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Kindschaftsrecht
Elterliche
Sorge
Die
Neuregelung des Sorgerechts ist dadurch gekennzeichnet,
dass nunmehr auch nicht miteinander verheiratete Eltern
eine gemeinsame Sorge für gemeinsame Kinder begründen
können und dass ein Gewaltverbot entwürdigende
Erziehungsmaßnahmen verbietet. Gem. § 1626
BGB haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge,
welche die Personensorge, die Vermögenssorge, die
gesetzliche Vertretung des Kindes sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht
umfasst.
Seit dem 01.07.98 können auch nicht verheiratete
Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben.
Die Eltern müssen gem. § 1626 a BGB erklären,
dass sie künftig die gemeinsame Sorge für
ihr Kind ausüben wollen. Die Sorgeerklärung
muss öffentlich beurkundet werden, die Beurkundung
kann entweder durch die Jugendämter oder durch
die Notare erfolgen.
Wird
keine Sorgerklärung abgegeben, bleibt es bei der
Alleinsorge der Mutter gem. § 1626 a Abs. 2 BGB.
Die Erklärung ist unwiderruflich.
Inhaltlich
ändert sich die Sorgeberechtigung je nach Mündigkeitsstufe
des Kindes:
Mit
Vollendung des 7. Lebensjahres kann der Minderjährige
selbständige Willenserklärungen
abgeben, braucht aber zu ihrer Rechtsverbindlichkeit
die Einwilligung der Eltern. Unter 7-Jährige sind
für einen Schaden nicht verantwortlich. Bei Straßenverkehrsunfällen
gilt dieser Grundsatz bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres.
In anderen Bereichen haftet der Minderjährige zwischen
7 und Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann nicht
für einen Schaden, wenn ihm die erforderliche Einsicht
fehlt (§ 828 BGB).
Mit Vollendung des 10. Lebensjahres hat das Kind ein
Anhörungsrecht bei der Frage des Religionswechsels,
ab Vollendung des 12. Jahres ist gegen den Willen ein
Religionswechsel nicht mehr möglich und ab Vollendung
des 14. Jahres kann er die Religionsfrage alleine entscheiden.
Weiter beginnt mit 14 die Strafmündigkeit, das
unbedingte Anhörungsrecht vor Gericht in Angelegenheiten,
welche seine Person betreffen. Auch kann er selbst Beschwerde
gegen solche Gerichtsentscheidungen einlegen. Darüber
hinaus kann er bzgl. des Sorgerechts selbst Vorschläge
unterbreiten, nur selbständig in seine Adoption
einwilligen und nur selbst einer Änderung seines
Geburtsnamens zustimmen.
Ab dem 15. Lebensjahr hat der Minderjährige die
Möglichkeit, selbst Anträge auf Sozialleistungen
zu stellen. Ab 16 ist er eidesfähig und kann selbständig
ein Testament unter Mitwirkung eines Notares errichten.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres tritt dann die Volljährigkeit
mit der vollen Geschäftsfähigkeit ein.
Nach
Trennung oder Scheidung verbleibt die gemeinsame elterliche
Sorge bei beiden Eltern, sofern kein Antrag auf Übertragung
der Alleinsorge beim Familiengericht gestellt wird (§
1671 BGB). Im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung vor
der Reform des Kindschaftsrechtes ist somit seit 01.07.98
die gemeinsame elterliche Sorge auch nach Trennung und
Scheidung der Regelfall, die Übertragung der alleinigen
elterlichen Sorge auf einen Elternteil die Ausnahme.
Eine Abwandlung erfolgt nach Trennung oder Scheidung
der Eltern jedoch dahingehend, dass der Elternteil,
bei dem das Kind lebt über die Dinge des täglichen
Lebens alleine entscheiden darf (§§ 1687,
1687a BGB). Dinge des täglichen Lebens sind zum
Beispiel die Gesundheitsvorsorge, der Umgang des Kindes
mit Dritten im Alltag, der Aufenthalt des Kindes im
Einzelfall. Angelegenheit von erheblicher Bedeutung
für das Kind sind gemeinsam zu entscheiden. Es
ist aber stets auf die Neigungen, Interessen und Wünsche
des Kindes (je nach Alter intensiver) Rücksicht
zu nehmen.
Beispiele:
Unter
den Dingen des täglichen Lebens kann man z.B. folgende
Bereiche verstehen:
die zahnärztliche Prophylaxe, Routineimpfungen,
Behandlung einer leichten Erkältung, die Entschuldigung
in der Schule wegen Krankheit, Teilnahme am Schulchor,
Wahl der Sportart, Besuch von Freunden und Verwandten,
Teilnahme an Klassenfahrten, Verwaltung kleinerer Geldbeträge.
Von
erheblicher Bedeutung dürften die folgenden Bereiche
sein, so dass die gemeinsam Sorgeberechtigten darüber
einen Konsens herbeiführen müssen:
kieferorthopädische Maßnahmen, planbare Operationen,
Chemotherapie, Wahl der Schulart, Internatsbesuch, Art
der Berufsausbildung, Schüleraustausch im Ausland,
Frage des grundsätzlichen Lebensmittelpunktes des
Kindes, Grundsatzentscheidungen bzgl. des akzeptierten
Freundeskreises, geschlossene Unterbringung in einer
psychiatrischen Anstalt (nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts),
grundlegende Entscheidung über die Anlage von Vermögen
von einigem Wert.
Die
Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil
nach Trennung oder Scheidung kann unter den Voraussetzungen
erfolgen, dass der andere Elternteil zustimmt oder bei
Nichtzustimmung die Übertragung der elterlichen
Sorge auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten
entspricht (§ 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB). Anhaltspunkte
die zur Aufhebung der gemeinsamen Sorge führen
können sind ernsthafte Zweifel des Gerichts an
der Kooperationsfähigkeit oder Kooperationswilligkeit
der Eltern oder eines Elternteils, Gleichgültigkeit
eines Elternteils an der Erziehung des Kindes, große
räumliche Distanz der Eltern, Ungeeignetheit eines
Elternteils zur Pflege und Erziehung der Kinder.
Der
Begriff Kindeswohl wird in vielen Gesetzen verwendet.
In § 1697 a BGB findet sich nur folgende Definition:
"Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das
Gericht diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtung
der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten
sowie dem berechtigten Interesse der Beteiligten dem
Wohl des Kindes am besten entspricht."
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