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Kindschaftsrecht
Die
Rechtssprechung berücksichtigt im wesentlichen
folgende Kriterien:
Kontinuitätsgrundsatz:
Dieser Grundsatz basiert auf der Erfahrung, dass ein
Kind sich am besten entwickeln kann, wenn seine soziale
und familiäre Bindungen fortdauern. Es wird also
gefragt, wer das Kind bisher überwiegend betreut
und erzogen hat und wer die Gleichmäßigkeit
und Stabilität in der Erziehung möglichst
unter Wahrung des bisherigen sozialen Umfeldes sicher
stellen kann.
Förderungsgrundsatz:
Hierunter versteht man die pädagogische Eignung,
dem Kind auf seinem weiteren Lebensweg die notwenige
Sicherheit und Orientierung zu geben. Es wird daher
geprüft, wer die Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit
der Erziehung gewährleistet, das überlegenere
Erziehungskonzept vorweisen kann und die stabilere und
verlässlichere Bezugsperson darstellt.
Weiter
ist die Bindung des Kindes an seine Eltern und Geschwister
sowie der Kindeswille bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
Sofern
die elterliche Sorge, wie im Regelfall, auch nach Trennung
und Scheidung bei beiden Eltern verbleibt, können
dennoch Meinungsverschiedenheiten der Eltern entstehen,
die außergerichtlich nicht aufzulösen sind.
Die Eltern haben dann die Möglichkeit das Familiengericht
anzurufen und die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich
der konkret streitigen Entscheidung auf einen Elternteil
übertragen zu lassen (§ 1628 BGB). Zu dem
kann die gesamte elterliche Sorge durch einen Sorgerechtsabänderungsantrag
auf einen Elternteil übertragen werden.
Im
Sorgerechtsverfahren müssen Eltern und Kinder angehört
werden. Ebenso ist das Jugendamt zu beteiligen, welches
mit den Eltern ein Vermittlungsgespräch / Beratungsgespräch
zu führen hat. Das Jugendamt gibt im Sorgerechtsverfahren
eine eigene Stellungnahme ab. Ein Entscheidungsvorschlag
muss nicht zwingend erfolgen.
Das
Gericht kann zudem im streitigen Sorgerechtsverfahren
ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten
einholen um eine Grundlage für die Entscheidung
zu haben. Auch in Sorgerechtsverfahren besteht die Möglichkeit
die elterliche Sorge durch eine einstweilige Anordnung
(Eilverfahren) vorläufig regeln zu lassen.
In
Fällen einer Gefährdung des Kindeswohls sind
die §§ 1666, 1666 a BGB einschlägig (lesen!).
Danach muss das Gericht in den dort aufgezählten
Fällen von amtswegen oder auf Antrag eines Dritten
(das können z.B. die Kinder selbst sein, die Eltern
oder nur ein Elternteil, das Jugendamt, Verwandte oder
Nachbarn) tätig werden, um eine Kindeswohlgefährdung
zu unterbinden. Danach muss die effektivste und zugleich
schonendste Möglichkeit des Eingriffs gewählt
werden. Ein solcher kann bis zur Herausnahme des Kindes
aus der Ursprungsfamilie gehen. In eiligen Fällen
kommt auch eine Inobhutnahme durch das Jugendamt in
betracht. Das Familiengericht muss die besonders einschneidenden
Maßnahmen in angemessenen Zeitabschnitten überprüfen
(§ 1696 III BGB).
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