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2.
Definition des Familienrechts
Definition
Adoption:
Adoption
ist die Annahme an Kindesstatt. Hierdurch werden sowohl
bei der leiblichen Familie des Kindes als auch bei der
annehmenden Familie eine Reihe von Rechtsfolgen ausgelöst.
Vor Ausspruch der Adoption durch das Vormundschaftsgericht
ruht mit der Einwilligung der leiblichen Eltern die
elterliche Sorge und das Umgangsrecht, das Jugendamt
wird Vormund und der Annehmende ist ab diesem Moment
zum Unterhalt verpflichtet. Die Adoption ist daher rechtlich
die volle Integration des Minderjährigen in die
neue Verwandtschaft, wodurch Unterhaltsansprüche,
Erbrechte und die elterliche Sorge wie bei einem leiblichen
Kind begründet werden.
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