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2.
Definition des Familienrechts
Definition
Ehe:
Das
Eheschließungsrecht ist in den §§ 1303
bis 1312 BGB definiert.
Die
Wirkung der Ehe in §§ 1353 bis 1362,
das Internationale Eherecht in Art. 13 und 14 EGBGB.
Die
Ehe beginnt mit der Eheschließung, sie muss nach
den Eheschließungsregelungen geschlossen werden
unter Berücksichtigung der Eheverbote (Doppelehe,
Verwandtschaftsehe).
Ehe
wird definiert als die übereinstimmende Erklärung
geschlechtsverschiedener Personen zur Eheschließung.
Hieraus folgt, das die Eheschließung zwischen
gleichgeschlechtlichen Partnern rechtlich nicht möglich
ist. Deshalb war das von der Rot-Grünen Koalition
mit Wirkung ab 1.8.2001 geschaffene Rechtsinstitut der
"eingetragenen Lebenspartnerschaft" für
Personen gleichen Geschlechts notwendig, um auch dort
Rechte und Pflichten zu normieren, welche denen von
Eheleuten weitgehend entsprechen. Wichtig ist zu beachten,
dass die Neuregelung nicht für nichteheliche Lebensgemeinschaften
verschiedengeschlechtlicher Paare gilt!
Nüchtern
betrachtet ist Ehe ein lebenslanger Unterhaltsvertrag.
In unten abgebildeter Tabelle ist ersichtlich, dass
sich ein kontinuierlicher Bedeutungsverlust der Eheschließung
zeigt.
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