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2.
Definition des Familienrechts
Die
Lebensverhältnisse von Paaren, Partnern, Eltern,
Kindern sind der Bezugspunkt im Familienrecht. Im Gegensatz
zum Begriff der Ehe existiert eine rechtliche Definition
des Begriffs Familie nicht. Familienrecht ist der Überbegriff
für Ehe, Verwandtschaft, Vormundschaft / Betreuung,
Kindschaftsrecht und Adoption. Nach Mitteilung des Statistischen
Bundesamtes waren im Jahr 2001 insgesamt 570912 neue
Verfahren vor den Familiengerichten zu verzeichnen und
2002 insgesamt 565348.
Da sich Lebensverhältnisse und verfassungsrechtliches
Verständnis im Laufe der Jahre ändern ist
das Familienrecht des BGB einem steten Wandel unterworfen.
Vor Jahrzehnten wurden alleinerziehende mit Kindern,
geschiedene, wiederverheiratete mit Stiefkindern nicht
als Familie bezeichnet, hingegen werden heute vielfältige
Familienstrukturen als Familie anerkannt und als solche
in Rechtsnormen berücksichtigt.
Definition
Ehe:
Das
Eheschließungsrecht ist in den §§ 1303
bis 1312 BGB definiert.
Die
Wirkung der Ehe in §§ 1353 bis 1362,
das Internationale Eherecht in Art. 13 und 14 EGBGB.
Die
Ehe beginnt mit der Eheschließung, sie muss nach
den Eheschließungsregelungen geschlossen werden
unter Berücksichtigung der Eheverbote (Doppelehe,
Verwandtschaftsehe). (...mehr...)
Definition Verwandtschaft:
Verwandtschaft
ist ein Begriff aus dem Abstammungsrecht. Nach §
1589 BGB sind Verwandte in gerader Linie Personen, die
unmittelbar voneinander abstammen (z. B. Großeltern,
Mutter, Vater, Kinder), verwandt in der Seitenlinie
sind Personen, die einen gemeinsamen Vorfahren haben,
also von der selben dritten Person abstammen (z. B.
Geschwister, Onkel - Nichte).
(...mehr...)
Definition
Kindschaftsrecht:
Unter
dem Begriff Kindschaftsrecht werden die Regelungen des
Bürgerlichen Gesetzbuches zusammengefasst, die
das Kind und die Beziehungen zu seiner Familie betreffen.
Hierzu gehören das Abstammungsrecht, das Sorge-
und Umgangsrecht, das Namensrecht, das Adoptionsrecht,
das Unterhaltsrecht und das damit zusammenhängende
Recht des gerichtlichen Verfahrens. (...mehr...)
Definition
Adoption:
Adoption
ist die Annahme an Kindesstatt. Hierdurch werden sowohl
bei der leiblichen Familie des Kindes als auch bei der
annehmenden Familie eine Reihe von Rechtsfolgen ausgelöst. (...mehr...)
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