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4.
Die Ehe
Eheschließung:
Voraussetzungen:
1.
Zwei Personen verschiedenen Geschlechts
2. Ehefähigkeit (Ehemündigkeit § 1303
Abs. 1 BGB, keine Geschäftsunfähigkeit §§
104, 1304 BGB)
3. Kein Eheverbot (Doppelehe § 1306 BGB, Verwandtschaft
§ 1307 BGB)
4. Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
(§ 1309 BGB)
5. Eheschließung, persönlich, ohne Bedingung,
vor dem Standesbeamten (§§ 1310,1311 BGB).
Im
Innland geschlossene Ehen müssen den deutschen
Formvorschriften entsprechen. Ggf. ist aber eine Heilung
möglich gem. § 1310 III BGB; eine andere Möglichkeit
wäre, nochmals wirksam in der BRD zu heiraten.
Sofern 2 Deutsche im Ausland nach der Ortsform wirksam
eine Ehe schließen (z.B. in Kalifornien od. die
Nevada-Ehe), so ist auch diese in der BRD als gültig
anzusehen. Eine Eintragung in das deutsche Familienbuch
hat nur deklaratorische Bedeutung und ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung
(§ 1312 III BGB), sie dient aber zumindest der
Beweiserleichterung für das Bestehen einer Ehe.
Nach herrschender Meinung greift der Einwand der Gesetzesumgehung
bzgl. der deutschen Formvorschriften nicht durch.
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