Familienrecht - die Ehe

Europarecht Anwalt Insolvenz Informationen Rechtsberatung
 unsere Kategorien:
zurück zur Hauptseite und den weiteren Menü-Punkten gelangen Sie hier...
 Partner:

Für diese Kategorie suchen wir noch kompetente Partner. Melden Sie sich einfach unverbindlich per Email.

Werbung auf FamilienRecht.com
Familienrecht:

4. Die Ehe

Die bestehende Ehe wird in weit über 200 Paragraphen (§§ 1303 bis 1563 BGB) behandelt. Die Ehe beginnt mit der Eheschließung, welcher stets ein Verlöbnis vorausgeht. Grundsätzlich besteht Abschlussfreiheit (im Gegensatz zu einer großen Zahl von Eheverboten im 19. Jahrhundert). In den Eheschließungsregelungen existiert nur noch das Verbot der Doppelehe und das Verbot der Verwandtschaftsehe.

Verlöbnis:
Die Verlobung ist in den §§ 1297 - 1302 BGB geregelt. Es handelt sich hierbei um ein formloses, ernsthaftes Eheversprechen zweier verschiedengeschlechtlicher Partner.
(...mehr...)

Eheschließung:

Im Innland geschlossene Ehen müssen den deutschen Formvorschriften entsprechen. Ggf. ist aber eine Heilung möglich gem. § 1310 III BGB; eine andere Möglichkeit wäre, nochmals wirksam in der BRD zu heiraten.
(...mehr...)

Ehewirkungen (kurz Übersicht): ...mehr...
a) Die Ehegatten sind einander gem. § 1353 BGB zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet.
b) Während der Ehe soll ein gemeinsamer Familienname = Ehename geführt werden (§ 1355 BGB), welcher durch Bestimmung beider Ehegatten gegenüber dem Standesbeamten festgelegt wird.
c) Geschäfte zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs der Familie darf jeder Ehegatte auch mit Wirkung für den anderen besorgen (§ 1357 BGB), sog. "Schlüsselgewalt".
d) Ehegatten haften einander nur für die eigenübliche Sorgfalt (§ 1359 BGB) i.R. ehelicher oder deliktischer Verpflichtungen, sofern sie im Zusammenhang mit der ehelichen Gemeinschaft stehen.
e) Die Ehegatten müssen sich laufend den angemessenen Unterhalt gewähren..
f) Aus Gründen des Gläubigerschutzes regelt § 1362 BGB eine sog. Eigentumsvermutung. Die Eheschließung selbst ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen der Eheleute.
g) Eine weitere Wirkung der Eheschließung besteht für Ausländer im Aufenthaltsrecht in der BRD.
h) Sofern ein Minderjähriger eine Ehe geschlossen hat, ist die elterliche Sorge (§ 1633 BGB) der Eltern nicht beseitigt, sie ist nur eingeschränkt.

Eheliches Güterrecht:
In weiten Teilen des Eherechts besteht auch Gestaltungsfreiheit, d. h. es können gesetzliche Bestimmungen vertraglich abgeändert werden.
(...mehr...)

Ausnahmen:
(...mehr...)

Eheverträge:
Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag regeln.
(...mehr...)

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

Partner1| Partner2 |Partner 3|Partner 4|Partner 5|Partner 6|Partner 7|Partner 8