Familienrecht - Definition der Ehe

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Familienrecht:

2. Definition des Familienrechts

Definition Ehe:

Das Eheschließungsrecht ist in den §§ 1303 bis 1312 BGB definiert.

Die Wirkung der Ehe in §§ 1353 bis 1362,
das Internationale Eherecht in Art. 13 und 14 EGBGB.

Die Ehe beginnt mit der Eheschließung, sie muss nach den Eheschließungsregelungen geschlossen werden unter Berücksichtigung der Eheverbote (Doppelehe, Verwandtschaftsehe).

Ehe wird definiert als die übereinstimmende Erklärung geschlechtsverschiedener Personen zur Eheschließung. Hieraus folgt, das die Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern rechtlich nicht möglich ist. Deshalb war das von der Rot-Grünen Koalition mit Wirkung ab 1.8.2001 geschaffene Rechtsinstitut der "eingetragenen Lebenspartnerschaft" für Personen gleichen Geschlechts notwendig, um auch dort Rechte und Pflichten zu normieren, welche denen von Eheleuten weitgehend entsprechen. Wichtig ist zu beachten, dass die Neuregelung nicht für nichteheliche Lebensgemeinschaften verschiedengeschlechtlicher Paare gilt!

Nüchtern betrachtet ist Ehe ein lebenslanger Unterhaltsvertrag. In unten abgebildeter Tabelle ist ersichtlich, dass sich ein kontinuierlicher Bedeutungsverlust der Eheschließung zeigt.

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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