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Ehewirkungen:
a)
Die Ehegatten sind einander gem. § 1353 BGB zur
ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Dies umfasst
die Pflicht zum Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung,
gemeinsamen Hausrat und Geschlechtsgemeinschaft. Dazu
gehört auch die Pflicht zur Anteilnahme und Rücksichtnahme
in Form der Treue, Beistandschaft und Informationspflicht
in wichtigen Angelegenheiten. Auch stellt sich der Gesetzgeber
eine Funktionsteilung in der Ehe vor (§ 1356 BGB),
wobei grundsätzlich die freie Rollenverteilung
vorherrscht. Eine darüber hinausgehende, prinzipielle
Mitarbeitspflicht des einen Ehegatten im Geschäft
des anderen gibt es nicht, kann aber vertraglich begründet
werden.
Dies alles ist voll einklagbar beim Familiengericht,
aber gem. § 888 II ZPO ist ein Urteil auf Herstellung
der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht vollstreckbar.
Anders ist es wohl nur gegen Dritte, welche den räumlich-gegenständlichen
Bereich der Ehegatten stören (§ 890 ZPO).
b)
Während der Ehe soll ein gemeinsamer Familienname
= Ehename geführt werden (§ 1355 BGB), welcher
durch Bestimmung beider Ehegatten gegenüber dem
Standesbeamten festgelegt wird. Eine Frist besteht hierfür
nicht. Wird kein Name zum Ehenamen gewählt, behält
jeder den zur Zeit der Eheschließung geführten.
Als Ehename kommt der Geburtsname einer der Ehegatten
in Betracht. Der Ehegatten, dessen Geburtsname nicht
Ehename wird, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen
oder den zur Zeit der Eheschließung geführten
Namen voran stellen oder anfügen (Doppelname).
Wegen § 1355 IV,2,3 BGB sind Erweiterungen eines
bereits geführten Doppelnamens nicht möglich.
Aktuell ist zu vermerken, dass das Bundesverfassungsgericht
dem Gesetzgeber im Februar 2004 den Auftrag erteilt
hat, bis spätestens 2005 eine Regelung zu schaffen,
welche es ermöglicht, den Namen aus einer früheren
Ehe zum Ehenamen einer späteren Ehe zu machen.
Insoweit ist eine Änderung des § 1355 II BGB
zu erwarten.
c)
Geschäfte zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs
der Familie darf jeder Ehegatte auch mit Wirkung für
den anderen besorgen (§ 1357 BGB), sog. "Schlüsselgewalt".
Dies hat Bedeutung für die reibungslose Versorgung
der Familie in ihren Grundbedürfnissen, wobei der
Handelnde automatisch auch den anderen Ehegatten mit
verpflichtet und berechtigt (entspr. Gesamtschuldner
(§ 421 BGB) bzw. Gesamtgläubiger (§ 428
BGB)).
Hiervon betroffen sind nur Geschäfte zur angemessenen
Deckung des Lebensbedarfs der Familie, welche gemessen
an den üblichen Verhältnissen der einzelnen
Familie i.d.R. selbständig erledigt werden ( nicht
z.B. größere Geldanlagen, Abschluss eines
Mietvertrages für die Familienwohnung o.ä.).
Die Schlüsselgewalt kann gem. § 1357 II BGB
beschränkt werden. Sie gilt generell nur solange,
wie die Ehegatten nicht getrennt leben.
d)
Ehegatten haften einander nur für die eigenübliche
Sorgfalt (§ 1359 BGB) i.R. ehelicher oder deliktischer
Verpflichtungen, sofern sie im Zusammenhang mit der
ehelichen Gemeinschaft stehen. Nicht, wenn sie sich
z.B. im Straßenverkehr wie Fremde gegenüberstehen.
e)
Die Ehegatten müssen sich laufend den angemessenen
Unterhalt gewähren. Entscheidend ist insofern die
Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse.
Prinzipiell sind die Ehegatten und unverheiratete minderjährige
Kinder ( oder Kinder bis 21 Jahre, welche bei einem
Elternteil leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung
befinden) gleichrangig zu berücksichtigen (§
1609 BGB). Für die Vergangenheit kann i.d.R. kein
Unterhalt beansprucht werden.
Bei bestehender Lebensgemeinschaft ergibt sich die Unterhaltspflicht
aus § 1360, 1360 a BGB, wobei der angemessene Bedarf
des Ehegatten und der Kinder zu decken ist. Damit sind
i.d.R. die Haushaltskosten, Wohnkosten und persönlichen
Bedürfnisse des Ehegatten zu berücksichtigen.
Der Nicht- oder Schlechterverdienende hat u.U. einen
Taschengeldanspruch (ca. 5 % des bereinigten Einkommens),
sofern der notwendige Familienunterhalt gesichert ist.
