Familienrecht - die Ehewirkungen

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Familienrecht:

Ehewirkungen:

a) Die Ehegatten sind einander gem. § 1353 BGB zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Dies umfasst die Pflicht zum Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung, gemeinsamen Hausrat und Geschlechtsgemeinschaft. Dazu gehört auch die Pflicht zur Anteilnahme und Rücksichtnahme in Form der Treue, Beistandschaft und Informationspflicht in wichtigen Angelegenheiten. Auch stellt sich der Gesetzgeber eine Funktionsteilung in der Ehe vor (§ 1356 BGB), wobei grundsätzlich die freie Rollenverteilung vorherrscht. Eine darüber hinausgehende, prinzipielle Mitarbeitspflicht des einen Ehegatten im Geschäft des anderen gibt es nicht, kann aber vertraglich begründet werden.
Dies alles ist voll einklagbar beim Familiengericht, aber gem. § 888 II ZPO ist ein Urteil auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht vollstreckbar. Anders ist es wohl nur gegen Dritte, welche den räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehegatten stören (§ 890 ZPO).

b) Während der Ehe soll ein gemeinsamer Familienname = Ehename geführt werden (§ 1355 BGB), welcher durch Bestimmung beider Ehegatten gegenüber dem Standesbeamten festgelegt wird. Eine Frist besteht hierfür nicht. Wird kein Name zum Ehenamen gewählt, behält jeder den zur Zeit der Eheschließung geführten. Als Ehename kommt der Geburtsname einer der Ehegatten in Betracht. Der Ehegatten, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen voran stellen oder anfügen (Doppelname). Wegen § 1355 IV,2,3 BGB sind Erweiterungen eines bereits geführten Doppelnamens nicht möglich.
Aktuell ist zu vermerken, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber im Februar 2004 den Auftrag erteilt hat, bis spätestens 2005 eine Regelung zu schaffen, welche es ermöglicht, den Namen aus einer früheren Ehe zum Ehenamen einer späteren Ehe zu machen. Insoweit ist eine Änderung des § 1355 II BGB zu erwarten.

c) Geschäfte zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs der Familie darf jeder Ehegatte auch mit Wirkung für den anderen besorgen (§ 1357 BGB), sog. "Schlüsselgewalt". Dies hat Bedeutung für die reibungslose Versorgung der Familie in ihren Grundbedürfnissen, wobei der Handelnde automatisch auch den anderen Ehegatten mit verpflichtet und berechtigt (entspr. Gesamtschuldner (§ 421 BGB) bzw. Gesamtgläubiger (§ 428 BGB)).
Hiervon betroffen sind nur Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie, welche gemessen an den üblichen Verhältnissen der einzelnen Familie i.d.R. selbständig erledigt werden ( nicht z.B. größere Geldanlagen, Abschluss eines Mietvertrages für die Familienwohnung o.ä.).
Die Schlüsselgewalt kann gem. § 1357 II BGB beschränkt werden. Sie gilt generell nur solange, wie die Ehegatten nicht getrennt leben.

d) Ehegatten haften einander nur für die eigenübliche Sorgfalt (§ 1359 BGB) i.R. ehelicher oder deliktischer Verpflichtungen, sofern sie im Zusammenhang mit der ehelichen Gemeinschaft stehen. Nicht, wenn sie sich z.B. im Straßenverkehr wie Fremde gegenüberstehen.

e) Die Ehegatten müssen sich laufend den angemessenen Unterhalt gewähren. Entscheidend ist insofern die Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse. Prinzipiell sind die Ehegatten und unverheiratete minderjährige Kinder ( oder Kinder bis 21 Jahre, welche bei einem Elternteil leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden) gleichrangig zu berücksichtigen (§ 1609 BGB). Für die Vergangenheit kann i.d.R. kein Unterhalt beansprucht werden.
Bei bestehender Lebensgemeinschaft ergibt sich die Unterhaltspflicht aus § 1360, 1360 a BGB, wobei der angemessene Bedarf des Ehegatten und der Kinder zu decken ist. Damit sind i.d.R. die Haushaltskosten, Wohnkosten und persönlichen Bedürfnisse des Ehegatten zu berücksichtigen. Der Nicht- oder Schlechterverdienende hat u.U. einen Taschengeldanspruch (ca. 5 % des bereinigten Einkommens), sofern der notwendige Familienunterhalt gesichert ist.

