| Ausnahmen:
Will
ein Ehegatte im gesetzlichen Güterstand über
sein gesamtes Vermögen verfügen, so benötigt
er die Zustimmung des anderen Ehegatten, etwa wenn er
sein Geschäft oder sein Grundstück veräußern
will, das sein Vermögen im ganzen ausmacht (§
1365 BGB). Anderenfalls ist das Geschäft schwebend
unwirksam, bis ggf. der andere Ehegatte einwilligt bzw.
den Vertrag genehmigt. Das Vormundschaftsgericht kann
auf Antrag eines Ehegatten die Einwilligung ersetzen
(§1365 II BGB).
Will
ein Ehegatte über Gegenstände verfügen
die zwar in seinem Alleineigentum stehen, die aber zum
ehelichen Haushalt gehören, benötigt er ebenfalls
die Zustimmung des anderen, etwa wenn er ihm gehörende
Möbelstücke oder Haushaltsgeräte veräußern
will (§ 1369 BGB). Auch ist zu beachten, dass gem.
§ 1370 BGB neu angeschaffte Gegenstände des
Hausrates, welche bereits vorhandene ersetzen sollen,
Eigentum des Ehegatten werden, welchem die alten gehört
haben (Surrogation), unabhängig davon, wer die
neuen bezahlt hat.
Zugewinn
(§ 1373 BGB) ist der Vermögenszuwachs, den
jeder Ehegatte während der Ehe erzielt. Zugewinngemeinschaft
bedeutet, dass der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn
an dem Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten beteiligt
wird. Das geschieht jedoch nur, wenn der Güterstand
endet. Das Ende des Güterstandes kann eintreten
durch den Tod eines Ehegatten oder durch Ehescheidung
oder durch vertragliche Vereinbarung eines anderen Güterstandes.
Endet die Zugewinngemeinschaft durch Ehescheidung oder
vertragliche Vereinbarung, so wird der Zugewinn ausgeglichen.
Dies bedeutet: Es wird zunächst ermittelt, welchen
Wert das Vermögen des Ehegatten bei der Eheschließung
(Anfangsvermögen, § 1374 BGB) und bei der
Beendigung des Güterstandes (Endvermögen,
§ 1375 BGB) hatte.
Vermögen das ein Ehegatte während der Ehe
ererbt oder geschenkt bekommt ist seinem Anfangsvermögen
hinzuzurechnen. Im Fall einer Ehescheidung ist der Tag
der Zustellung des Scheidungsantrags der maßgebliche
Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens.
Dem Endvermögen ist i.d.R. zur Verhinderung von
Nachteilen das Vermögen hinzuzurechnen, welches
der Ehegatte ohne Verpflichtung verschenkt hat, welches
er verschwendet hat oder welches er in Benachteiligungsabsicht
hat verschwinden lassen ( dazu näher § 1375
II, III BGB).
Zugewinn
ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten
sein Anfangsvermögen übersteigt. Dem Ehegatten
mit dem geringeren Zugewinn steht als Ausgleichsforderung
die Hälfte des Wertunterschiedes zum Zugewinn des
anderen Ehegatten zu.
Beispiel:
Ehemann
hat bei Eheschließung 10.000,- € in bar und
am Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrags eine
Wohnung im Wert von 100.000 ,- €. Dann ist sein
Zugewinn mit 90.000,- € zu ermitteln.
Hatte die Ehefrau am Anfangsstichtag 15.000,-€
in bar und am Endstichtag 25.000,- € Aktienvermögen,
dann beläuft sich ihr Zugewinn auf 10.000,- €.
Die
Ehefrau kann dann vom Ehemann Zugewinnausgleich in Höhe
von 40.000,- € verlangen (90.000,- minus 10.000,-
geteilt durch 2).
Beim Güterstand der Gütertrennung (§
1414 BGB) behält jeder Ehegatte sein Vermögen.
Er kann sein Vermögen alleine verwalten und frei
darüber verfügen, abgesehen von Geschäften
im Rahmen der sogenannten Schlüsselgewalt.
Der Güterstand der Gütergemeinschaft (§§
1415 ff BGB) kann nur aufgrund eines Ehevertrages entstehen.
Das in die Ehe eingebrachte und das während der
Ehe erworbene Vermögen wird in der Regel gemeinschaftliches
Vermögen der Ehegatten.
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