Familienrecht - Kindschaftsrecht Beistand Amtspflegschaft

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Familienrecht:
8. Kindschaftsrecht

Beistandschaft

Weiter ist die Beistandschaft gem. § 1712 ff BGB zu erwähnen, welche die bisherige gesetzliche Amtspflegschaft ablöst. Sie wurde durch das Beistandschaftsgesetz mit Wirkung ab 01.07.98 eingeführt. Beistandschaft kommt bei Alleinsorge in Betracht und auch bei gemeinsamer Sorge. Sie erfolgt nur auf Antrag des allein sorgeberechtigten Elternteils, oder auf Antrag des Elternteiles, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Beistand des Kindes wird das Jugendamt. Der Beistand wird bestellt für die Feststellung der Vaterschaft sowie die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes. Der Beistand ist in seinem Aufgabenkreis gesetzlicher Vertreter des Kindes, die elterliche Sorge wird hierdurch nicht eingeschränkt.

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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