Familienrecht - Grundstrukturen und Rechtsgrundlagen

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Familienrecht:

1. Grundstrukturen und Rechtsgrundlagen

Das deutsche Recht wird generell in das Privatrecht und das öffentliche Rechte untergliedert. Unter Privatrecht wird der Teil verstanden, welcher die Rechtsbeziehungen der Menschen untereinander regelt (welche Rechte, Pflichten und Verantwortungen hat der einen gegenüber dem anderen). Das öffentliche Recht befasst sich hingegen mit den Fragen der staatlichen Organisation und denen des hoheitlichen Handelns des Staates. Zum Teil können sich die privaten und öffentlichen Rechtsgebiete auch überschneiden (z.B. im Immissionsschutzrecht).

Das Familienrecht ist Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs und gehört damit zum Privatrecht. Das vierte Buch des BGB befasst sich unter dem Titel "Familienrecht" mit drei Regelungsbereichen: der Ehe, der Verwandtschaft und der Vormundschaft.

Das Familienrecht ist jedoch nicht nur in den §§ 1297 bis 1921 des BGB geregelt, es finden sich auch in Vorschriften des Grundgesetzes und in zahlreichen Nebengesetzen.

Nach Artikel 6 Abs. 1 GG (Grundgesetz) stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Art. 6, Abs. 2 Satz 1 GG anerkennt das natürliche Recht der Eltern und der Ihnen obliegenden Pflichten. Gemäß Art. 6, Abs. 4 GG hat jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Art. 6, Abs. 5 GG stellt nichteheliche Kinder gegenüber ehelichen Kindern gleich.

Art. 6 GG
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zu vörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den nichtehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Verfahrensrechtlich werden Familiensachen in den Abteilungen für Familiensache bei den Amtsgerichten verhandelt. Der Familienrichter fungiert als Einzelrichter. Für die Berufung gegen Urteile der erstinstanzlichen Familiengerichte sind die Oberlandesgerichte zuständig, bei welchen Familiensenate gebildet werden. Für Revision und weitere Beschwerde ist die Zuständigkeit des BGH gegeben.

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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