfamilie gehen. In eiligen Fällen kommt auch eine Inobhutnahme durch das Jugendamt in betracht. Das Familiengericht muss die besonders einschneidenden Maßnahmen in angemessenen Zeitabschnitten überprüfen (§ 1696 III BGB).

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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