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| Familienrecht: |
| 8.
Kindschaftsrecht
Beistandschaft
Weiter
ist die Beistandschaft gem. § 1712 ff BGB zu erwähnen,
welche die bisherige gesetzliche Amtspflegschaft ablöst.
Sie wurde durch das Beistandschaftsgesetz mit Wirkung
ab 01.07.98 eingeführt. Beistandschaft kommt bei
Alleinsorge in Betracht und auch bei gemeinsamer Sorge.
Sie erfolgt nur auf Antrag des allein sorgeberechtigten
Elternteils, oder auf Antrag des Elternteiles, in dessen
Obhut sich das Kind befindet. Beistand des Kindes wird
das Jugendamt. Der Beistand wird bestellt für die
Feststellung der Vaterschaft sowie die Geltendmachung
von Unterhaltsansprüchen des Kindes. Der Beistand
ist in seinem Aufgabenkreis gesetzlicher Vertreter des
Kindes, die elterliche Sorge wird hierdurch nicht eingeschränkt.
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| Hinweis:
Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der
Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung
z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater.
Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr
für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze
übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung
(Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund
von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr
der aktuellen Rechtslage entsprechen. |
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