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Eheliches
Güterrecht:
In
weiten Teilen des Eherechts besteht auch Gestaltungsfreiheit,
d. h. es können gesetzliche Bestimmungen vertraglich
abgeändert werden.
Dies
gilt insbesondere für das Güterrecht. In den
§§ 1363 ff. BGB ist der gesetzliche Güterstand
der Zugewinngemeinschaft vorgesehen. Die Ehegatten können
jedoch durch Ehevertrag den Güterstand der Zugewinngemeinschaft
abändern, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft
vereinbaren. Ohne Ehevertrag gilt der gesetzliche Güterstand
der Zugewinngemeinschaft. Zugewinngemeinschaft bedeutet
"Gütertrennung" mit späterem Ausgleich
des Zugewinns. Die Ehe führt nicht automatisch
zu gemeinschaftlichem Eigentum der Ehegatten. Jeder
Ehegatte behält vielmehr sein vor und während
der Ehe erworbenes Vermögen als sein Eigentum.
Auch haftet jeder Ehegatte in aller Regel nur für
seine Schulden und nur mit seinem Vermögen. Eine
Ausnahme besteht nur für die Geschäfte zur
angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie,
im Rahmen der sogenannten Schlüsselgewalt. Jeder
Ehegatte kann sein Vermögen selbst verwalten und
in aller Regel auch frei darüber verfügen.
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