|
2.
Definition des Familienrechts
Definition
Verwandtschaft:
Verwandtschaft
ist ein Begriff aus dem Abstammungsrecht. Nach §
1589 BGB sind Verwandte in gerader Linie Personen, die
unmittelbar voneinander abstammen (z. B. Großeltern,
Mutter, Vater, Kinder), verwandt in der Seitenlinie
sind Personen, die einen gemeinsamen Vorfahren haben,
also von der selben dritten Person abstammen (z. B.
Geschwister, Onkel - Nichte).
Für den Grad der Verwandtschaft ist die Zahl der
die Verwandtschaft vermittelnden Geburten maßgebend.
Um Linie und Grad der Verwandtschaft einer Person festzustellen
geht man von dieser aus und verfolgt die Abstammungslinie
bis zu der anderen Person.
Die Schwägerschaft ist vergleichbar in § 1590
BGB geregelt und betrifft die Verwandten des jeweils
anderen Ehegatten

Die Verwandtschaft, beziehungsweise der Grad der Verwandtschaft
ist von rechtlicher Bedeutung, da hiervon insbesondere
die personenrechtlichen (elterliche Sorge) und unterhaltsrechtlichen
Folgen abhängen. Von erheblicher Bedeutung ist
sie außerdem für das an das Familienrecht
anschließende Erbrecht. Auch außerfamilienrechtliche
Folgen knüpfen an die Verwandtschaft an, z.B. das
Zeugnisverweigerungsrecht oder die Gewährung von
Sozialleistungen. Die Staatsangehörigkeit wird
durch Geburt erworben. Die Verwandtschaftsbeziehung
kann auch ein Eheverbot begründen.
Definition Vormundschaft / Pflegschaft/ Betreuung:
Die
Vormundschaft ersetzt die elterliche Sorge und betrifft
nur Minderjährige. Sie enthält die volle Personen-
und Vermögenssorge und umfasst die Befugnis zur
gesetzlichen Vertretung. Die Vormundschaft wird durch
Anordnung des Vormundschafts- oder Familiengerichts
begründet und steht unter Aufsicht des Vormundschaftsgerichts,
welches den Vormund förmlich einzusetzen hat.
Die Pflegschaft bildet ein besonderes Rechtsinstitut
der Fürsorge für eine Person oder für
ein Vermögen. Die Pflegschaft über eine Person
ähnelt strukturell der Vormundschaft. Der Unterschied
besteht darin, dass der Pfleger nur für einen begrenzten
Sorgebereich zuständig ist. Auch fehlt es bei der
Pflegschaft über Volljährige an der "bevormundenden"
Stellung des Pflegers, der Pflegebefohlene bleibt seinerseits
geschäftsfähig. Familienrechtlich ist vor
allem die Ergänzungspflegschaft von Bedeutung.
Sie tritt ergänzend zur elterlichen Sorge oder
zur Vormundschaft hinzu, wenn und soweit die Eltern
oder der Vormund an der Besorgung bestimmter Angelegenheit
für das Kind verhindert sind.
Durch
das Betreuungsgesetz (BtG) vom 12.09.1990, in Kraft
seit 01.01.1992 sind die Rechtsinstitute der Entmündigung,
der Vormundschaft über Volljährige und der
Pflegschaft über Gebrechliche abgeschafft. An ihre
Stelle tritt das neue Institut der Betreuung (zusammen
hängend geregelt in den §§ 1896 bis 1908
i BGB). Diese hat die Fürsorge für Volljährige
zum Gegenstand, welche körperlich, geistig oder
seelisch behindert sind.
Die Betreuung wird vom Vormundschaftsgericht auf das
unbedingt erforderliche Maß festgelegt, in höchstpersönlichen
Angelegenheiten bedarf es darüber hinaus einer
ausdrücklichen vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung.
Leitbild ist die persönliche Betreuung, berufsmäßige
Betreuung die gesetzgeberische Ausnahme.
|