| 8.
Kindschaftsrecht
Kindesunterhalt
Auch
im Kindesunterhaltsrecht bestehen die Grundsätze
des Kapitel 5. Prinzipiell sind Eltern ihren Kindern
ebenso zu Unterhalt verpflichtet, wie Kinder ihren Eltern
(§1601 BGB). Obwohl diese Unterhaltsverpflichtung
lebenslang besteht, muss tatsächlich nur Unterhalt
geleistet werden, wenn der Unterhaltsberechtigte außerstande
ist, sich selbst zu unterhalten und nicht andere Personen
vorrangig verpflichtet sind. Der Unterhaltspflichtige
muss zudem auch leistungsfähig sein. Die Höhe
des zu zahlenden Unterhalts ist gesetzlich nicht geregelt.
Zur Unterhaltshöhe wurden daher Unterhaltsleitlinien
der jeweiligen Oberlandesgerichte zur Vereinheitlichung
der Rechtssprechung entwickelt. In Baden-Württemberg
wird die Düsseldorfer Tabelle zur Unterhaltsbemessung
herangezogen.
Das
staatliche Kindergeld bezieht grundsätzlich der
betreuende Elternteil, der barunterhaltspflichtige Elternteil
darf sich jeweils die Hälfe auf den Tabellenbetrag
anrechnen lassen.
Verfügt
der unterhaltsverpflichtete Elternteil nur über
ein geringes Einkommen und reicht dies nicht aus, um
den Mindestbedarf aller Unterhaltsberechtigten zu decken,
spricht man von einem sogenannten Mangelfall. In der
durchzuführenden Mangelfallberechnung wird die
zu verteilende Unterhaltsmasse quotenanteilsmäßig
an die Unterhaltsberechtigten verteilt.
Der
Unterhaltsanspruch wird wie folgt durchgesetzt:
Der
Unterhaltspflichtige wird zur Auskunftserteilung und
gleichzeitig zu Unterhaltszahlung aufgefordert (In Verzugsetzung
/ Stufenmahnung, § 1613 BGB). Nur so ist gewährleistet,
dass Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit
nicht verloren gehen. Nach Auskunftserteilung wird der
Unterhaltsanspruch berechnet und außergerichtlich
geltend gemacht. Zahlt der unterhaltsverpflichtete Elternteil
dann dennoch nicht bestehen folgende Möglichkeiten:
Vereinfachtes
Verfahren gem. §§ 645 bis 660 ZPO
Dieses
Verfahren wurde zur Verfahrensbeschleunigung eingeführt
und wird, ähnlich dem gerichtlichen Mahnverfahren,
über beim Familiengericht einzureichende Formularanträge
gestellt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass sich
dieses Verfahren jedoch nicht durchgesetzt hat und sehr
lange dauert.
Gerichtliche
Unterhaltsklage
Das
Kind kann seinen Unterhaltsanspruch in einem Unterhaltsverfahren
beim Familiengericht geltend machen.
Titulierung
beim Jugendamt
Der
Unterhaltspflichtige hat die Möglichkeit des kostenlosen
Titulierungsverfahrens beim Jugendamt, in dem er in
einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde den geforderten
Kindesunterhaltsbetrag anerkennt. Dies setzt voraus,
dass er freiwillig bereit ist, einen Titel zu schaffen.
Notarielle
Urkunde
Eine
weitere freiwillige, aber nicht kostenlose Möglichkeit
des Verpflichteten ist es, eine vollstreckbare Urkunde
vor einem Notar zu errichten. Das ist u.U. dann sinnvoll,
wenn der Ehegattenunterhalt oder andere Dinge, welche
der notariellen Form bedürfen, gleich mitgeregelt
werden sollen.
In
allen vier Verfahren gibt es die Möglichkeit, die
Unterhaltsfestsetzung statisch oder dynamisch festlegen
zu lassen. Bei der statischen Festsetzung wird ein ganz
bestimmter Betrag tituliert, bei der dynamischen Festsetzung
wird ein Prozentsatz, welcher der Düsseldorfer
Tabelle entnommen wird, festgesetzt. Der Unterhalt erhöht
sich dann automatisch, wenn sich die Regelsätze
erhöhen oder wenn das Kind in die nächste
Altersstufe der Tabelle kommt.
|