Familienrecht - eheliches Güterrecht - Ausnahmen

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Familienrecht:
Ausnahmen:

Will ein Ehegatte im gesetzlichen Güterstand über sein gesamtes Vermögen verfügen, so benötigt er die Zustimmung des anderen Ehegatten, etwa wenn er sein Geschäft oder sein Grundstück veräußern will, das sein Vermögen im ganzen ausmacht (§ 1365 BGB). Anderenfalls ist das Geschäft schwebend unwirksam, bis ggf. der andere Ehegatte einwilligt bzw. den Vertrag genehmigt. Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag eines Ehegatten die Einwilligung ersetzen (§1365 II BGB).

Will ein Ehegatte über Gegenstände verfügen die zwar in seinem Alleineigentum stehen, die aber zum ehelichen Haushalt gehören, benötigt er ebenfalls die Zustimmung des anderen, etwa wenn er ihm gehörende Möbelstücke oder Haushaltsgeräte veräußern will (§ 1369 BGB). Auch ist zu beachten, dass gem. § 1370 BGB neu angeschaffte Gegenstände des Hausrates, welche bereits vorhandene ersetzen sollen, Eigentum des Ehegatten werden, welchem die alten gehört haben (Surrogation), unabhängig davon, wer die neuen bezahlt hat.

Zugewinn (§ 1373 BGB) ist der Vermögenszuwachs, den jeder Ehegatte während der Ehe erzielt. Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn an dem Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten beteiligt wird. Das geschieht jedoch nur, wenn der Güterstand endet. Das Ende des Güterstandes kann eintreten durch den Tod eines Ehegatten oder durch Ehescheidung oder durch vertragliche Vereinbarung eines anderen Güterstandes.
Endet die Zugewinngemeinschaft durch Ehescheidung oder vertragliche Vereinbarung, so wird der Zugewinn ausgeglichen.
Dies bedeutet: Es wird zunächst ermittelt, welchen Wert das Vermögen des Ehegatten bei der Eheschließung (Anfangsvermögen, § 1374 BGB) und bei der Beendigung des Güterstandes (Endvermögen, § 1375 BGB) hatte.
Vermögen das ein Ehegatte während der Ehe ererbt oder geschenkt bekommt ist seinem Anfangsvermögen hinzuzurechnen. Im Fall einer Ehescheidung ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags der maßgebliche Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens.
Dem Endvermögen ist i.d.R. zur Verhinderung von Nachteilen das Vermögen hinzuzurechnen, welches der Ehegatte ohne Verpflichtung verschenkt hat, welches er verschwendet hat oder welches er in Benachteiligungsabsicht hat verschwinden lassen ( dazu näher § 1375 II, III BGB).

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn steht als Ausgleichsforderung die Hälfte des Wertunterschiedes zum Zugewinn des anderen Ehegatten zu.

Beispiel:

Ehemann hat bei Eheschließung 10.000,- € in bar und am Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrags eine Wohnung im Wert von 100.000 ,- €. Dann ist sein Zugewinn mit 90.000,- € zu ermitteln.
Hatte die Ehefrau am Anfangsstichtag 15.000,-€ in bar und am Endstichtag 25.000,- € Aktienvermögen, dann beläuft sich ihr Zugewinn auf 10.000,- €.

Die Ehefrau kann dann vom Ehemann Zugewinnausgleich in Höhe von 40.000,- € verlangen (90.000,- minus 10.000,- geteilt durch 2).


Beim Güterstand der Gütertrennung (§ 1414 BGB) behält jeder Ehegatte sein Vermögen. Er kann sein Vermögen alleine verwalten und frei darüber verfügen, abgesehen von Geschäften im Rahmen der sogenannten Schlüsselgewalt.


Der Güterstand der Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff BGB) kann nur aufgrund eines Ehevertrages entstehen. Das in die Ehe eingebrachte und das während der Ehe erworbene Vermögen wird in der Regel gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten.

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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