Familienrecht - Kindschaftsrecht elterliche Sorge

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Familienrecht:
8. Kindschaftsrecht

Elterliche Sorge

Die Neuregelung des Sorgerechts ist dadurch gekennzeichnet, dass nunmehr auch nicht miteinander verheiratete Eltern eine gemeinsame Sorge für gemeinsame Kinder begründen können und dass ein Gewaltverbot entwürdigende Erziehungsmaßnahmen verbietet. Gem. § 1626 BGB haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, welche die Personensorge, die Vermögenssorge, die gesetzliche Vertretung des Kindes sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst.
Seit dem 01.07.98 können auch nicht verheiratete Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. Die Eltern müssen gem. § 1626 a BGB erklären, dass sie künftig die gemeinsame Sorge für ihr Kind ausüben wollen. Die Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden, die Beurkundung kann entweder durch die Jugendämter oder durch die Notare erfolgen.

Wird keine Sorgerklärung abgegeben, bleibt es bei der Alleinsorge der Mutter gem. § 1626 a Abs. 2 BGB. Die Erklärung ist unwiderruflich.

Inhaltlich ändert sich die Sorgeberechtigung je nach Mündigkeitsstufe des Kindes:

Mit Vollendung des 7. Lebensjahres kann der Minderjährige selbständige Willenserklärungen
abgeben, braucht aber zu ihrer Rechtsverbindlichkeit die Einwilligung der Eltern. Unter 7-Jährige sind für einen Schaden nicht verantwortlich. Bei Straßenverkehrsunfällen gilt dieser Grundsatz bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres. In anderen Bereichen haftet der Minderjährige zwischen 7 und Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann nicht für einen Schaden, wenn ihm die erforderliche Einsicht fehlt (§ 828 BGB).
Mit Vollendung des 10. Lebensjahres hat das Kind ein Anhörungsrecht bei der Frage des Religionswechsels, ab Vollendung des 12. Jahres ist gegen den Willen ein Religionswechsel nicht mehr möglich und ab Vollendung des 14. Jahres kann er die Religionsfrage alleine entscheiden.
Weiter beginnt mit 14 die Strafmündigkeit, das unbedingte Anhörungsrecht vor Gericht in Angelegenheiten, welche seine Person betreffen. Auch kann er selbst Beschwerde gegen solche Gerichtsentscheidungen einlegen. Darüber hinaus kann er bzgl. des Sorgerechts selbst Vorschläge unterbreiten, nur selbständig in seine Adoption einwilligen und nur selbst einer Änderung seines Geburtsnamens zustimmen.
Ab dem 15. Lebensjahr hat der Minderjährige die Möglichkeit, selbst Anträge auf Sozialleistungen zu stellen. Ab 16 ist er eidesfähig und kann selbständig ein Testament unter Mitwirkung eines Notares errichten. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres tritt dann die Volljährigkeit mit der vollen Geschäftsfähigkeit ein.

Nach Trennung oder Scheidung verbleibt die gemeinsame elterliche Sorge bei beiden Eltern, sofern kein Antrag auf Übertragung der Alleinsorge beim Familiengericht gestellt wird (§ 1671 BGB). Im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung vor der Reform des Kindschaftsrechtes ist somit seit 01.07.98 die gemeinsame elterliche Sorge auch nach Trennung und Scheidung der Regelfall, die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil die Ausnahme. Eine Abwandlung erfolgt nach Trennung oder Scheidung der Eltern jedoch dahingehend, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt über die Dinge des täglichen Lebens alleine entscheiden darf (§§ 1687, 1687a BGB). Dinge des täglichen Lebens sind zum Beispiel die Gesundheitsvorsorge, der Umgang des Kindes mit Dritten im Alltag, der Aufenthalt des Kindes im Einzelfall. Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind sind gemeinsam zu entscheiden. Es ist aber stets auf die Neigungen, Interessen und Wünsche des Kindes (je nach Alter intensiver) Rücksicht zu nehmen.

Beispiele:

Unter den Dingen des täglichen Lebens kann man z.B. folgende Bereiche verstehen:
die zahnärztliche Prophylaxe, Routineimpfungen, Behandlung einer leichten Erkältung, die Entschuldigung in der Schule wegen Krankheit, Teilnahme am Schulchor, Wahl der Sportart, Besuch von Freunden und Verwandten, Teilnahme an Klassenfahrten, Verwaltung kleinerer Geldbeträge.

Von erheblicher Bedeutung dürften die folgenden Bereiche sein, so dass die gemeinsam Sorgeberechtigten darüber einen Konsens herbeiführen müssen:
kieferorthopädische Maßnahmen, planbare Operationen, Chemotherapie, Wahl der Schulart, Internatsbesuch, Art der Berufsausbildung, Schüleraustausch im Ausland, Frage des grundsätzlichen Lebensmittelpunktes des Kindes, Grundsatzentscheidungen bzgl. des akzeptierten Freundeskreises, geschlossene Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt (nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts), grundlegende Entscheidung über die Anlage von Vermögen von einigem Wert.

Die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil nach Trennung oder Scheidung kann unter den Voraussetzungen erfolgen, dass der andere Elternteil zustimmt oder bei Nichtzustimmung die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB). Anhaltspunkte die zur Aufhebung der gemeinsamen Sorge führen können sind ernsthafte Zweifel des Gerichts an der Kooperationsfähigkeit oder Kooperationswilligkeit der Eltern oder eines Elternteils, Gleichgültigkeit eines Elternteils an der Erziehung des Kindes, große räumliche Distanz der Eltern, Ungeeignetheit eines Elternteils zur Pflege und Erziehung der Kinder.

Der Begriff Kindeswohl wird in vielen Gesetzen verwendet. In § 1697 a BGB findet sich nur folgende Definition:
"Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie dem berechtigten Interesse der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht."

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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