Die Unterhaltsfrage nach Trennung der Eheleute beantwortet § 1361 BGB für Ehegatten. Die Kinder haben dann einen selbständigen Unterhaltsanspruch gem. §§ 1601 ff BGB, welcher gem. §1629 III BGB von dem Elternteil im eigenen Namen geltendgemacht werden muss, bei dem die Kinder leben. Der Unterhaltsanspruch der Kinder bleibt von einer Ehescheidung der Eltern völlig unberührt und gilt auch nach der Scheidung unverändert weiter.
Der Ehegattenunterhalt muss hingegen nach einer Scheidung gesondert geprüft werden und es muss die Frage gestellt werden, ob der frühere Ehegatte noch einen Unterhaltsanspruch hat. Dessen Voraussetzungen sind in den §§ 1569 ff BGB geregelt. Es handelt sich hierbei um einen völlig selbständigen Unterhaltsanspruch. Der Trennungsunterhaltsanspruch nach § 1361 BGB erlischt nämlich mit Scheidung der Ehe.

f) Aus Gründen des Gläubigerschutzes regelt § 1362 BGB eine sog. Eigentumsvermutung. Die Eheschließung selbst ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen der Eheleute. Es findet aber durch den Zusammenzug der Eheleute eine tatsächliche Vermischung der Gegenstände der Eheleute statt. Für den Gläubiger eines Ehegatten ist kaum noch aufklärbar, welchem Ehegatten was in der Wohnung gehört. Will er dann den Gegenstand eines Ehegatten pfänden, hilft ihm die Vermutung des § 1362 BGB. Danach ist anzunehmen, dass die Sachen im Besitz der Eheleute gerade dem Ehepartner gehören, der der Schuldner des Gläubigers ist ( es sei denn, es handelt sich um zum persönlichen Gebrauch des anderen gehörende Gegenstände, wie z.B. Schmuck, Kleidung).
Da sich die Zwangsvollstreckung selbst am Gewahrsam orientiert, gelten die selben Überlegungen auch im Vollstreckungsrecht (§ 739 ZPO).
Die genannten Vermutungen können vom benachteiligten Ehegatten widerlegt werden.

g) Eine weitere Wirkung der Eheschließung besteht für Ausländer im Aufenthaltsrecht in der BRD. Dies ist in den §§ 17,19,23,24,25 AuslG geregelt. Vereinfacht gesagt, kann grundsätzlich der ausländische Ehegatte eines Ausländers in die BRD nachreisen und erhält eine Aufenthaltserlaubnis. Nach 5 Jahren erhält er eine selbständige, unbefristete Aufenthaltserlaubnis, sofern auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Trennen sich die Eheleute vor Ablauf der 5 Jahre, kann der zugereiste Ehegatte in Fällen einer schweren Härte oder sofern das Zusammenleben 2 Jahre angedauert hatte, auch noch selbst in den Genuss einer selbständigen Aufenthaltserlaubnis kommen. Ansonsten droht ihm die Ausweisung.
Ist einer der Ehegatten Deutscher, so erhält der Ausländer nach 3 Jahren der ehelichen Lebensgemeinschaft eine selbständige, unbefristete Aufenthaltserlaubnis, sofern die weiteren ausländerrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Entsprechende Anwendung finden diese Grundsätze gem. § 27a AuslG auch auf die gleichgeschlechtlichen Lebenspartner.

h) Sofern ein Minderjähriger eine Ehe geschlossen hat, ist die elterliche Sorge (§ 1633 BGB) der Eltern nicht beseitigt, sie ist nur eingeschränkt. Die Eltern behalten die Vermögenssorge (d.h. Verwaltung von Grundbesitz, Wertpapieren, Konten sowie damit verbundenen rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen), wobei im Falle von Meinungsverschiedenheiten das Familiengericht in analoger Anwendung des § 1630 BGB zu entscheiden hat.
Die tatsächliche Fürsorge der Eltern wird durch die Eheschließung beschränkt, so entfällt das Erziehungsrecht, welches natürlich nicht auf den volljährigen Ehegatten übergeht. Die Eltern behalten aber das Vertretungsrecht. So müssen sie bspw. einen Lehrvertrag i.V. abschließen, da dort der Ausbildungszweck im Vordergrund steht und daher die Sondervorschrift des § 113 BGB nicht eingreift. Auch steht den Eltern weiterhin ein Umgangsrecht (§1684 BGB) zu so wie das Recht zur Einwilligung in eine Operation oder die Vertretung in Vaterschaftsverfahren.

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