Familienrecht - Definition der Verwandschaft

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Familienrecht:

2. Definition des Familienrechts

Definition Verwandtschaft:

Verwandtschaft ist ein Begriff aus dem Abstammungsrecht. Nach § 1589 BGB sind Verwandte in gerader Linie Personen, die unmittelbar voneinander abstammen (z. B. Großeltern, Mutter, Vater, Kinder), verwandt in der Seitenlinie sind Personen, die einen gemeinsamen Vorfahren haben, also von der selben dritten Person abstammen (z. B. Geschwister, Onkel - Nichte).
Für den Grad der Verwandtschaft ist die Zahl der die Verwandtschaft vermittelnden Geburten maßgebend. Um Linie und Grad der Verwandtschaft einer Person festzustellen geht man von dieser aus und verfolgt die Abstammungslinie bis zu der anderen Person.
Die Schwägerschaft ist vergleichbar in § 1590 BGB geregelt und betrifft die Verwandten des jeweils anderen Ehegatten


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Die Verwandtschaft, beziehungsweise der Grad der Verwandtschaft ist von rechtlicher Bedeutung, da hiervon insbesondere die personenrechtlichen (elterliche Sorge) und unterhaltsrechtlichen Folgen abhängen. Von erheblicher Bedeutung ist sie außerdem für das an das Familienrecht anschließende Erbrecht. Auch außerfamilienrechtliche Folgen knüpfen an die Verwandtschaft an, z.B. das Zeugnisverweigerungsrecht oder die Gewährung von Sozialleistungen. Die Staatsangehörigkeit wird durch Geburt erworben. Die Verwandtschaftsbeziehung kann auch ein Eheverbot begründen.
Definition Vormundschaft / Pflegschaft/ Betreuung:

Die Vormundschaft ersetzt die elterliche Sorge und betrifft nur Minderjährige. Sie enthält die volle Personen- und Vermögenssorge und umfasst die Befugnis zur gesetzlichen Vertretung. Die Vormundschaft wird durch Anordnung des Vormundschafts- oder Familiengerichts begründet und steht unter Aufsicht des Vormundschaftsgerichts, welches den Vormund förmlich einzusetzen hat.
Die Pflegschaft bildet ein besonderes Rechtsinstitut der Fürsorge für eine Person oder für ein Vermögen. Die Pflegschaft über eine Person ähnelt strukturell der Vormundschaft. Der Unterschied besteht darin, dass der Pfleger nur für einen begrenzten Sorgebereich zuständig ist. Auch fehlt es bei der Pflegschaft über Volljährige an der "bevormundenden" Stellung des Pflegers, der Pflegebefohlene bleibt seinerseits geschäftsfähig. Familienrechtlich ist vor allem die Ergänzungspflegschaft von Bedeutung. Sie tritt ergänzend zur elterlichen Sorge oder zur Vormundschaft hinzu, wenn und soweit die Eltern oder der Vormund an der Besorgung bestimmter Angelegenheit für das Kind verhindert sind.

Durch das Betreuungsgesetz (BtG) vom 12.09.1990, in Kraft seit 01.01.1992 sind die Rechtsinstitute der Entmündigung, der Vormundschaft über Volljährige und der Pflegschaft über Gebrechliche abgeschafft. An ihre Stelle tritt das neue Institut der Betreuung (zusammen hängend geregelt in den §§ 1896 bis 1908 i BGB). Diese hat die Fürsorge für Volljährige zum Gegenstand, welche körperlich, geistig oder seelisch behindert sind.
Die Betreuung wird vom Vormundschaftsgericht auf das unbedingt erforderliche Maß festgelegt, in höchstpersönlichen Angelegenheiten bedarf es darüber hinaus einer ausdrücklichen vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung. Leitbild ist die persönliche Betreuung, berufsmäßige Betreuung die gesetzgeberische Ausnahme.

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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