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Kindschaftsrecht
Exkurs:
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Das
Jugendamt hat neben vielfältigen anderen Aufgaben
die Verpflichtung, Eltern, Kinder sowie bestimmte umgangsberechtigte
Personen im Bedarfsfall unterstützend zu beraten.
Auf diese Beratung besteht ein Rechtsanspruch.
Beratung
in Frage der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§
17 SGB VIII):
Leben
die Eltern zusammen, soll die Beratung das partnerschaftliche
Zusammenleben innerhalb der Familie erhalten oder aufbauen
sowie bei der Bewältigung von Konflikten und Krisen
in der Familie helfen. Trennen sich die Eheleute oder
lassen sie sich scheiden sind sie darüber hinaus
auch dabei zu unterstützen, unter Beteiligung des
Kindes eine möglichst einvernehmliche Regelung
darüber zu finden, wie die elterliche Sorge in
Zukunft gestaltet werden soll.
Beratung
und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge
(§ 18 SGB VIII):
Mütter
und Väter, die allein für ein Kind sorgen,
haben in allen Fragen und Problemen im Zusammenhang
mit der elterlichen Sorge einen Beratungs- bzw. Unterstützungsanspruch.
Dieser schließt auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
des Kindes ein.
Beratung
und Unterstützung der nicht verheirateten Mutter
bei der Vaterschaftsfeststellung und bei der Geltendmachung
von Unterhaltsansprüchen (§ 52 a SGB VIII):
Das
Jugendamt hat die nicht verheiratete Mutter hinsichtlich
der Vaterschaftsanerkennung und Vaterschaftsfeststellung
zu beraten und zu unterstützen, Unterhaltsbeurkundungen
vorzunehmen, die Einrichtung einer Beistandschaft zu
erledigen und über die Möglichkeit eine Sorgerklärung
aufzuklären.
Das
Jugendamt ist in gerichtlichen Verfahren betreffend
der elterlichen Sorge oder des Umgangs mit einem Kind
anzuhören.
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