Familienrecht - Unterhalt Kindesunterhalt

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Familienrecht:
8. Kindschaftsrecht

Kindesunterhalt

Auch im Kindesunterhaltsrecht bestehen die Grundsätze des Kapitel 5. Prinzipiell sind Eltern ihren Kindern ebenso zu Unterhalt verpflichtet, wie Kinder ihren Eltern (§1601 BGB). Obwohl diese Unterhaltsverpflichtung lebenslang besteht, muss tatsächlich nur Unterhalt geleistet werden, wenn der Unterhaltsberechtigte außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und nicht andere Personen vorrangig verpflichtet sind. Der Unterhaltspflichtige muss zudem auch leistungsfähig sein. Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts ist gesetzlich nicht geregelt. Zur Unterhaltshöhe wurden daher Unterhaltsleitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte zur Vereinheitlichung der Rechtssprechung entwickelt. In Baden-Württemberg wird die Düsseldorfer Tabelle zur Unterhaltsbemessung herangezogen.

Das staatliche Kindergeld bezieht grundsätzlich der betreuende Elternteil, der barunterhaltspflichtige Elternteil darf sich jeweils die Hälfe auf den Tabellenbetrag anrechnen lassen.

Verfügt der unterhaltsverpflichtete Elternteil nur über ein geringes Einkommen und reicht dies nicht aus, um den Mindestbedarf aller Unterhaltsberechtigten zu decken, spricht man von einem sogenannten Mangelfall. In der durchzuführenden Mangelfallberechnung wird die zu verteilende Unterhaltsmasse quotenanteilsmäßig an die Unterhaltsberechtigten verteilt.

Der Unterhaltsanspruch wird wie folgt durchgesetzt:

Der Unterhaltspflichtige wird zur Auskunftserteilung und gleichzeitig zu Unterhaltszahlung aufgefordert (In Verzugsetzung / Stufenmahnung, § 1613 BGB). Nur so ist gewährleistet, dass Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit nicht verloren gehen. Nach Auskunftserteilung wird der Unterhaltsanspruch berechnet und außergerichtlich geltend gemacht. Zahlt der unterhaltsverpflichtete Elternteil dann dennoch nicht bestehen folgende Möglichkeiten:

Vereinfachtes Verfahren gem. §§ 645 bis 660 ZPO

Dieses Verfahren wurde zur Verfahrensbeschleunigung eingeführt und wird, ähnlich dem gerichtlichen Mahnverfahren, über beim Familiengericht einzureichende Formularanträge gestellt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass sich dieses Verfahren jedoch nicht durchgesetzt hat und sehr lange dauert.

Gerichtliche Unterhaltsklage

Das Kind kann seinen Unterhaltsanspruch in einem Unterhaltsverfahren beim Familiengericht geltend machen.

Titulierung beim Jugendamt

Der Unterhaltspflichtige hat die Möglichkeit des kostenlosen Titulierungsverfahrens beim Jugendamt, in dem er in einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde den geforderten Kindesunterhaltsbetrag anerkennt. Dies setzt voraus, dass er freiwillig bereit ist, einen Titel zu schaffen.

Notarielle Urkunde

Eine weitere freiwillige, aber nicht kostenlose Möglichkeit des Verpflichteten ist es, eine vollstreckbare Urkunde vor einem Notar zu errichten. Das ist u.U. dann sinnvoll, wenn der Ehegattenunterhalt oder andere Dinge, welche der notariellen Form bedürfen, gleich mitgeregelt werden sollen.

In allen vier Verfahren gibt es die Möglichkeit, die Unterhaltsfestsetzung statisch oder dynamisch festlegen zu lassen. Bei der statischen Festsetzung wird ein ganz bestimmter Betrag tituliert, bei der dynamischen Festsetzung wird ein Prozentsatz, welcher der Düsseldorfer Tabelle entnommen wird, festgesetzt. Der Unterhalt erhöht sich dann automatisch, wenn sich die Regelsätze erhöhen oder wenn das Kind in die nächste Altersstufe der Tabelle kommt.

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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