Familienrecht - die Eheschließung - Voraussetzungen

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Familienrecht:

4. Die Ehe

Eheschließung:

Voraussetzungen:

1. Zwei Personen verschiedenen Geschlechts
2. Ehefähigkeit (Ehemündigkeit § 1303 Abs. 1 BGB, keine Geschäftsunfähigkeit §§ 104, 1304 BGB)
3. Kein Eheverbot (Doppelehe § 1306 BGB, Verwandtschaft § 1307 BGB)
4. Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer (§ 1309 BGB)
5. Eheschließung, persönlich, ohne Bedingung, vor dem Standesbeamten (§§ 1310,1311 BGB).

Im Innland geschlossene Ehen müssen den deutschen Formvorschriften entsprechen. Ggf. ist aber eine Heilung möglich gem. § 1310 III BGB; eine andere Möglichkeit wäre, nochmals wirksam in der BRD zu heiraten.
Sofern 2 Deutsche im Ausland nach der Ortsform wirksam eine Ehe schließen (z.B. in Kalifornien od. die Nevada-Ehe), so ist auch diese in der BRD als gültig anzusehen. Eine Eintragung in das deutsche Familienbuch hat nur deklaratorische Bedeutung und ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 1312 III BGB), sie dient aber zumindest der Beweiserleichterung für das Bestehen einer Ehe. Nach herrschender Meinung greift der Einwand der Gesetzesumgehung bzgl. der deutschen Formvorschriften nicht durch.

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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