Familienrecht - eheliches Güterrecht

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Familienrecht:

Eheliches Güterrecht:

In weiten Teilen des Eherechts besteht auch Gestaltungsfreiheit, d. h. es können gesetzliche Bestimmungen vertraglich abgeändert werden.

Dies gilt insbesondere für das Güterrecht. In den §§ 1363 ff. BGB ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorgesehen. Die Ehegatten können jedoch durch Ehevertrag den Güterstand der Zugewinngemeinschaft abändern, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren. Ohne Ehevertrag gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zugewinngemeinschaft bedeutet "Gütertrennung" mit späterem Ausgleich des Zugewinns. Die Ehe führt nicht automatisch zu gemeinschaftlichem Eigentum der Ehegatten. Jeder Ehegatte behält vielmehr sein vor und während der Ehe erworbenes Vermögen als sein Eigentum. Auch haftet jeder Ehegatte in aller Regel nur für seine Schulden und nur mit seinem Vermögen. Eine Ausnahme besteht nur für die Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie, im Rahmen der sogenannten Schlüsselgewalt. Jeder Ehegatte kann sein Vermögen selbst verwalten und in aller Regel auch frei darüber verfügen.

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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