Die
Unterhaltsfrage nach Trennung der Eheleute beantwortet
§ 1361 BGB für Ehegatten. Die Kinder haben
dann einen selbständigen Unterhaltsanspruch gem.
§§ 1601 ff BGB, welcher gem. §1629 III
BGB von dem Elternteil im eigenen Namen geltendgemacht
werden muss, bei dem die Kinder leben. Der Unterhaltsanspruch
der Kinder bleibt von einer Ehescheidung der Eltern
völlig unberührt und gilt auch nach der Scheidung
unverändert weiter.
Der Ehegattenunterhalt muss hingegen nach einer Scheidung
gesondert geprüft werden und es muss die Frage
gestellt werden, ob der frühere Ehegatte noch einen
Unterhaltsanspruch hat. Dessen Voraussetzungen sind
in den §§ 1569 ff BGB geregelt. Es handelt
sich hierbei um einen völlig selbständigen
Unterhaltsanspruch. Der Trennungsunterhaltsanspruch
nach § 1361 BGB erlischt nämlich mit Scheidung
der Ehe.
f)
Aus Gründen des Gläubigerschutzes regelt §
1362 BGB eine sog. Eigentumsvermutung. Die Eheschließung
selbst ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen
der Eheleute. Es findet aber durch den Zusammenzug der
Eheleute eine tatsächliche Vermischung der Gegenstände
der Eheleute statt. Für den Gläubiger eines
Ehegatten ist kaum noch aufklärbar, welchem Ehegatten
was in der Wohnung gehört. Will er dann den Gegenstand
eines Ehegatten pfänden, hilft ihm die Vermutung
des § 1362 BGB. Danach ist anzunehmen, dass die
Sachen im Besitz der Eheleute gerade dem Ehepartner
gehören, der der Schuldner des Gläubigers
ist ( es sei denn, es handelt sich um zum persönlichen
Gebrauch des anderen gehörende Gegenstände,
wie z.B. Schmuck, Kleidung).
Da sich die Zwangsvollstreckung selbst am Gewahrsam
orientiert, gelten die selben Überlegungen auch
im Vollstreckungsrecht (§ 739 ZPO).
Die genannten Vermutungen können vom benachteiligten
Ehegatten widerlegt werden.
g) Eine weitere Wirkung der Eheschließung besteht
für Ausländer im Aufenthaltsrecht in der BRD.
Dies ist in den §§ 17,19,23,24,25 AuslG geregelt.
Vereinfacht gesagt, kann grundsätzlich der ausländische
Ehegatte eines Ausländers in die BRD nachreisen
und erhält eine Aufenthaltserlaubnis. Nach 5 Jahren
erhält er eine selbständige, unbefristete
Aufenthaltserlaubnis, sofern auch die sonstigen Voraussetzungen
vorliegen. Trennen sich die Eheleute vor Ablauf der
5 Jahre, kann der zugereiste Ehegatte in Fällen
einer schweren Härte oder sofern das Zusammenleben
2 Jahre angedauert hatte, auch noch selbst in den Genuss
einer selbständigen Aufenthaltserlaubnis kommen.
Ansonsten droht ihm die Ausweisung.
Ist einer der Ehegatten Deutscher, so erhält der
Ausländer nach 3 Jahren der ehelichen Lebensgemeinschaft
eine selbständige, unbefristete Aufenthaltserlaubnis,
sofern die weiteren ausländerrechtlichen Voraussetzungen
gegeben sind.
Entsprechende Anwendung finden diese Grundsätze
gem. § 27a AuslG auch auf die gleichgeschlechtlichen
Lebenspartner.
h)
Sofern ein Minderjähriger eine Ehe geschlossen
hat, ist die elterliche Sorge (§ 1633 BGB) der
Eltern nicht beseitigt, sie ist nur eingeschränkt.
Die Eltern behalten die Vermögenssorge (d.h. Verwaltung
von Grundbesitz, Wertpapieren, Konten sowie damit verbundenen
rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen),
wobei im Falle von Meinungsverschiedenheiten das Familiengericht
in analoger Anwendung des § 1630 BGB zu entscheiden
hat.
Die tatsächliche Fürsorge der Eltern wird
durch die Eheschließung beschränkt, so entfällt
das Erziehungsrecht, welches natürlich nicht auf
den volljährigen Ehegatten übergeht. Die Eltern
behalten aber das Vertretungsrecht. So müssen sie
bspw. einen Lehrvertrag i.V. abschließen, da dort
der Ausbildungszweck im Vordergrund steht und daher
die Sondervorschrift des § 113 BGB nicht eingreift.
Auch steht den Eltern weiterhin ein Umgangsrecht (§1684
BGB) zu so wie das Recht zur Einwilligung in eine Operation
oder die Vertretung in Vaterschaftsverfahren.
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