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4.
Die Ehe
Die
bestehende Ehe wird in weit über 200 Paragraphen
(§§ 1303 bis 1563 BGB) behandelt. Die Ehe
beginnt mit der Eheschließung, welcher stets ein
Verlöbnis vorausgeht. Grundsätzlich besteht
Abschlussfreiheit (im Gegensatz zu einer großen
Zahl von Eheverboten im 19. Jahrhundert). In den Eheschließungsregelungen
existiert nur noch das Verbot der Doppelehe und das
Verbot der Verwandtschaftsehe.
Verlöbnis:
Die
Verlobung ist in den §§ 1297 - 1302 BGB geregelt.
Es handelt sich hierbei um ein formloses, ernsthaftes
Eheversprechen zweier verschiedengeschlechtlicher Partner.
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Eheschließung:
Im
Innland geschlossene Ehen müssen den deutschen
Formvorschriften entsprechen. Ggf. ist aber eine Heilung
möglich gem. § 1310 III BGB; eine andere Möglichkeit
wäre, nochmals wirksam in der BRD zu heiraten.
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Ehewirkungen
(kurz Übersicht): ...mehr...
a)
Die Ehegatten sind einander gem. § 1353 BGB zur
ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet.
b) Während der Ehe soll ein gemeinsamer Familienname
= Ehename geführt werden (§ 1355 BGB), welcher
durch Bestimmung beider Ehegatten gegenüber dem
Standesbeamten festgelegt wird.
c) Geschäfte zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs
der Familie darf jeder Ehegatte auch mit Wirkung für
den anderen besorgen (§ 1357 BGB), sog. "Schlüsselgewalt".
d) Ehegatten haften einander nur für die eigenübliche
Sorgfalt (§ 1359 BGB) i.R. ehelicher oder deliktischer
Verpflichtungen, sofern sie im Zusammenhang mit der
ehelichen Gemeinschaft stehen.
e) Die Ehegatten müssen sich laufend den angemessenen
Unterhalt gewähren..
f) Aus Gründen des Gläubigerschutzes regelt
§ 1362 BGB eine sog. Eigentumsvermutung. Die Eheschließung
selbst ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen
der Eheleute.
g) Eine weitere Wirkung der Eheschließung besteht
für Ausländer im Aufenthaltsrecht in der BRD.
h) Sofern ein Minderjähriger eine Ehe geschlossen
hat, ist die elterliche Sorge (§ 1633 BGB) der
Eltern nicht beseitigt, sie ist nur eingeschränkt.
Eheliches Güterrecht:
In
weiten Teilen des Eherechts besteht auch Gestaltungsfreiheit,
d. h. es können gesetzliche Bestimmungen vertraglich
abgeändert werden. (...mehr...)
Ausnahmen:
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Eheverträge:
Die
Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse
durch Ehevertrag regeln. (...mehr...)
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