Familienrecht - Definition der Adoption

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Familienrecht:

2. Definition des Familienrechts

Definition Adoption:

Adoption ist die Annahme an Kindesstatt. Hierdurch werden sowohl bei der leiblichen Familie des Kindes als auch bei der annehmenden Familie eine Reihe von Rechtsfolgen ausgelöst. Vor Ausspruch der Adoption durch das Vormundschaftsgericht ruht mit der Einwilligung der leiblichen Eltern die elterliche Sorge und das Umgangsrecht, das Jugendamt wird Vormund und der Annehmende ist ab diesem Moment zum Unterhalt verpflichtet. Die Adoption ist daher rechtlich die volle Integration des Minderjährigen in die neue Verwandtschaft, wodurch Unterhaltsansprüche, Erbrechte und die elterliche Sorge wie bei einem leiblichen Kind begründet werden.

Hinweis: Alle Informationen auf diesem Internet Projekt dienen lediglich der Grundinformation und ersetzen keinesfalls eine fachkundige Beratung z.B. durch einen niedergelassenen Anwalt oder Unternehmensberater. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität der hier zitierten Normen und Gesetze übernehmen; diese waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Okt. 2004) durch FamilienRecht.com aktuell, können aber aufgrund von Gesetzesänderungen zum heutigen Zeitpunkt bereits nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen.

 

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