Familienrecht - Jugendamt

Europarecht Anwalt Insolvenz Informationen Rechtsberatung
 unsere Kategorien:
zurück zur Hauptseite und den weiteren Menü-Punkten gelangen Sie hier...
 Partner:

Für diese Kategorie suchen wir noch kompetente Partner. Melden Sie sich einfach unverbindlich per Email.

Werbung auf FamilienRecht.com
Familienrecht:
8. Kindschaftsrecht

Exkurs:
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

Das Jugendamt hat neben vielfältigen anderen Aufgaben die Verpflichtung, Eltern, Kinder sowie bestimmte umgangsberechtigte Personen im Bedarfsfall unterstützend zu beraten. Auf diese Beratung besteht ein Rechtsanspruch.

Beratung in Frage der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII):

Leben die Eltern zusammen, soll die Beratung das partnerschaftliche Zusammenleben innerhalb der Familie erhalten oder aufbauen sowie bei der Bewältigung von Konflikten und Krisen in der Familie helfen. Trennen sich die Eheleute oder lassen sie sich scheiden sind sie darüber hinaus auch dabei zu unterstützen, unter Beteiligung des Kindes eine möglichst einvernehmliche Regelung darüber zu finden, wie die elterliche Sorge in Zukunft gestaltet werden soll.

Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge (§ 18 SGB VIII):

Mütter und Väter, die allein für ein Kind sorgen, haben in allen Fragen und Problemen im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge einen Beratungs- bzw. Unterstützungsanspruch. Dieser schließt auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes ein.

Beratung und Unterstützung der nicht verheirateten Mutter bei der Vaterschaftsfeststellung und bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (§ 52 a SGB VIII):

Das Jugendamt hat die nicht verheiratete Mutter hinsichtlich der Vaterschaftsanerkennung und Vaterschaftsfeststellung zu beraten und zu unterstützen, Unterhaltsbeurkundungen vorzunehmen, die Einrichtung einer Beistandschaft zu erledigen und über die Möglichkeit eine Sorgerklärung aufzuklären.

Das Jugendamt ist in gerichtlichen Verfahren betreffend der elterlichen Sorge oder des Umgangs mit einem Kind anzuhören.

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

Partner1| Partner2 |Partner 3|Partner 4|Partner 5|Partner 6|Partner 7|Partner 8