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1.
Grundstrukturen und Rechtsgrundlagen
Das
deutsche Recht wird generell in das Privatrecht und
das öffentliche Rechte untergliedert. Unter Privatrecht
wird der Teil verstanden, welcher die Rechtsbeziehungen
der Menschen untereinander regelt (welche Rechte, Pflichten
und Verantwortungen hat der einen gegenüber dem
anderen). Das öffentliche Recht befasst sich hingegen
mit den Fragen der staatlichen Organisation und denen
des hoheitlichen Handelns des Staates. Zum Teil können
sich die privaten und öffentlichen Rechtsgebiete
auch überschneiden (z.B. im Immissionsschutzrecht).
Das Familienrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und gehört damit zum Privatrecht. Das vierte Buch
des BGB befasst sich unter dem Titel "Familienrecht"
mit drei Regelungsbereichen: der Ehe, der Verwandtschaft
und der Vormundschaft.
Das
Familienrecht ist jedoch nicht nur in den §§
1297 bis 1921 des BGB geregelt, es finden sich auch
in Vorschriften des Grundgesetzes und in zahlreichen
Nebengesetzen.
Nach
Artikel 6 Abs. 1 GG (Grundgesetz) stehen Ehe und Familie
unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
Art. 6, Abs. 2 Satz 1 GG anerkennt das natürliche
Recht der Eltern und der Ihnen obliegenden Pflichten.
Gemäß Art. 6, Abs. 4 GG hat jede Mutter Anspruch
auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
Art. 6, Abs. 5 GG stellt nichteheliche Kinder gegenüber
ehelichen Kindern gleich.
Art.
6 GG
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze
der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche
Recht der Eltern und die zu vörderst ihnen obliegende
Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche
Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen
Kinder nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt
werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder
wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen
drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die
Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den nichtehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung
die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und
seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft
zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Verfahrensrechtlich
werden Familiensachen in den Abteilungen für Familiensache
bei den Amtsgerichten verhandelt. Der Familienrichter
fungiert als Einzelrichter. Für die Berufung gegen
Urteile der erstinstanzlichen Familiengerichte sind
die Oberlandesgerichte zuständig, bei welchen Familiensenate
gebildet werden. Für Revision und weitere Beschwerde
ist die Zuständigkeit des BGH gegeben.
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