Familienrecht - Definition des Familienrechts

Europarecht Anwalt Insolvenz Informationen Rechtsberatung
 unsere Kategorien:
zurück zur Hauptseite und den weiteren Menü-Punkten gelangen Sie hier...
 Partner:

Für diese Kategorie suchen wir noch kompetente Partner. Melden Sie sich einfach unverbindlich per Email.

Werbung auf FamilienRecht.com
Familienrecht:

2. Definition des Familienrechts

Die Lebensverhältnisse von Paaren, Partnern, Eltern, Kindern sind der Bezugspunkt im Familienrecht. Im Gegensatz zum Begriff der Ehe existiert eine rechtliche Definition des Begriffs Familie nicht. Familienrecht ist der Überbegriff für Ehe, Verwandtschaft, Vormundschaft / Betreuung, Kindschaftsrecht und Adoption. Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes waren im Jahr 2001 insgesamt 570912 neue Verfahren vor den Familiengerichten zu verzeichnen und 2002 insgesamt 565348.
Da sich Lebensverhältnisse und verfassungsrechtliches Verständnis im Laufe der Jahre ändern ist das Familienrecht des BGB einem steten Wandel unterworfen. Vor Jahrzehnten wurden alleinerziehende mit Kindern, geschiedene, wiederverheiratete mit Stiefkindern nicht als Familie bezeichnet, hingegen werden heute vielfältige Familienstrukturen als Familie anerkannt und als solche in Rechtsnormen berücksichtigt.

Definition Ehe:
Das Eheschließungsrecht ist in den §§ 1303 bis 1312 BGB definiert.
Die Wirkung der Ehe in §§ 1353 bis 1362,
das Internationale Eherecht in Art. 13 und 14 EGBGB.
Die Ehe beginnt mit der Eheschließung, sie muss nach den Eheschließungsregelungen geschlossen werden unter Berücksichtigung der Eheverbote (Doppelehe, Verwandtschaftsehe).
(...mehr...)


Definition Verwandtschaft:
Verwandtschaft ist ein Begriff aus dem Abstammungsrecht. Nach § 1589 BGB sind Verwandte in gerader Linie Personen, die unmittelbar voneinander abstammen (z. B. Großeltern, Mutter, Vater, Kinder), verwandt in der Seitenlinie sind Personen, die einen gemeinsamen Vorfahren haben, also von der selben dritten Person abstammen (z. B. Geschwister, Onkel - Nichte).
(...mehr...)

Definition Kindschaftsrecht:
Unter dem Begriff Kindschaftsrecht werden die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zusammengefasst, die das Kind und die Beziehungen zu seiner Familie betreffen. Hierzu gehören das Abstammungsrecht, das Sorge- und Umgangsrecht, das Namensrecht, das Adoptionsrecht, das Unterhaltsrecht und das damit zusammenhängende Recht des gerichtlichen Verfahrens.
(...mehr...)

Definition Adoption:
Adoption ist die Annahme an Kindesstatt. Hierdurch werden sowohl bei der leiblichen Familie des Kindes als auch bei der annehmenden Familie eine Reihe von Rechtsfolgen ausgelöst.
(...mehr...)

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

Partner1| Partner2 |Partner 3|Partner 4|Partner 5|Partner 6|Partner 7|Partner 8